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Landgericht Düsseldorf·23 S 532/91 U.·22.09.1992

Pfändung gemeinschaftlicher Forderung: Pfändungsverfügung ging ins Leere

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtAnteilspfändungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das klagende Land verlangte die Einwilligung der Beklagten zur Auszahlung eines beim Amtsgericht hinterlegten Mietzinsbetrags nach erfolgten Pfändungsverfügungen. Streitgegenstand war, ob die Forderung wirksam gepfändet wurde, obwohl sie gemeinschaftlich von einer GmbH und einer Privatperson gehalten wurde. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Pfändungsverfügungen die gemeinschaftliche Forderung nicht als solche bezeichneten und daher ins Leere gingen. Eine Umdeutung in eine Anteilspfändung scheiterte an fehlender Zustellung an die Miteigentümer und formalen Kennzeichnungserfordernissen.

Ausgang: Klage des klagenden Landes auf Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags abgewiesen; Pfändungsverfügungen erfassten die gemeinschaftliche Forderung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pfändung einer Forderung, die im Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Inhaber steht, setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung die Forderung als Gemeinschaftsforderung bezeichnet und zum Zeitpunkt der Pfändung gegen jeden Teilhaber ein Vollstreckungstitel vorliegt.

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Eine Pfändungsverfügung, die ausschließlich einen Teilhaber als Inhaber einer gemeinschaftlichen Forderung benennt, geht ins Leere und begründet mangels Verfügungsbefugnis kein Pfandrecht an der Forderung.

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Die Bestandskraft einer nicht angefochtenen Pfändungsverfügung beseitigt nicht deren Ohnmacht, eine nicht zum Schuldnervermögen gehörende gemeinschaftliche Forderung zu erfassen; insoweit fehlt die Wirksamkeit der Pfändung.

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Eine wirksame Umdeutung in eine Anteilspfändung gemäß § 857 ZPO setzt neben der Zustellung an den Gemeinschuldner die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die übrigen Anteilsgemeinschafter voraus; fehlende Zustellungen verhindern eine solche Umdeutung.

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Zur Wirksamkeit der Pfändung ist eine streng formale Bezeichnung der gepfändeten Forderung erforderlich; außerhalb der Pfändungsverfügung liegende Umstände können nicht herangezogen werden, um unklare Pfändungsbezeichnungen zu berichtigen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 747 BGB§ 857 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am

4. Oktober 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land.

Rubrum

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....

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ;

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

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Dem klagenden Land steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, dass diese in die Auszahlung des beim Amtsgericht Langenfeld zu 5 HL 23/91 hinterlegten Betrages einwilligt. Das klagende Land ist nicht Rechtsinhaber der Forderung geworden, da sowohl die Pfändungsverfügung vom 9.1.1991 als auch die Pfändungsverfügung vom 11.2.1991 ins Leere gingen und eine Pfandverstrickung der Forderung nicht herbeigeführt haben.

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Bei der vom klagenden Land gepfändeten Mietzinsforderung aus dem mit der Drittschuldnerin Frau xxx geschlossenen Mietvertrag handelt es sich um die Forderung aus einem Gemeinschaftsverhältnis • Partner des Mietvertrages waren nämlich sowohl die Firma xxx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, als auch Herr xxx persönlich. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen diesen ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis bestand, aber auch bei der schlichten Rechtsgemeinschaft ist bei Durchführung einer Pfändung die Vorschrift des § 747 BGB zu beachten. Bei der Mietzinsforderung handelt es sich nämlich um eine im Rechtssinne unteilbare Forderung beider Rechtsinhaber, über die beide nur gemeinschaftlich verfügen können. Diese Forderung kann deshalb auch nur gepfändet werden aufgrund eines Titels gegen beide Rechtsinhaber. Dabei ist es zwar nicht notwendig, dass es sich um einen einheitlich ergangenen Titel handelt. Erforderlich ist aber, dass die Zwangsvollstreckung in die Forderung einer Gemeinschaft diese als solche bezeichnet und zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung gegen jeden Teilhaber der Forderung ein Titel vorliegt.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht beachtet.

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Die Pfändungsverfügung vom 9.1.1991 erfolgte ausschließlich aufgrund eines Titels gegen die GmbH in deren angebliche Forderung aus Vermietung und Verpachtung des Objekts xxx. Diese Forderung stand der GmbH aber nicht alleine zu. Sie unterlag vielmehr der Verfügungsbefugnis der Gemeinschaft, bestehend aus der GmbH und der Einzelperson xxx. Die Pfändungsverfügung vom 9.1.1991 ging deshalb ins Leere und konnte mangels Verfügungsbefugnis der GmbH eine Beschlagnahme des Schuldnervermögens nicht herbeiführen.

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Daran ändert die Tatsache, dass die Pfändungsverfügung nicht angefochten wurde und deshalb bestandskräftig ist, nichts; denn die Pfändungsverfügung ist zwar nicht unwirksam, sie hat aber mangels Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen die Forderung der Gemeinschaft nicht erfasst; ein Pfändungspfandrecht an der Forderung wurde mithin nicht begründet.

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Die Pfändungsverfügung kann auch nicht in eine wirksame Pfändung des Anteils an der Gemeinschaft gemäß § 857 ZPO umgedeutet werden. Eine solche erfordert nämlich neben der Zustellung an den Gemeinschuldner die Zustellung des Pfändungsbeschlusses nicht nur an den Drittschuldner, sondern auch an die übrigen Anteilsgemeinschafter, hier die Privatperson xxx. Diese ist nicht erfolgt. Darüber hinaus wäre auch bei einer vorzunehmenden Umdeutung in eine wirksame Anteilspfändung das klagende Land nicht alleine befugt, gegenüber der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung geltend zu machen.

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Die wirkungslos gebliebene Pfändung ist auch nicht durch die spätere Zustellung der Pfändungsverfügung wegen einer Forderung gegen xxx geheilt worden mit der Folge, dass nunmehr die Gesamtmietzinsforderung gepfändet ist. Auch in der späteren Pfändungsverfügung ist nämlich nicht die Forderung der Gemeinschaft als zu pfändende Forderung bezeichnet, sondern lediglich eine Forderung des xxx, die als solche nicht existiert. Es fehlt auch jegliche Bezugnahme auf die frühere Pfändungsverfügung, die die gemeinschaftliche Inhaberschaft erkennen ließe. Da im zwangsvollstreckungsrecht eine streng formale Betrachtungsweise herrscht, die es erfordert, die Forderung so eindeutig zu bezeichnen, dass für jeden Dritten klar erkennbar ist, welche Forderung

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gemeint ist und gepfändet sein soll, kann die außerhalb der Pfändungsverfügung liegende Tatsache, nämlich dass bereits eine Pfändungsverfügung betreffend die GmbH existiert und dass mit der nunmehrigen Pfändung die Forderung einer Gemeinschaft gepfändet werden soll, aufgrund von Titeln gegen sämtliche Gemeinschafter, nicht zur Auslegung herangezogen werden. Eine Mietzinsforderung des xxx aus dem Objekt xxx gegen die Drittschuldnerin existiert aber ebensowenig wie eine Forderung der GmbH.

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Eine Beschlagnahme der Forderung ist durch die spätere Pfändung deshalb nicht herbeigeführt worden mit der Folge, dass dem klagenden Land ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht zusteht, ohne dass es der Prüfung und Entscheidung bedarf, ob denn die Beklagte die Mietzinsforderung wirksam abgetreten bekommen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.762,--DM.

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xxx xxx xxx