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Landgericht Düsseldorf·23 S 435/04·27.09.2005

Berufung: Entfernungspflicht der Parabolantenne wegen Fassadenbeeinträchtigung

ZivilrechtMietrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Entfernung einer auf dem Balkon des Beklagten angebrachten Parabolantenne. Das Gericht hat zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieterin (Art.14 GG) und dem Informationsgrundrecht des Mieters (Art.5 GG) abzuwägen. Die Berufung der Klägerin wurde stattgegeben, weil der Beklagte nicht konkret darlegte, welche unzensierten, nur satellitär zugänglichen Sender er benötige und die Antenne das Erscheinungsbild der Fassade erheblich beeinträchtigt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagter zur Entfernung der Parabolantenne verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Konflikten zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters (Art.14 GG) und dem Informationsgrundrecht des Mieters (Art.5 GG) sind die beiderseitigen grundrechtsgeschützten Interessen fallbezogen gegeneinander abzuwägen.

2

Dem Mieter ist regelmäßig zuzumuten, eine Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn damit Zugang zu Programmen in der Sprache des Mieters besteht.

3

Der Mieter muss konkret darlegen, welche unzensierten Sender nur über Satellit und nicht über Kabel erreichbar sind; unterbleibt diese Substantiierung, tritt das Eigentumsinteresse des Vermieters zurückhaltend zurück.

4

Die dauerhafte Aufstellung einer Parabolantenne, die das Gesamtbild der Gebäudefassade erheblich beeinträchtigt, kann einen Beseitigungsanspruch des Vermieters begründen, auch ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO§ 242 BGB§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG§ Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Neuss, 78 C 2282/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.09.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 78 C 2282/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon seiner Wohnung XXX, Neuss, Erdgeschoss rechts, Nr. XXX, befindliche Parabolantenne zu entfer-nen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Hauptsache durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.000,00 €, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicher-heit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

2

I.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter, während der Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt.

5

Unstreitig ist die Parabolantenne des Beklagten so aufgestellt, wie es sich aus den von der Klägerin in zweiter Instanz vorgelegten Lichtbildkopien (Bl. 87-91 GA) ergibt.

6

II.

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

8

1.

9

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden, denn sie rügt mit nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO ausreichend konkreter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler des Amtsgerichts und eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung, insbesondere im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbild des Mietshauses der Klägerin.

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2.

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Das Rechtsmittel ist auch begründet.

12

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon der von von dem Beklagten gemieteten Wohnung aufgestellten Parabolantenne zu. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen solchen Anspruch aus dem Mietvertrag; ein Anspruch des Beklagten auf Duldung der Antenne ergibt sich nicht als - aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleitende - Nebenpflicht der Klägerin aus dem Mietvertrag (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 Rdnr. 390 f.).

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a)

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1994, 1147 f.; NJW-RR 2005, 661) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß das Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist (BVerfG, aaO.; BGH NJW-RR 2005, 596; OLG Frankfurt, NJW 1992, 2490; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815).

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Bei der Entscheidung der Frage, ob der Eigentümer eines Wohnhauses mit Rücksicht auf das dem Mieter zustehende Grundrecht der Informationsfreiheit eine Einschränkung seiner Eigentumsbefugnisse durch Duldung einer Parabolantenne hinnehmen muß, ist bei dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern deren besonderes Informationsinteresse zu beachten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb verkannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabelanschluss verwiesen wird, der ihm gar keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft. Ferner wird die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen (BVerfG aaO, S. 36 ff.; BGH, aaO.).

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b)

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Unter Beachtung dieser Rechtsprechung gilt für den Streitfall Folgendes:

18

Die beiderseitigen, grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien sind einander gegenüber zu stellen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte bereits sechs türkischsprachige Sender über das im Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfangen kann. Nicht festgestellt werden kann, dass diese nicht genügen, um seinem Informationsinteresse in ausreichender Weise Rechnung zu tragen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte überhaupt mit Erfolg geltend machen kann, die über das Kabel empfangbaren Sender genügten nicht zu Befriedigung seines Informationsinteresses, denn er könne verlangen, nicht nur die dort eingespeisten türkischsprachigen Sender zu empfangen, sondern auch noch solche, die unzensierte Nachrichten über seine osttürkische Heimat verbreiteten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nämlich dem Mieter regelmäßig zuzumuten, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht (BVerfG NJW-RR 2005, 661). Einmal unterstellt, dem Kläger sei darüber hinaus zuzugestehen, sich aus unzensierten Quellen über die Osttürkei informieren zu können, lässt sich auf Grund seines Vorbringens nicht feststellen, dass er die Satellitenanlage zur Befriedigung dieses besonderen Informationsinteresses benötigt. Wie die Klägerin mehrfach zu Recht gerügt hat, fehlt es im Vorbringen des Beklagten an der Darlegung, welchen Sender er empfangen wolle, der keiner Zensur durch die türkischen Behörden unterliege und der ihm über Kabel nicht zugänglich sei. Zwar hat der Kläger in erster Instanz vorgetragen, die Sender "Ulusal Kanal", "Mertem TV" und "Mertem Messaj" erfüllten sein Interesse an einer Berichterstattung speziell über seine Heimat. Jedoch hat der Beklagte nicht dargetan, dass gerade diese Sender unzensierte Nachrichten über die Osttürkei verbreiteten und er deswegen ausgerechnet auf sie angewiesen sei, um sich ausreichend zu informieren. Möglicherweise verbreiten auch die von ihm genannten Sender nur zensierte Nachrichten und es sind unzensierte auch über Satellitenprogramme gar nicht zu erlangen.

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Unter diesen Gegebenheiten ist dem Eigentumsrecht der Klägerin der Vorrang einzuräumen, denn wie die vorgelegten Lichtbilder zeigen, würde das Gesamtbild der Gebäudefassade durch das Verbleiben der von dem Beklagten aufgestellten Parabolantenne erheblich beeinträchtigt, auch wenn ein Eingriff in die Gebäudesubstanz nicht stattfinden würde. Die auf dem Balkon aufgestellte Antenne erweckt im Aussehen keinen anderen Eindruck als eine solche, die an der Fassade angebracht ist. Sie ragt in vollem Umfang über die Balkonbrüstung. Diese unstreitige Tatsache ist der Entscheidung zugrunde zu legen, obgleich sie neu im Sinne der §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist; § 531 Abs. 2 ZPO ist auf sie unanwendbar (BGH NJW 2005, 291). Die Kammer verkennt nicht, dass das Gebäude der Klägerin sich, wie das Amtsgericht richtig festgestellt hat, nicht durch besonders anspruchsvolle oder attraktive Außengestaltung auszeichnet, sondern ein völlig durchschnittliches Mehrfamilienhaus ist. Gleichwohl würde ein Verbleiben der Antenne das Gesamtbild der einem an dem Haus vorbeiführenden Gehweg zugewandten Fassade erheblich zum Nachteil beeinträchtigen. Die Kammer vermag sich nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, die Antenne sei zu dulden, weil sie optisch nicht mehr beeinträchtige als ein Sonnenschirm. Im Erscheinungsbild von Parabolantennen und Sonnenschirmen gibt es deutliche Unterschiede. Ein wesentlicher liegt bereits darin, dass Sonnenschirme nicht 365 Tage im Jahr und 24 Stunden pro Tag aufgestellt zu sein pflegen und in aller Regel gefälliger anzuschauen sind als Satellitenschüsseln.

20

3.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

22

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

23

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.