Berufung: Fristlose Kündigung wegen Unterrichtsausfällen im Ausbildungsvertrag bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung von Studiengebühren; der Beklagte kündigte den am 5.3.1997 geschlossenen Ausbildungsvertrag fristlos. Zentrale Frage war, ob wiederholte Ausfälle und nicht vertragsgemäße Lehrleistungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen und ob Ersatzansprüche bestehen. Das Landgericht bestätigt die fristlose Kündigung nach §626 BGB und weist Klage und Widerklage ab. Ersatzansprüche scheitern an unzureichender Darlegung von Wiederholungsaufwand und Vergleichbarkeit des Folgestudiums.
Ausgang: Klage und Widerklage abgewiesen; fristlose Kündigung wegen wiederholter Unterrichtsausfälle als gerechtfertigt, Ersatzansprüche mangels substantiiertem Vortrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Inhalte von Werbe- und Informationsbroschüren privater Lehranbieter, die für die Studienentscheidung erheblich sind, sind als vertragliche Leistungsbeschreibung zu werten und begründen berechtigte Erwartungen an Lehrplan und Leistungsumfang.
Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist gerechtfertigt, wenn wiederholte, substanzielle Ausfälle vertraglich zugesicherter Hauptfächer und somit nachhaltige Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflichten das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.
Die nachträgliche Nachholung ausgefallener Lehrveranstaltungen in späteren Semestern genügt regelmäßig nicht, wenn dadurch das konzeptionelle Ziel eines Hauptfachs bis zur vorgesehenen Zwischenprüfung nicht erreicht wird.
Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung nach § 628 Abs. 2 BGB verlangen, dass der Anspruchsteller substantiiert darlegt und beweist, dass ihm durch die Vertragsbeendigung tatsächlich ein zusätzlicher Wiederholungsaufwand entstanden ist und das Ersatzinstitut vergleichbar aufgebaut war.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2.5.2001
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.6.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Beide Rechtsmittel sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung ist dagegen unbegründet.
Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, dass dem Kläger der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zusteht. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Studiengebühren für Februar und März 1999 zu zahlen. Er hat den mit dem Kläger am 5.3.1997 geschlossenen Ausbildungsvertrag mit
Schreiben vom 29.1.1999 (GA Bl. 31) wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die fristlose Kündigung war bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) gerechtfertigt. Der vom Kläger in den Wintersemestern 1997/98 und 1998/99 sowie im Sommersemester 1998 angebotene Unterricht entsprach nicht in vollem Umfang den vertraglichen Vereinbarungen. Der Kläger wirbt für sein Institut für Grafikdesign mit einer Informationsbroschüre, die auch dem Beklagten vor Vertragsunterzeichnung vorlag. Darin werden u.a. der Studiengang näher erläutert und der Lehrplan mit den in den einzelnen Semestern jeweils unterrichteten Fächern vorgestellt (GA Bl. 32). Die Broschüre ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vom Kläger betriebenen Institut um eine private Einrichtung handelt, für die Studieninteressenten von besonderer Bedeutung, weil sie ihnen einen Vergleich mit den Angeboten anderer Institute ermöglicht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die angehenden Studenten ihre Entscheidung für den Lehrbetrieb des Klägers anhand seiner Broschüre treffen. Infolgedessen muss sich der Kläger an dem Inhalt der von ihm herausgegebenen Unterlagen festhalten lassen. Danach hätten im zweiten Semester (WS 1997/98) u.a. die Fächer "Werbefachliche Theorie" und "Piktogramme" im dritten Semester (SS 1998) u.a. die Fächer "Internet" und "Digitale Fotografie" und im vierten Semester (WS 1998/99) u.a. die Fächer "Messebau" und "Multimedia" auf dem Lehrplan stehen sollen. Dies war jedoch nicht der Fall. Dass das im zweiten Semester ausgefallene Fach "Werbefachliche Theorie" im vierten Semester nachgeholt wurde, war nicht vertragsgemäß. Aus der Broschüre des Klägers geht hervor, dass das Fach in den ersten drei Semestern bis zur Zwischenprüfung durchgehend unterrichtet werden sollte. Es handelt sich demnach um ein Hauptfach, in dem nach der dem Studienverlauf zugrunde liegenden Konzeption bis zur Zwischenprüfung Grundlagenwissen vermittelt werden soll. Dieses Ziel wird jedoch bei einem Ausfall des Fachs im zweiten Semester und der Nachholung des Unterrichts im vierten Semester nicht erreicht. Was das Fach "Piktogramme" anbelangt, kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass dieses innerhalb der Fächer "Typographie", "Art Direction" und "Angewandtes Design" gelehrt wurde. Denn diese Vorgehensweise stellte ebenfalls keine vertragsgemäße Leistung dar. Bei einem nur kombiniert mit anderen Fächern angebotenen Unterricht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fach die schwerpunktmäßige Behandlung erfährt, die aufgrund der Studienverlaufsübersicht in der Broschüre zu erwarten war. Auf die Frage, ob die Integration der Lehrinhalte in den Unterricht anderer Fächer üblich und fachlich sinnvoll ist, kommt es insoweit nicht an. In Bezug auf das Fach "Digitale Fotografie" ist der Kläger der Darstellung des Beklagten, dass sich der "Unterricht" auf den eintägigen Besuch eines Fotostudios in Köln beschränkte, nicht entgegengetreten, so dass das Vorbringen als zugestanden zu gelten hat. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten, wonach im vierten Semester die Fächer "Messebau" und "Multimedia" ausfielen, nachdem der Kläger den beiden dafür zuständigen Dozenten im Dezember 1998 fristlos gekündigt hatte. Spätestens nach diesem erneuten Unterrichtsausfall in zwei von sechs Unterrichtsfächern im dritten Semester in Folge war dem Beklagten ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der Studiengebühren von 4.200,-- DM pro Semester nicht länger zumutbar. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass er die Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt hat. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil greift der Kläger nicht an.
Auch die Widerklage ist insgesamt unbegründet. In der Berufungsinstanz verlangt der Beklagte mit der Widerklage nicht mehr Rückzahlung der für die Monate Oktober 1998 bis einschließlich Januar 1399 entrichteten Studiengebühren, sondern Ersatz der Kosten für die Wiederholung des vorzeitig beendeten Semesters an einem neuen Lehrinstitut. Ein solcher Anspruch steht ihm jedoch nicht zu. Der Kläger ist zwar gem. § 628 Abs. 2 BGB dem Grunde nach verpflichtet, dem Beklagten den durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass er tatsächlich genötigt worden ist, ein Semester zu wiederholen, und dass ihm infolgedessen Kosten in Höhe zusätzlicher Studiengebühren entstanden sind. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn der Studiengang an dem Institut, an dem er seine Ausbildung fortgesetzt hat, vergleichbar aufgebaut ist wie der am Institut des Klägers und wenn das Fachwissen des Beklagten tatsächlich nicht ausreichte, um sein Studium im fünften Semester fortzusetzen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann jedoch nicht beurteilt werden, weil der Beklagte jegliches Vorbringen zur Ausgestaltung des Studiengangs an dem anderen Lehrinstitut vermissen lässt. Es kommt deshalb beispielsweise in Betracht dass dieser bei gleicher Qualität nur sechs Semester umfaßt, so dass dem Kläger beim Einstieg in das vierte Semester im Ergebnis keine höheren Studiengebühren entstehen als bei einer Fortsetzung des Studiums am Institut des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. l ZPO.
Berufungsstreitwert: 4.200,-- DM.