Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Begründung zur Verwendung fremden Mietspiegels
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss ein und stützte ihre Berechnung auf den Mietspiegel Düsseldorf. Die Berufung wurde nach §522 ZPO mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht darlegte, weshalb gerade der Düsseldorfer Mietspiegel herangezogen wurde. Räumliche Nähe allein genügt nicht; eine kurze Begründung war zumutbar. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Bei Heranziehung eines Mietspiegels einer anderen Gemeinde ist nicht allein die räumliche Nähe maßgeblich; die Partei muss darlegen, aus welchem Grund gerade dieser Mietspiegel verwendet wird.
Die Darlegung der Auswahl eines fremden Mietspiegels ist zumutbar und kann in einer kurzen Begründung erfolgen; ein solcher Vortrag ist erforderlich, damit die Gegenpartei die Auswahl nachvollziehen kann.
Die Kostenentscheidung bei Unterliegen im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, sodass die obsiegende Partei die Kosten nicht zu tragen hat (unterliegende Partei trägt Kosten).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 25.07.2005 – 70 C 1199/04 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1); auch die übrigen Voraussetzungen einer unverzüglichen Zurückweisung liegen vor (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO).
Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 15.09.2005. Die Stellungnahme der Klägerin hierzu gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung abzuweichen.
Die räumliche Nähe ist nicht allein maßgeblich, da es auf eine gemeinsame Grenze nicht ankommt (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 a BGB Rdnr. 48). Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Meerbusch mehrere in Betracht kommende Nachbargemeinden hat und die Beklagte in die Lage versetzt werden muss, nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Klägerin gerade den Düsseldorfer Mietspiegel herangezogen hat.
Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht offensichtlich die einzig in Betracht kommende Möglichkeit gewesen. Es hätte für die Klägerin keinen unzumutbaren Aufwand dargestellt, ihre Auswahl kurz zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 566,52 Euro festgesetzt.