Berufung zurückgewiesen: Auswahl des Mietspiegels nicht ausreichend begründet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss ein. Zentral war die Frage, warum sie den Düsseldorfer Mietspiegel heranzog; die Kammer hielt räumliche Nähe allein nicht für maßgeblich. Mangels nachvollziehbarer Begründung sah das Gericht keine Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO und wies die Berufung zurück. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässige Berufung ist zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Heranziehung eines Mietspiegels kommt es nicht auf eine gemeinsame Grenze an; räumliche Nähe ist nicht allein maßgeblich.
Parteien, die einen bestimmten Mietspiegel verwenden, müssen dessen Auswahl kurz und nachvollziehbar begründen, wenn mehrere in Betracht kommende Gemeinden existieren.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 10.10.2005
b e s c h l o s s e n :
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 25.07.2005 – 70 C 1199/04 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1); auch die übrigen Voraussetzungen einer unverzüglichen Zurückweisung liegen vor (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO).
Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 15.09.2005. Die Stellungnahme der Klägerin hierzu gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung abzuweichen.
Die räumliche Nähe ist nicht allein maßgeblich, da es auf eine gemeinsame Grenze nicht ankommt (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 a BGB Rdnr. 48). Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Meerbusch mehrere in Betracht kommende Nachbargemeinden hat und die Beklagte in die Lage versetzt werden muss, nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Klägerin gerade den Düsseldorfer Mietspiegel herangezogen hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht offensichtlich die einzig in Betracht kommende Möglichkeit gewesen. Es hätte für die Klägerin keinen unzumutbaren Aufwand dargestellt, ihre Auswahl kurz zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 566,52 € festgesetzt.