Berufung wegen Erstattung von Arzthonorar: fehlende GOÄ-Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt von der Versicherungsnehmerin Erstattung weiterer Kosten für die Operation seiner Ehefrau. Streitpunkt ist, ob die Arztrechnung GOÄ-konform und damit fällig ist. Das Landgericht verneint die Fälligkeit, weil die Überschreitung des 2,3‑fachen Gebührensatzes nicht einzeln nachvollziehbar begründet wurde. Die Berufung wird daher abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen weiterer Kostenerstattung für Arzthonorar mangels prüffähiger GOÄ‑Rechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung nach der GOÄ wird erst mit Vorlage einer GOÄ‑entsprechenden und prüffähigen Rechnung fällig.
Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3‑fache des Gebührensatzes, ist die Erhöhung für jede Einzelleistung schriftlich verständlich und nachvollziehbar zu begründen; eine pauschale Honorarvereinbarung genügt nicht.
Fehlt eine prüffähige Rechnung, ist der Versicherer nicht in der Lage, seine Eintrittspflicht zu prüfen, sodass eine weitere Kostenerstattung bis zum Nachweis abgelehnt werden kann.
Bei der Begründung erhöhter Gebührensätze sind Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Leistung gemäß §5 Abs.2 GOÄ maßgebliche Kriterien; allgemeine Leistungsbeschreibungen genügen nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.12.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten fur die Operation seiner Ehefrau durch A am 27.09.1999 jedenfalls derzeit nicht aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsvertrages eine weitere Kostenerstattung verlangen, die· über den bisher gezahlten Betrag von 4.687,99 DM hinausgeht. Eine etwa bestehende Forderung ist zur Zeit nicht begründet.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien (Versicherungsnummer B) zur Erstattung medizinisch notwendiger Heilbehandlungskosten zu 100 % verpflichtet ist, wenn die Leistungen der Ärzte nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechenbar (was hier unstreitig der Fall ist) sind und die geforderte Vergütung fällig ist. Unstreitig ist zwischen den Partei damit auch, dass die Gebührenrechnungen des Arztes der GOÄ entsprechen muss. Streitig ist allerdings, ob die Rechnung Nr. 947 . des Dr. A vom 12.12.1999 (GA 54) diesen Anforderungen entspricht. Das kann indes entgegen der Auffassung des Klägers nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen der Fälligkeit der Vergütung sind bereits nicht erfüllt, so dass es auf die Angemessenheit einzelner Gebühren hier nicht ankommt.
Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergutung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen (hier: der Ehefrau des Klägers) eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Zu den inhaltlichen Anforderungen gehört neben an deren, hier nicht problematischen Punkten, gemäß § 12 Abs. 3 GOÄ. dass dann, wenn die berechnete Gebühr das 2,3 fache des Gebührensatzes überschreitet, dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen ist. Das ist hier nicht geschehen.
Hier hat der Arzt unstreitig für alle berechneten Gebühren unterschiedslos den 6 fachen Satz berechnet und die Überschreitung wie folgt begründet:
"Faktor -Begründung: gemäß Honorarvereinharung".
Hierin ist auch in der Zusammenschau mit der Honorarvereinbarung keine nachvollziehbare Begründung zu sehen, denn in der Honorarvereinbarung, deren wirksames Zustandekommen hier zugunsten. des Klägers unterstellt werden kann, findet sich ebenfalls kein derartige Begründung, dort heißt es vielmehr pauschal auf alle Leistungen bezogen:
"Der Eingriff wird mit Faktor 6 berechnet".
Der Abschluss der Honorarvereinbarung entbindet jedoch den Arzt nicht von der Verpflichtung, auf Verlangen des Zahlungspflichtigen das Überschreiten des 2,3 fachen Gebührensatzes zu begründen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Satz 3. GOÄ. Ihr ist der Arzt bisher jedenfalls nicht nachgekommen. Sein Schreiben vom 05.08.1999 (GA 20) enthält eine Darstellung des Ablaufs der Operation, hingegen keine auf die Einzelleistung abgestellte Begründung. Gleiches gilt für das Schreiben des Arztes vom 30.10.2000 (GA 86), worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2001, S. 5 (GA 183), bereits hingewiesen hat.
Das Schreibendes Arztes vom 12.02.2001 (GA 170), vorgelegt vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 19.02.2001, entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen an eine Einzelbegründung. Es bezieht sich zum einen lediglich auf sechs der 14 abgerechneten Gebührenpositionen und stellt zum anderen nicht nachvollziehbar dar, warum der gewählte Steigerungssatz gerechtfer tigt sein soll. Kriterien hierfür sind nach § 5 Abs. 2 GOÄ die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung. Bemessungskriterien, die bereits bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden. sind, haben gemäß § 5 Abs.2 Satz 3 GOÄ außer Betracht zu bleiben. Dazu fehlen in dem genannten Schreiben jegliche Ausführungen. Der Arzt hat lediglich zu den Ziffern 677,2976, 2920,. 2885 a, 2250 allgemein dargestellt, warum er die jeweilige Leistung erbringt, nicht jedoch, warum gerade bei der Ehefrau des Klägers eine so deutliche Erhöhung des Gebührensatzes angemessen ist.
Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die Fälligkeit der Forderung des Klägers auch nicht gemäß § 11 WG eingetreten ist. Mangels einer der GOÄ entsprechenden und prüffähigen Rechnung ist die Beklagte derZeit nicht in die Lage gesetzt, ihre Eintrittspflicht prüfen zu können. Eine solche Rechnung beizubringen, ist Aufgabe des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.131,01 €.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Vo(aussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.