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Landgericht Düsseldorf·23 S 626/99·12.09.2000

Berufung zu Restwertermittlung nach Verkehrsunfall: Schadensminderungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte in der Berufung die Anrechnung eines niedrigeren Restwerts seines verunfallten Fahrzeugs. Streitpunkt war, ob der Restwert mit 6.000 DM oder dem verbindlichen Angebot der D. KG von 10.431,03 DM anzusetzen ist. Das Landgericht wies die Berufung zurück, da der Kläger ein konkretes Angebot nicht prüfte und somit seine Schadensminderungspflicht verletzte. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Selbstverwertung eines beschädigten Fahrzeugs ist als Restwert der Betrag anzusetzen, den der Geschädigte in zumutbarer Weise erzielen kann (Schadensminderungspflicht, § 254 BGB).

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Unterbreitet die Gegenseite dem Geschädigten rechtzeitig ein konkretes, verbindliches Restwertangebot aus dem spezialisierten Restwertmarkt, so darf der Geschädigte dieses Angebot nicht ohne Prüfung außer Betracht lassen.

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Die Verweisung auf einen speziellen Restwertmarkt ist nur dann unzulässig, wenn dem Geschädigten der Zugang zu diesem Markt nicht eröffnet wird; ein konkretes Angebot eröffnet den erforderlichen Zugang.

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Neuer Tatsachenvortrag in der Berufung bleibt unbeachtlich, wenn er unsubstantiiert ist und keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Würdigung bietet.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG; § 17 Abs. 1 StVG; § 3 Nr. 1, 2 PflVG; §§ 823, 426 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 34 C 10770/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. November 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az.: 34 C 10770/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Dem Kläger steht über den vorprozessual bereits gezahlten Betrag in Höhe von unstreitig 10.126,21 DM hinaus kein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz gegenüber den Beklagten wegen des Verkehrsunfalles am 5.3.1999 zu (§ 7 Abs. 1, § 17 As. 1 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG, §§ 823, 426 BGB). Die Beklagte zu 3) hat hiermit den unfallbedingt dem Kläger entstandenen Schaden ersetzt. Ein weitergehender Anspruch scheidet aus. Zwischen den Parteien ist in der Berufung lediglich streitig, ob der Restwert des verunfallten Fahrzeuges mit 6.000, -- DM oder nach Maßgabe des Restwertangebotes der Firma D. KG mit. 10.431,03 DM netto zu berücksichtigen ist. Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Restwert mit 10.431,03 DM zu bemessen ist. Der Kläger verstieß nämlich gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, als er das Fahrzeug zu einem Preis von 6.000, -- DM veräußerte. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers in der Berufung rechtfertigen weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Hinsicht eine abweichende Beurteilung.

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1.

7

Wenn der Geschädigte - wie hier - sein beschädigtes Kraftfahrzeug selbst verwertet, muß er sich als Restwert den Betrag anrechnen lassen, den er in zumutbarer Weise (§ 254 Abs. 2 BGB) erzielen kann (BGH NJW 1985, 2471, 2472; OLG Hamm, NJW 1992, 3244, 3245; OLG Frankfurt, VersR 1992, 620, 621) .

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Zwar ist ein Geschädigter berechtigt, sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug das einen Totalschaden erlitten hat, zu dem gutachterlich festgestellten Restwert zu veräußern und entsprechend seinem Schaden gegenüber der Versicherung abzurechnen (OLG Hamm, NJW 1992, 3244, 3245; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 518, 519; LG Frankfurt, NJW-RR 1993, 347, 348). Indes erfährt dieser Grundsatz eine Ausnahme, wenn die Versicherung dem Geschädigten zeitnah zu der Erstellung des Sachverständigengutachtens ein günstigeres Restwertangebot unterbreitet (LG Frankfurt, a.a.O.).

