Berufung zurückgewiesen: Ausschluss des Versicherungsfalls nach §14 Abs.3 ARB wegen Abmahnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt in der Berufung die Abänderung eines amtsgerichtlichen Urteils; das Berufungsgericht weist die Berufung zurück und folgt den Gründen der Vorinstanz. Strittig war, ob eine arbeitgeberseitige Abmahnung, ggf. mit Verzichtserklärung auf Kündigungsrechte, die Wirksamkeit der Abmahnung für künftige Verstöße beseitigt. Das Gericht verneint dies und bestätigt, dass der erste Verstoß den Ausschluss des Versicherungsfalls nach §14 Abs.3 ARB begründen kann; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitgeberseitige Abmahnung wirkt auch dann fort, wenn sie zugleich eine konkludente Erklärung über den verzicht auf ein Kündigungsrecht enthält; sie kann die Warnwirkung für künftige Pflichtverstöße nicht grundsätzlich beseitigen.
Ein inhaltlicher Verzicht auf ein Kündigungsrecht in einer Abmahnung beseitigt nicht die Möglichkeit, dass die Abmahnung bei späteren Verstößen weiterhin relevant ist.
Ein erstmaliger Verstoß kann grundsätzlich geeignet sein, den Eintritt eines Ausschlussgrundes nach §14 Abs.3 ARB zu verwirklichen.
Das Berufungsgericht kann sich gemäß §543 Abs.1 ZPO den zutreffenden Gründen der Vorinstanz anschließen und das Verfahren ohne erneute ausführliche Darstellung des Tatbestandes entscheiden.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach §97 ZPO zu tragen.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1990
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Vorbringen im zweiten Rechtszug rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.1988, wonach der Arbeitgeber im Falle einer Abmahnung konkludent auf ein Kündigungsrecht wegen der Gründe, die Gegenstand der Abmahnung waren, verzichtet. Auch dies vermag eine Änderung der der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechenden Entscheidung nicht herbeizuführen. Die Tatsache, daß in einer solchen Abmahnung ein Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die abgemahnten Verstöße zu sehen ist, beseitigt nämlich nicht die Wirkung dieser Abmahnung auf eine mögliche Kündigung für künftige Verstöße, was sich ebenfalls aus der angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht ergibt.
Der erste Verstoß war deshalb grundsätzlich geeignet , den Rechtskonflikt auszulösen und nachwirken zu lassen, so daß ein Ausschluß des Versicherungsfalls gemäß § 14 Abs. 3 ARB vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 794,12 DM.