Berufung teilweise stattgegeben: Herausgabe vereinnahmter Versicherungsleistungen und Zinsen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versicherer) verlangt vom Beklagten die Herausgabe eines im Versicherungsfall vereinnahmten Betrags sowie Zinsen. Das Landgericht gab der Berufung bis auf einen Teil der Zinsforderung statt und verurteilte zur Zahlung von 932,13 EUR zzgl. 4 % Zinsen sowie weiteren 167,76 EUR. Es stellte fest, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 67 Abs.1 VVG i.V.m. § 20 Abs.2 ARB auf die Klägerin übergegangen ist. Überhöhte Zinssätze wurden nach § 246 BGB abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin bis auf einen Teil der Zinsforderung teilweise stattgegeben; restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben (vgl. §§ 675 Abs.1, 667 BGB).
Geht der Versicherer für den Versicherungsnehmer eine Zahlung an einen Kostengläubiger, so geht der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen diesen Kostengläubiger gemäß § 67 Abs.1 VVG i.V.m. § 20 Abs.2 ARB auf den Versicherer über.
Ansprüche nach § 667 BGB verjähren nach § 195 BGB (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung) erst nach dreißig Jahren.
Der Zinsanspruch nach § 668 BGB besteht dem Grunde nach, ist jedoch hinsichtlich des Zinssatzes durch § 246 BGB (4 %) begrenzt; überhöhte Zinssätze sind nicht durchsetzbar.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2002
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 10.01.2002 - 70 C 6638/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neuss vom 20.09.2001 wird teilweise aufgehoben und wie folgt aufrecht erhalten: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 932,13 EUR (= 1.823,08 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.12.1998 abzüglich am 17.10.2000 gezahlter 274,04 EUR (= 535,98 DM) zu zahlen.
Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 167,76 EUR (= 328,11 DM) zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Rubrum
Entscheidunqsqründe
Die Berufung ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung des von ihm vereinnahmten Betrages (I.) und die geltend gemachten Zinsen (II.) verlangen.
I.
Hinsichtlich des unstreitig von dem Beklagten in dem Rechtsstreit T / N Versicherung vereinnahmten Betrages von 1.823,08 DM (=932,13 EUR) ist er gemäß §§675 Abs. 1, 667 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 67 Abs. 1 VVG, 20 Abs. 2 ARB der Klägerin zur Herausgabe verpflichtet. Nach §§ 675 Abs. 1, 667 BGB ist der Beauftragte (der Beklagte) verpflichtet, dem Auftraggeber (der Mandant T) alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Unstreitig hat der Beklagte den vorbezeichneten Betrag in Ausführung des ihm erteilten Auftrages von der N Versicherung erlangt.
Allerdings kann die Klägerin aufgrund der unstreitig gegebenen Umstände Auszahlung an sich verlangen, denn der Herausgabeanspruch des Mandanten des Beklagten, ihres Versicherungsnehmers T, ist nach §§ 67 Abs. 1 VVG, 20 Abs. 2 ARB auf die Klägerin übergegangen (vgl. OLG Köln NJW 1973, 905; LG Aachen r+s 1995, 305; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 20 ARB Rdnr. 24).
Voraussetzung für einen solchen Anspruchsübergang ist, dass der Versicherer (die Klägerin) auf die Forderung eines Kostengläubigers des Versicherungsnehmers im Sinne des § 2 Abs. 1 ARB (der Beklagte, vgl. Kostennote vom 13.11.1993, GA 106) für den Versicherungsnehmer eine Zahlung geleistet hat. Das ist hier unstreitig geschehen.
Weitere Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Abwicklung des Versicherungsfalls ein Dritter aus irgendeinem Rechtsgrund verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer gerade diese Kosten ganz oder - was hier nicht in Betracht kommt - teilweise zu ersetzen (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6 Aufl., § 20 ARB Rdnr. 16). Auch dies ist hier unstreitig der Fall.
Dieser Herausgabeanspruch der Klägerin ist entgegen der vom Amtsgericht geteilten Auffassung des Beklagten nicht verjährt. Ansprüche nach § 667 BGB verjähren gemäß § 195 BGB (jeweils in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) in dreißig Jahren.
Der Zinsanspruch aus § 668 BGB ist dem Grunde nach unstreitig. Der Höhe nach ist er allerdings nur teilweise begründet. Nach § 246 BGB beträgt der Zinssatz 4 %. Hinsichtlich der überschießenden Forderung ist die Klage unbegründet, das Versäumnisurteil vom 20.09.2002 daher teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Betrag ist nach Grund und Höhe unstreitig. Es handelt sich um kapitalisierte Zinsen nach § 668 BGB für den Zeitraum 01.07.1994 bis 29.12.1998, wobei die Klägerin den sich aus § 246 BGB ergebenden Zinssatz angesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 825,85 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.