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Landgericht Düsseldorf·23 S 55/09·17.11.2009

Berufung: Abrechnung zahnärztlicher Leistungen nach GOZ 905 zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtArztrecht / GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung zahnärztlicher Behandlungskosten; das Landgericht weist seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Streitpunkt ist die Abrechnung von Tätigkeiten unter Gebührenziffer 905 GOZ und die Anwendung von § 4 Abs.2 S.2 GOZ. Das Gericht hält ein bloßes kurzzeitiges Entfernen/Wiedereinsetzen nicht für ein "Auswechseln" und verneint daher einen Erstattungsanspruch nach § 1 VVG.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird in vollem Umfang zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gebührenziffer 905 GOZ setzt ein tatsächliches Ersetzen eines Sekundärteils durch ein anderes Teil mit permanenter Liegezeit voraus; kurzzeitiges Entfernen und Wiedereinsetzen desselben Teils ist kein "Auswechseln".

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Nach § 4 Abs. 2 S.2 GOZ sind Leistungen nicht gesondert abrechenbar, wenn sie bereits Bestandteil oder Ausführungen einer anderen Leistung sind; rein zwischenschrittliche Einproben sind demnach nicht gesondert berechnungsfähig.

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Bei der Auslegung von GOZ-Positionen ist der allgemeine Wortlaut und die systematische Stellung heranzuziehen; die Einordnung unter implantologische Leistungen führt nicht zu einer inhaltlich weitergehenden Auslegung.

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Ein Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers nach § 1 VVG setzt voraus, dass die geltend gemachten zahnärztlichen Leistungen nach der einschlägigen Gebührenordnung gesondert abrechenbar sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 511 ZPO§ 517 ZPO§ 519 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ Gebührenziffer 905 GOZ

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 C 13729/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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A.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen haben sich in zweiter Instanz nicht ergeben.

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B.

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Die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Zahlungsanspruch weiter verfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären. Der Kläger trägt vor, die vom Amtsgericht vorgenommen Auslegung des Wortes "Auswechseln" (Gebührenziffer 905 der GOZ), sei nicht mit den tatsächlich erforderlichen Arbeiten im Rahmen der implantologischen / prothetischen Primärversorgung zu vereinbaren. Die Auslegung sei zu einschränkend und entspreche nicht dem tatsächlichen Wortlaut und der systematischen Stellung des Begriffes in der GOZ. Deshalb käme das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.10.2004 zu dem Ergebnis, dass die Ziffer 905 auch in der rekonstruktiven Phase berechenbar sei. Ferner weise das Amtsgericht zutreffend darauf hin, dass ein Auswechseln von Sekundärteilen auch grundsätzlich während der rekonstruktiven Phase abrechenbar sei, wenn Sekundärteile eingebracht werden, die eine permanente Liegezeit haben. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Abdeckplatten seinen jeweils abgeschraubt und es seien Abformpfosten auf Implantate gesteckt und verschraubt worden. Im späteren Behandlungszeitraum seien die Abdeckklappen entfernt und die Abutmenteinproben aufgeschraubt und später wieder entfernt worden. Darüber hinaus habe auch das OLG Hamm in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Auswechseln von Sekundärteilen bei einem zusammengesetzten Implantat in der rekonstruktiven Phase nach der Position 905 in Rechnung zu stellen sei, da der Arzt andernfalls keine Möglichkeit habe, die ggf. zahlreichen und aufwendigen Auswechselungen von Sekundärteilen bis zur endgültigen prothetischen Versorgung abzurechen.

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II.

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Die Berufung ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung auf keiner Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers (§§ 513, 546 ZPO) beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses keine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der weiteren Behandlungskosten aus § 1 VVG iVm. dem Versicherungsvertrag.

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Das Ab- und Aufschrauben der Abdeckplatten der Implantate kann nicht mit der Gebührenziffer 905 GOZ jeweils gesondert berechnet werde. Die ausführliche Begründung des Amtsgerichtes ist zutreffend, auf sie kann verwiesen werden.

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Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung des Wortes "Auswechseln" ist nicht rechtsfehlerhaft. Es führt zutreffend aus, dass darunter nur das Ersetzen des einen Teils durch ein anderes verstanden werden kann und "Auswechseln" nicht auch das kurzfristige Entfernen und das anschließende Wiedereinsetzen desselben Teils meint. Das heißt ein "Auswechseln" liegt nur vor, wenn ein altes Sekundärteil vollständig entfernt und ein neues Sekundärteil mit permanenter Liegezeit eingefügt wird. Nur diese Auslegung entspricht auch dem allgemeinen Wortverständnis und ist weder zu eng noch widerspricht sie dem tatsächlichen Wortlaut oder der systematischen Stellung des Begriffes in der GOZ. Dass die Gebührenposition 905 unter implantologischen Leistungen aufgeführt ist, bedeutet keine inhaltliche Abweichung von dem beschriebenen Wortsinn.

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Ein Auswechseln im vorbeschriebenen Sinne hat vorliegend nicht stattgefunden. Die sich bereits im Kiefer der Patientin befindlichen Abdeckplatten, welche eine permanente Liegezeit haben, sind lediglich in den drei Behandlungsterminen kurzfristig entfernt und anschließend wieder eingesetzt worden, ein Austausch gegen eine andere Abdeckplatte fand nicht statt. Bei den Abformpfosten handelt es sich schon nicht um Sekundärteile mit permanenter Liegezeit, diese sind nur kurzfristig für eine Sitzung in den Kiefer der Patientin eingebracht und anschließend wieder entfernt worden. Ebenso verhält es sich mit den Abutment- und Kroneneinproben, diese sind lediglich zur Anpassung vorübergehend eingeschraubt worden, haben aber keine permanente Liegezeit.

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Ferner ist eine Abrechnung der Tätigkeiten für die drei Behandlungstage auch über § 4 Abs.2 S.2 GOZ ausgeschlossen. Demnach darf ein Zahnarzt eine Leistung gemäß § 4 Abs.2 S.2 GOZ nur abrechnen, wenn diese nicht schon Bestandteil oder Ausführungen einer anderen Leistung ist. Vorliegend handelte es sich bei den Einproben usw. jedoch nur um Zwischenschritte, um die endgültige Krone/Prothese einfügen zu können.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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IV.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

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V.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 738,99 €.