Berufung zurückgewiesen – Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss Berufung ein. Das Landgericht Düsseldorf wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück, da sie offensichtlich erfolglos war. Das Berufungsvorbringen entkräftete die tragenden Gründe des Ersturteils nicht; die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24.08.2012 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet.
Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch Einheit der Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer in mündlicher Verhandlung erfordern.
Der unterlegene Berufungsführer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das angefochtene Urteil kann nach den einschlägigen Vorschriften vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Neuss, 86 C 2122/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24.08.2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 841,90 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 27.11.2012 Bezug genommen. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.