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Der Kläger war unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht verpflichtet, das Restwertangebot, welches die Beklagte zu 3) ihm mit Schreiben vom 15.3.1999 (Bl. 35 GA) unterbreitete, zumindest in seine Überlegungen einzubeziehen. Ohne Belang ist hierbei, dass die Beklagte zu 3) unter Umständen dieses Angebot auf einem speziellen Restwertmarkt erzielte, der dem Kläger nicht ohne weiteres zugänglich ist. Zwar ist anerkannt, dass es einer Versicherung im Rahmen der Schadensabwicklung verwehrt ist, den Geschädigten auf einen höheren Restwerterlös zu verweisen, der nur über einen Sondermarkt durch Einschaltung spezialisierter Restwertkäufer eröffnet ist (OLG Nürnberg, NJW 1993, 404, 405; BGH, NJW 1993, 1849, 1850). Diese Konstellation liegt im Entscheidungsfall jedoch nicht vor. Die Beklagte zu 3) unterbreitete dem Kläger nämlich ein konkretes Angebot der Firma D. KG. Dieses Angebot hätte der Kläger ohne weiteres annehmen können. Die vorgenannte Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser spezielle Restwertmarkt einem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich ist und insofern es einer Versicherung verwehrt ist, den Geschädigten auf Angebote dieses Marktes zu verweisen. Vorliegend bestanden für den Kläger jedoch derartige Zutrittsbarrieren nicht, weil die Beklagte zu 3) dem Kläger den Zugang zu der Firma D. KG eröffnete, indem sie ihm ein verbindliches Angebot vorlegte.

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Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Firma D. KG sich bereit erklärte, für den Kläger kostenfrei das Fahrzeug abzuholen. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, das diese Abholung nicht kostenfrei erfolgen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Der Kläger wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, das Angebot der Firma D. KG einschließlich hinsicht1ich der Modalitäten der Abholung zu prüfen. Wird dem Geschädigten rechtzeitig vor der von ihm ins Auge gefassten Eigenverwertung ein Angebot aus der Branche der Unternehmer, die sich auf die Verwertung dieser Fahrzeuge spezialisiert haben, vorgelegt, so darf er dieses nicht außer Betracht lassen. Vielmehr hat er dieses Angebot zu prüfen und in seine Verwertungsüberlegungen einzubeziehen (OLG Düsseldorf, VersR 1998, 518, 519). Eine solche Prüfung nahm der Kläger unstreitig nicht vor. Er setzte, sich mit der Firma D. KG nicht in Verbindung.

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Der Rechtsstandpunkt des Klägers wird auch nicht durch die Entscheidung des BGH vom 30.11.1999 (NJW 2000, 800) gestützt. Der Entscheidung des BGH lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte die Versicherung "den Geschädigten lediglich auf ein Restwertangebot hingewiesen. Folglich bestand ein bindendes Angebot gerade nicht (vgl. BGH, NJW 2000, 800, 802). Im vorliegenden Entscheidungsfall leitete die Beklagte zu 3) dem Kläger jedoch ein verbindliches Angebot der Firma D. KG zu.

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2.

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Auch der neue Tatsachenvortrag in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Er hat behauptet, ihm sei ausdrücklich zugesagt worden, dass er das Fahrzeugwrack auch privat veräußern könne; in diesem Fall solle er den Kaufvertrag einreichen; die Beklagte zu 3) würde dann die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem von dem Kläger erzielten Restwert ausgleichen (Bl. 111 GA). Der Vortrag, ihm, dem Kläger, sei dies ausdrücklich zugesagt worden, ist bereits nicht nachvollziehbar. Der Kläger hatte zuvor nämlich dargestellt, dass er ortsabwesend gewesen sei und seine Ehefrau die Telefonate geführt habe. Selbst wenn es sich insofern nur um eine sprachliche Ungenauigkeit in dem Schriftsatz handeln sollte, ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass diese Zusage auch dann gelten würde, sofern der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von 6.000,-- DM verkaufen würde. Der Kläger hat im übrigen nicht dargetan, dass die Mitarbeiterin mitteilte, dass die Beklagte von dem Inhalt des Schreibens vom 15.03.1999 abrückte.

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Ferner kann der Kläger sich nicht auf mangelnde Rechtskenntnis berufen. Immerhin mandatierte er zeitnah seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese wandten sich mit Schreiben vom 26.4.1999 an die Beklagte zu 3). Sein Fahrzeug verkaufte der Kläger indes erst nach' diesem Schreiben, nämlich am 18.5.1999, an Herrn F..

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Nach alledem ist dem Kläger lediglich ein Schaden in Höhe von 10.126,21 DM nach Maßgabe des Schreibens der Beklagten zu 3) vom 19.3.1999 (Bl. 36 GA) entstanden. Die übrigen Posten der Schadensberechnung sind zwischen den Parteien unstreitig. Diesen Schaden glich die Beklagte zu 3) unstreitig vorprozessual aus.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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III

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.218,62 DM festgesetzt.