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Landgericht Düsseldorf·23 S 65/98·20.10.1998

Berufung: Erstattungsanspruch für neuraltherapeutische Behandlung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtMedizinrecht/ArztrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von neuraltherapeutischen Behandlungskosten durch seine Krankenversicherung. Das Landgericht weist die Berufung zurück, weil der Kläger die medizinische Notwendigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht anhand objektiver Befunde nachgewiesen hat. Eigene Angaben oder die Auffassung des Behandlers genügen nicht; es bedarf bei Zweifeln eines neutralen, substanziierten Sachverständigengutachtens. Fehlende laufende Dokumentation rechtfertigt berechtigte Zweifel am Behandlungsumfang.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Erstattungsanspruch nicht bewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine ärztliche Leistung nach den objektiven medizinischen Befunden zum Zeitpunkt der Maßnahme als medizinisch notwendig anzusehen ist.

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Die subjektive Auffassung des Patienten oder alleinige Behauptungen des behandelnden Arztes genügen nicht; bei Zweifeln ist eine Überprüfung nach objektiven und anerkannten medizinischen Erkenntnissen durch einen neutralen Sachverständigen erforderlich.

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Ein schriftliches Gutachten muss konkrete diagnostische Anhaltspunkte und nachvollziehbare Feststellungen zum Behandlungsumfang enthalten; unsubstantiiertes oder pauschales Vorbringen ist unbeachtlich.

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Unvollständige oder fehlende laufende Dokumentation des Behandlungsverlaufs kann dazu führen, dass der Behandlungsumfang nicht überprüfbar ist und berechtigte Zweifel an der Erstattungsfähigkeit begründet werden; etwaige Dokumentationsmängel können Ansprüche gegen den behandelnden Arzt begründen, nicht jedoch zu Lasten des Versicherers führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.

Dezember 1997 verkündete Urteil des

Amtsgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs.

1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn das

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Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht

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erkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte

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Erstattungsanspruch gegenüber der beklagten

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Krankenversicherung nicht zusteht, weil er nicht bewiesen

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hat, dass die neuraltherapeutische Behandlung medizinisch

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notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK war.

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Zu Recht ist das Amtsgericht unter Zugrundelegung der

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höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass

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der Kläger als Versicherungsnehmer nachweisen muss, das es

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nach den objektiven medizinischen Befunden und

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Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen

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Maßnahme vertretbar gewesen ist, diese als notwendig

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anzusehen (vgl. nur : BGH VersR 1979, 221) . Es kommt somit

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weder auf die Auffassung des Patienten, auch nicht allein

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auf die des behandelnden Arztes an, sondern im

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Zweifelsfall wird vielmehr eine Überprüfung nach

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objektiven und anerkannten medizinischen Erkenntnissen

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durch einen neutralen Sachverständigen verlangt (vgl.

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nur: BGH a.a.O.; NJW 1996, 3074; OLG Hamm VersR 1972,

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777) .

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Einen diesen Erfordernissen gerecht werdenden Nachweis

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hat der Kläger jedoch durch das erstinstanzlich

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eingeholte Sachverständigengutachten nicht zu führen

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vermocht. Dem schriftlichen Gutachten des Prof. Dr.

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xxx, Leiter der Orthopädischen Abteilung der

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xxx, vom 18.09.1996 ist zu entnehmen, daß

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sämtliche in den drei Rechnungen abgerechneten Positionen

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der GOÄ lediglich theoretisch mit den angegebenen

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Diagnosen in Einklang gebracht werden können, der

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Behandlungsumfang indessen ohne nähere Kenntnis bzw.

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Vorhandensein einer laufenden Dokumentation nicht mehr

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überprüft werden kann. Dabei lag dem Sachverständigen die

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Gerichtsakte vor, die nach dem eigenen Vorbringen des

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Klägers mit dem Befundbericht des behandelnden Arztes

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xxx vom 07.02.1994 und 24.01.1995 sowie seinem

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Anamnesebogen die gesamten bei diesem vorhandenen

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Behandlungsunterlagen enthalten. Darüber hinaus standen

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dem Sachverständigen sämtliche Krankenunterlagen und

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Befundberichte des den Kläger behandelnden Hausarztes

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sowie der Befundbericht des den Kläger unmittelbar zuvor,

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nämlich bis zum 09.08.1993 behandelnden Arztes xxx

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(vgl. Bl. 167 GA) zur Verfügung, auf Grund derer die

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Beklagte substantiiert und nachvollziehbar Zweifel

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hinsichtlich des Behandlungsumfangs im Rahmen der

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streitgegenständlichen Therapie angebracht hat.

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Zu Recht hat das Amtsgericht von einer Ergänzung des

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Sachverständigengutachtens bzw. einer Vernehmung des

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behandelnden Arztes xxx als Zeugen in Gegenwart des

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Sachverständigen abgesehen. Soweit der Kläger im Nachgang

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zu dem Sachverständigengutachten unter dem 30.09.1997

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noch die Notwendigkeit der einzelnen Behandlungsmaßnahmen

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unter Wiedergabe einer Stellungnahme des behandelnden

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Arztes xxx versucht hat näher darzulegen, ist dieses

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Vorbringen zu unsubstantiiert und damit unbeachtlich,

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denn das Vorbringen enthält keinerlei diagnostische

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Anhaltspunkte für die einzelnen Behandlungen (Bl. 345 ff.

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GA) . Auch eine Vernehmung des den Kläger behandelnden

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Arztes xxx unter Hinzuziehung des Sachverständigen

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war und ist nicht angezeigt, denn es nicht ersichtlich,

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welche zusätzlichen Beurteilungsgrundlagen diese noch

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erbringen sollte, wenn dem Gutachter dessen sämtliche

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Behandlungsunterlagen doch zur Verfügung gestanden haben

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(Bl. 232 GA). Dass nicht der Kläger, sondern der ihn

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behandelnde Arzt die Unzulänglichkeiten in der

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Dokumentation des Behandlungsverlaufs zu vertreten hat,

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kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, sondern

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lediglich Einfluss auf die diesem zustehende Vergütung

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haben oder Grundlage von Schadensersatzansprüchen des

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Klägers gegen diesen sein (vgl. nur : LG München r+s 1995,

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432 ff.).

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.

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1 ZPO zurückzuweisen.

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r

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt

80

6.779,32 DM.