Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·23 S 345/07·19.08.2008

Berufung teilweise stattgegeben: Ersatz fiktiver Reparaturkosten und anteilige Anwaltskosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Berufung der Beklagten führte zu teilweiser Abänderung des Amtsgerichtsurteils. Das Landgericht reduziert fiktive Reparaturkosten auf 332,60 € und erkennt vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 33,93 € an; Privatgutachtenkosten werden bei Bagatellschaden abgelehnt. Grundlage sind Beweiswürdigung, § 287 ZPO und einschlägige BGH-Rechtsprechung.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Klägerin erhält 386,98 €, die Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiven Reparaturkosten ist der Ersatz auf die nachgewiesenen oder nach § 287 ZPO geschätzten Kosten beschränkt; nicht nachgewiesene Schadenspositionen werden nicht ersetzt.

2

Der Ersatz von Kosten für Privatgutachten ist bei Bagatellschäden unterhalb der vom BGH angenommenen Grenze (ca. 700 €) regelmäßig nicht gerechtfertigt; stattdessen ist ein Kostenvoranschlag die sachgerechte Grundlage der Abrechnung.

3

Der Anspruch auf Ersatz einzelner Schadensteile setzt eine substantiiert dargetane Kausalität und Verursachung durch den Gegenseite voraus; bloße Vermutungen oder unzureichende Zeugenaussagen genügen nicht.

4

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur in der Höhe zu ersetzen, die sich aus der zutreffenden Gebührentabelle unter Zugrundelegung des richtigen Streitwerts ergibt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG a.F.§ 249 Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2007 (Az. 35 C 14617/06) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 386,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 353,05 € seit dem 13.08.2006 sowie aus weiteren 33,93 € seit dem 26.09.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, Änderungen oder Ergänzungen haben sich in zweiter Instanz nicht ergeben (§ 540 Abs. 1 ZPO).

3

I.

4

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagten rügen mit ausreichender Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler des Amtsgerichts, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

5

II.

6

Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten nur einen Anspruch in Höhe von 386,98 €. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG a.F., 249 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Reparaturkosten und der Unkostenpauschale sowie aus §§ 286 Abs. 1, 249 BGB hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

7

1. Reparaturkosten

8

Die Klägerin kann von den Beklagten fiktive Reparaturkosten nur in Höhe von 332,60 € verlangen. Zur Überzeugung der Kammer ist ein durch den Beklagten zu 2) verursachter Schaden nur in dieser Höhe nachgewiesen.

9

Im Einzelnen:

10

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beklagte zu 2) beim Verlassen des Ford Fiestas seine Fahrertüre gegen den rechten vorderen Kotflügel der Klägerin gestoßen hat. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen xxx und xxx, die durch das Gutachten des Sachverständigen xxx gestützt wird. Insoweit ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.

11

Dagegen steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass der Beklagte zu 2) auch den Rückspiegel und die Beifahrertüre des Fahrzeugs der Klägerin beschädigt hat. Dies folgt zunächst daraus, dass weder die Zeugin xxx noch die Zeugin xxx gesehen haben, dass der Beklagte zu 2) beim Rangiervorgang das Fahrzeug der Klägerin berührt hat. Beide Zeuginnen gaben an, den Einparkvorgang von der Kasse aus beobachtet zu haben. Übereinstimmend sagten sie zwar aus, dass der Beklagte zu 2) die Türe gegen das Fahrzeug der Klägerin stieß; dass dieser auch beim Einparken in Berührung mit dem Klägerfahrzeug kam, gaben sie jedoch nicht an. Da sich die Kassen der Aldi Filiale in unmittelbarer Nähe des Unfallortes befanden, ist davon auszugehen, dass die Zeuginnen auch ein Anstoßen im Rahmen des Einparkvorgangs bemerkt hätten.

12

Nach der von der Zeugin xxx bei der Polizei angefertigten Unfallskizze (Bl. 26 d.A.) schlug der Beklagte zu 2) die Fahrertür gegen den vorderen rechten Kotflügel des Klägerfahrzeugs. Laut Gutachten des Sachverständigen xxx ermöglicht die Anprallkonstellation bei dem behaupteten Türschlag den festgestellten Schaden am Kotflügel des Klägerfahrzeugs.

13

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) die Türe beim Verlassen des Fahrzeugs mehrmals, ggf. in verschiedenen Parkpositionen, öffnete. Da auch ein Anstoßen beim Rangieren durch die Zeuginnen xxx und xxx nicht bekundet wurde, können die weiteren Schäden an der Beifahrertür und am Rückspiegel des Ford Ka nicht durch den Beklagten zu 2) verursacht worden sein. Zu demselben Ergebnis kommt auch der Sachverständige in seinem Gutachten. Hinsichtlich des beschädigten Rückspiegels führt er aus, dass aus technischer Sicht eine Beschädigung durch den Beklagten zu 2) weder bewiesen noch ausgeschlossen werden könne; hinsichtlich des Schadens an der Beifahrertüre erklärt der Sachverständige, dass eine Beschädigung durch den Beklagten zu 2) selbst bei Annahme einer Kollision beim Rangieren äußerst unwahrscheinlich sei, wenngleich er sie aufgrund der äußerst dürftigen objektiven Anknüpfungspunkte nicht mit letzter Sicherheit ausschließen könne. Er führt dies darauf zurück, dass die Fahrzeugteile des Beklagtenfahrzeugs, die für eine Kollision in Frage kommen, im Vergleich zu der festgestellten Beschädigung der Beifahrertüre zu tief liegen. Darüber hinaus hätte nach Einschätzung des Sachverständigen die Schadensstelle eine größere längsaxiale Ausdehnung aufweisen müssen.

14

Die Kammer schätzt die zur Reparatur des Kotflügels erforderlichen Kosten gem. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 332,60 €. Dabei hat sich die Kammer am Gutachten des Sachverständigen xxx (Bl. 48 f. d.A.) orientiert und diejenigen Reparaturkosten in Ansatz gebracht, die mit der Beschädigung des Kotflügels im Zusammenhang stehen. Die Kosten, die sich nicht direkt auf einzelne Schadensposten bezogen, wurden mit 40% angerechnet.

15

2. Sachverständigengutachten

16

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die sie für das Privatgutachten des Sachverständigen xxx aufgewendet hat. Grundsätzlich sind diese als Kosten der Rechtsverfolgung nach einem Verkehrsunfall zwar ersatzfähig; dies gilt jedoch nicht für Bagatellschäden, die unter 700,00 € liegen (BGH NJW 2005, 356; Heinrichs in Palandt, 67. Aufl., § 249, Rn. 40). Hier hätte die Klägerin auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen müssen.

17

3. Unkostenpauschale

18

Die erstinstanzlich zugesprochene Auslagenpauschale ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden und wird im Übrigen von den Beklagten im Rahmen der Berufung auch nicht angegriffen.

19

4. Vorgerichtliche Anwaltskosten

20

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nur in Höhe von 33.93 €. Sie hätte die 0,65-fache Gebühr nur anhand eines Streitwertes von 353,05 € berechnen dürfen.

21

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

24

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

25

Streitwert: 1.366,47 €