Online-Marketingvertrag: Keine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund und Abmahnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem auf zwölf Monate geschlossenen Online-Marketingvertrag die Zahlung offener Entgelte. Streitentscheidend war, ob die Beklagte den Vertrag kurz nach Abschluss wirksam außerordentlich kündigen bzw. die Zahlung wegen behaupteter Nichtleistung verweigern konnte. Das Landgericht hielt die Kündigung mangels wichtigen Grundes und mangels vorheriger Abhilfefrist/Abmahnung für unwirksam und bejahte einen Zahlungsanspruch aus § 611 BGB. Ein Erfolg der Werbemaßnahmen sei nicht geschuldet; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheiterte an fehlendem Nachweis. Der Klage wurde bis auf nicht angegriffene Anwaltskosten teilweise stattgegeben.
Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend erfolgreich; Zahlung zugesprochen, im Übrigen (u.a. nicht angegriffene Anwaltskosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung eines auf bestimmte Laufzeit geschlossenen Dienstvertrags setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Vertrags bis zum Endtermin objektiv unzumutbar macht und im Kündigungszeitpunkt vorliegen muss.
Bei kündigungsrelevanten Leistungsstörungen ist vor einer fristlosen Kündigung grundsätzlich eine Abhilfefrist/Abmahnung entsprechend § 314 Abs. 2 BGB erforderlich; sie ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie offensichtlich erfolglos wäre oder das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.
Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB kann als ungeschriebene Voraussetzung eigene Vertragstreue voraussetzen; wer sich endgültig vom Vertrag lösen will, kann sich nicht auf § 320 BGB stützen, sondern muss Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritt/Kündigung) verfolgen.
Bei einem Online-Marketing-/Werbedienstvertrag wird regelmäßig die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen geschuldet, nicht aber ein bestimmter Werbe- oder Geschäftserfolg; aus ausbleibendem Erfolg folgt ohne weiteres kein Kündigungsrecht.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) setzt substantiierten Vortrag und Beweis einer Täuschungshandlung voraus; behauptete Zusagen sind nicht täuschungsgeeignet, wenn sie vertragsgemäß geschuldeter Leistungsinhalt geworden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.07.2009 – 36 C 202/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.499,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 357,00 € seit dem 27.08.2008, aus 357,00 € seit dem 27.09.2008, aus 357,00 € seit dem 27.10.2008, aus 357,00 € seit dem 27.11.2008, aus 357,00 € seit dem 27.12.2008, aus 357,00 € seit dem 27.01.2009, aus 357,00 € seit dem 27.01.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gründe
A.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.
B.
Die überwiegend zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Die Berufung der Klägerin ist bis auf den Schadensersatzanspruch wegen der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € zulässig. Sie ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO.
Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne der §§ 513, 549 Abs. 1 ZPO, die - träfen sie zu - entscheidungserheblich wären.
Das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagten den zwischen den Parteien am 27.05.2008 geschlossenen Online-Marketingvertrag mit Schreiben vom 25.06.2008 wirksam nach § 314 BGB gekündigt habe. Dabei habe es verkannt, dass die Beklagte weder eine Nachfrist im Sinne des § 314 Abs. 2 BGB gesetzt noch ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen habe.
Die Beklagte habe zudem pauschal und völlig ins Blaue hinein behauptet bzw. bestritten, dass die Klägerin die vertraglichen Leistungen nicht bzw. nicht zu dem im Vertrag bestimmten Termin erbracht habe. Dabei habe sie insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, weshalb sie die (fristgemäße) Leistungserbringung durch die Klägerin bezweifelt.
Das Amtsgericht habe dieses unzulässige Bestreiten der Beklagten zugelassen und es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es eine Klageabweisung wegen der fehlenden Leistungsnachweise beabsichtige.
Zudem habe es unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit die Statistiken der Firma Schmetterling zu Unrecht berücksichtigt.
Darüber hinaus sei auch die Auffassung des Amtsgerichts, die Klägerin könne sich angesichts der einmaligen Zahlungen der Beklagten nicht auf die Vorleistungspflicht berufen, unzutreffend. Denn bei der zwischen den Parteien vereinbarten Vorleistungspflicht handele es sich um eine sogenannte beständige Vorleistungspflicht.
Die Abweisung des Schadensersatzanspruchs betreffend die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € wird mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen.
II.
Die im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.499,00 € aus dem zwischen den Parteien am 27.05.2008 geschlossenen Online-Marketingvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB.
1.
