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Landgericht Düsseldorf·23 S 435/04·13.03.2007

Berufung: Beklagter zur Entfernung der Parabolantenne auf dem Balkon verurteilt

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss ein. Das Landgericht Düsseldorf änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Beklagten, die auf seinem Balkon angebrachte Parabolantenne zu entfernen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit einer im Tenor geregelten Sicherheitsregelung.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagter zur Entfernung der Parabolantenne verurteilt, Kosten dem Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Beseitigungsanspruch gegenüber einer auf einem Balkon angebrachten Parabolantenne begründet, kann das Gericht den Besitzer zur Entfernung der Antenne verurteilen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits sind regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gerichtlich anordnungsfähig.

4

Die Vollstreckung kann durch Leistung einer Sicherheit abgewehrt werden; im Tenor wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags zugelassen, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit gleicher Höhe leistet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.09.2004 verkün-dete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 78 C 2282/04 – abgeän-dert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon seiner Woh-nung befindliche Parabolantenne zu entfernen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.