Berufung: Beginn des Sonderkündigungsrechts nach §11 Abs.4 VVG n.F. bei Altverträgen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Klägers, der die Wirksamkeit seiner Kündigung zum 01.07.2009 geltend machte. Streitpunkt war, ob der in §11 Abs.4 VVG n.F. genannte Dreijahreszeitraum als Frist i.S.v. Art.3 Abs.4 EGVVG zu qualifizieren ist und somit erst ab dem 01.01.2011 endet. Das Landgericht gab der Berufung statt und wies die Klage ab, da das Sonderkündigungsrecht bei vor dem 01.01.2008 geschlossenen Verträgen erst zum 01.01.2011 entsteht, sofern nicht die frühere fünfjährige Altfrist greift.
Ausgang: Feststellungsklage des Klägers, dass die Kündigung das Versicherungsverhältnis zum 01.07.2009 beendet habe, wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fristen, die den Erwerb oder Verlust eines Rechts bestimmen, sind im Sinne des Art.3 Abs.4 EGVVG auch auf Zeiträume anzuwenden, die in neuen materiellen Vorschriften als Beginn eines Rechts genannt werden.
Der in §11 Abs.4 VVG n.F. genannte Dreijahreszeitraum ist eine Frist i.S.d. Art.3 Abs.4 EGVVG, weil er eine bestimmbare Zeitspanne bildet, nach deren Ablauf das Sonderkündigungsrecht entsteht.
Für vor dem 01.01.2008 geschlossene Versicherungsverträge beginnt die Dreijahresfrist des §11 Abs.4 VVG n.F. einheitlich am 01.01.2008, sodass das Sonderkündigungsrecht regelmäßig erst zum 01.01.2011 entsteht, es sei denn, die nach altem Recht maßgebliche fünfjährige Frist läuft früher ab (Art.3 Abs.3 EGVVG).
Das neue VVG ist auf vor dem 01.01.2008 entstandene Versicherungsverhältnisse grundsätzlich nur bis zum 31.12.2008 anzuwenden, soweit die EGVVG nicht Ausnahmen bestimmt (Art.1 Abs.1 und Abs.2 EGVVG).
Tenor
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, den Richter am Landgericht X und die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 20.01.2010, Az 45 C 10776/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO.
Die rechtzeitige Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Beklagte rügt unter ausreichender Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung die Verletzung materiellen Rechts im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Beklagte führt an, das Amtsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass dem Kläger nach § 11 Abs. 4 VVG n. F. ein Sonderkündigungsrecht zustehe, den Versicherungsvertrag zum 01.07.2009 zu kündigen. Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sei Art. 3 abs. 4 i. V. m. Abs. 3 EGVVG anwendbar, da es sich bei der Frage, ab wann gekündigt werden könne, um eine Frist im Sinne dieser Vorschrift handle.
II.
Die Berufung ist begründet.
Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet, weil die Kündigung des Klägers das Versicherungsverhältnis nicht wirksam zum 01.07.2009 beendet hat.
Das Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus § 11 Abs. 4 VVG n. F. besteht für die bis zum 01.01.2008 geschlossenen Alt-Versicherungsverträge gemäß Art. 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 EGVVG erst mit Ablauf von drei Jahren beginnend ab dem 01.01.2008, d. h. zum 01.01.2011, es sei denn, die fünfjährige Frist des § 8 Abs. 3 VVG a. F. läuft früher ab (vgl. Art. 3 Abs. 3 S. 2 EGVVG).
Zwar ist nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des neuen VVG am 01.01.2008 entstanden sind, das VVG in der bis dahin geltenden Fassung grundsätzlich nur noch bis zum 31.12.2008 anzuwenden. Das gilt aber nur, soweit in Art. 1 Abs. 2 EGVVG und den Art. 2 bis 6 EGVVG nichts anderes bestimmt ist. Für Verjährungsfristen ist in Art. 3 Abs. 3 EGVVG geregelt, dass wenn die Frist nach neuem Recht kürzer als jene nach altem Recht ist, die neue kürzere Frist maßgeblich ist und einheitlich am dem 01.01.2008 berechnet wird, es sei denn, die alte Frist läuft früher ab. Nach Art. 3 Abs. 4 EGVVG ist Art. 3 Abs. 3 EGVVG auf solche Fristen entsprechend anwendbar, die für die Geltendmachung oder den Erwerb oder Verlust eines Rechts maßgebend sind.
Die Kammer ist wie die 20. und 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der Ansicht, dass auch der in § 11 Abs. 4 VVG n. F. genannte Zeitraum, nach dessen Ablauf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers entsteht, eine Frist im Sinne von Art. 3 Abs. 4 EGVVG ist.
Bei einer Frist handelt es sich um eine abgegrenzte, d. h. bestimmt bezeichnete oder bestimmbare Zeitspanne, nach deren Ablauf Rechte begründet werden oder erlöschen können (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 68. Auflage, § 186 Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da § 11 Abs. 4 VVG n. F. eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren und damit ebenfalls einen bestimmten Zeitraum nennt, nach dessen Ablauf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers entsteht. Damit handelt es sich um eine Frist, an deren Ablauf die Geltendmachung eines Rechts geknüpft ist, und zwar das Recht zur vorzeitigen Kündigung nach § 11 Abs. 4 VVG n. F. Damit liegt eine Frist im Sinne von Art. 3 Abs. 4 EGVVG vor (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, Kommentar, 28. Aufl., § 11 VVG Rn. 10; Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.08.2010, Az. 22 S 44/10 m. w. N.).
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Die zu entscheidende Rechtsfrage wird in Rechtsprechung und Literatur im Wesentlichen einheitlich beantwortet. Die vom Kläger und dem Amtsgericht vertretene Rechtsansicht ist vereinzelt geblieben. Deshalb ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Zugleich wird sich die Bedeutung der Rechtsfrage mit Ablauf des Jahres 2010 erledigen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 307,98 Euro (§§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).