Berufung: Kein Anspruch nach §812 BGB bei Verrechnungsabrede in Restschuldversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Auszahlung eines Rückkaufswerts aus einer Restschuldversicherung als rechtsgrundlos und verlangt Herausgabe nach §812 BGB. Das Landgericht Düsseldorf beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil die Versicherungsbedingung (§5 Ziff.2 ABEB 02) eine Verrechnungsabrede zugunsten der kreditgebenden Bank begründet. Die Zahlung diente damit einem Rechtsgrund; der Rückkaufswert gehört nicht zur Insolvenzmasse.
Ausgang: Berufung des Klägers wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen; kein Herausgabeanspruch aus §812 BGB wegen bestehender Verrechnungsabrede
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe nach §812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB besteht nur, wenn die Leistung rechtsgrundlos war; liegt ein wirksamer Rechtsgrund vor, entfällt der Bereicherungsanspruch.
Bestimmungen der Versicherungsbedingungen, die den Rückkaufswert dem Kreditkonto gutzuschreiben vorsehen, sind nicht notwendigerweise bloße Zahlungsanweisungen, sondern können als Verrechnungsabrede zugunsten des kreditgebenden Gläubigers auszulegen sein.
Eine wirksame Verrechnungsabrede zugunsten des kreditgebenden Gläubigers bewirkt, dass der Rückkaufswert nicht zum Vermögen des Versicherungsnehmers und damit nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Soweit sich aus dem Schutzzweck des Versicherungsvertrags ergibt, dass die Versicherungsleistung dem Zweck der Sicherung des Kredits dient, ist ein gesondertes Aussonderungs- oder Abtretungsrecht nicht erforderlich.
Tenor
werden die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
I.
Die Kammer beabsichtigt nach bisherigem Sach- und Streitstand, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie auf Grundlage der Berufungsbegründung vom 11.09.2008 keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Berufungsangriffe gegen das angefochtene Urteil vermögen nicht durchzugreifen. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen, denen sich die Kammer vollinhaltlich anschließt. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Auszahlung des Restschuldversicherungsvertrags nicht rechtsgrundlos erfolgte. Ein Rechtsgrund liegt entgegen der Auffassung des Klägers in § 5 Ziffer 2 ABEB 02. Die Kammer teilt die Rechtsansicht des Amtsgerichts, nach der es sich bei dieser Bestimmung nicht bloß um eine Zahlungsanweisung handelt. Die Annahme einer bloßen Zahlungsanweisung wäre mit dem Schutzzweck des Versicherungsvertrags, mit dem ja gerade der Kredit zugunsten der kreditgebenden Beklagten abgesichert werden sollte, nicht vereinbar. Anders als bei einer Kapitallebensversicherung kann die Versicherungsleistung hier nicht für beliebige Zwecke eingesetzt werden, sondern im Falle einer versicherten Arbeitsunfähigkeit soll die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten im Hinblick auf seine Verpflichtung aus dem Kreditvertag gestärkt werden. Im Todesfall sollen die Erben von der Verpflichtung aus dem Kreditvertrag frei werden. Dieser Sinn kann nur dadurch erreicht werden, dass der Rückkaufwert dem Kreditvertrag (und damit dem begünstigten Kreditkonto) gutgeschrieben wird und nicht dem Zugriff anderer Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegt. Es handelt sich daher um eine Verrechnungsabrede zugunsten der kreditgebenden Beklagten, die nicht einseitig kündbar ist. Aus diesem Grund bedurfte es über die Bestimmung des § 5 Ziffer 2 ABEB 02 hinaus auch keines gesonderten Aus- bzw. Absonderungsrechts z.B. in Form einer Abtretung.
Der Verrechnung stehen schließlich auch nicht §§ 50, 51 InsO und § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen; aufgrund der Verrechnungsabrede gehört der Rückkaufwert nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners und damit auch nicht zur Insolvenzmasse.
II.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass neues Tatsachenvorbringen nur unter Voraussetzung der §§ 520 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden kann. Etwaige Zulassungstatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Düsseldorf, 30.09.2008
23. Zivilkammer