Die Vertragsparteien haben sich unstreitig auf eine Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Monaten geeinigt. Diese Vertragslaufzeit wurde nicht aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 25.06.2008 vorzeitig beendet gemäß § 626 Abs. 1 BGB.
Denn die von der Beklagten erklärte Kündigung war mangels eines wichtigen Grundes, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen würde, sowie einer fehlenden Abhilfefrist unbegründet.
a)
Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn Tatsachen objektiv gegeben sind, deren Gewicht unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung oder bis zum vereinbarten Endtermin für den Kündigenden unzumutbar machen (BGH NJW 1993, 463, 464, NJW 2000, 1969, 1973; Jauernig/Mansel, 13. Auflage, § 626 Rn. 6). Entscheidend ist dabei, ob die Unzumutbarkeit bei objektiver Beurteilung gegeben ist und zum Zeitpunkt der Kündigung gegeben war (Beck-OK-BGB/Fuchs, § 626 Rn. 73; Staudinger-BGB/Ulrich Preis, § 626 Rn. 58).
Hieran gemessen lag zum Kündigungszeitpunkt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann ein Kündigungsgrund nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin vertreten durch ihren Mitarbeiter Herrn Bohnet, im Rahmen des Vertragsgesprächs leere Versprechungen dahingehend gemacht habe, das Werbebudget werde für die Webseite, für die anfallenden Kosten sowie für die gekauften Klicks verwendet (Bl. 70 GA). Denn genau diese Leistung ist Vertragsinhalt geworden. Dies ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zur Online-Kampagne (Bl. 15 GA). Dort ist geregelt, dass das vertraglich festgelegte Budget in das Viscomp System als Werbebudget eingestellt und dort verwaltet wird. Die hiervon auf die Google-Adwords anfallenden Teile des Budgets werden so aufgeteilt und fortlaufend angepasst, dass eine möglichst konstante Nutzung über jeden Monat erfolgen kann. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 19.06.2008 nochmals bestätigt, dass das vereinbarte monatliche Entgelt für das Werbebudget inklusive Optimierung der Kampagne eingesetzt werde. Etwaiges nicht verbrauchtes Kampagnenbudget werde in den darauf folgenden Kampagnen berücksichtigt.
Soweit die Beklagte ausführt, die Klägerin sei ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, ist sie beweisfällig geblieben. Sie hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die Klägerin das Werbebudget entgegen der vertraglichen Vereinbarung eingesetzt hat.
Die mit Klageerwiderung vom 06.04.2009 erstmals behauptete Nichtleistung der Klägerin kann ebenfalls keinen Kündigungsgrund darstellen. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bis zum Kündigungszeitpunkt nicht geleistet hat. Insbesondere konnte sie dies aufgrund der relativen kurzen Vertragslaufzeit von unter einem Monat (Vertragsschluss am 27.05.2008 und Kündigung am 25.06.2008) nicht abschließend beurteilen. Zumal die Klägerin sich verpflichtet hat innerhalb von 30 Tagen, also bis zum 27.6.2008, die Werbekampagne bei google.de zu starten und diese Zeit bei Ausspruch der Kündigung noch nicht abgelaufen war.
Auch der Einwand, sie habe von der Klägerin keine monatliche Abrechnung über die Verwendung ihres Werbebudgets und die Anzahl der gekauften Googleklicks erhalten, berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung. Denn die Klägerin bietet ihren Kunden ein sogenanntes Monitoringsystem an, mit dem es den Kunden ermöglicht wird, zu verfolgen, wie oft die Werbung auf den durch Internetnutzer aufgerufenen Seiten erscheint und wie oft diese Werbeanzeigen durch die Nutzer dann auch angeklickt werden. Ferner werden auch die verwendeten Google-Adwords angezeigt, die zur Schaltung der Werbung geführt haben. Das Monitoringsystem bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit, zu erfassen, wie viele Kunden sodann eine E-Mail an die Beklagte übersandt oder die Beklagte angerufen haben. Hierdurch wird den Kunden der Klägerin ermöglicht, die Effektivität der Werbemaßnahmen zu verfolgen. Die von der Beklagten geforderte monatliche Abrechnung wird über dieses Monitoringsystem erteilt, dessen Zugang die Beklagte beim Vertragsschluss auch ausdrücklich wünschte. Auf die Möglichkeit der Nutzung dieses Monitoringsystems hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2008 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Macht die Beklagte von der Nutzung dieses Systems dennoch keinen Gebrauch, so kann der Klägerin hierdurch kein Nachteil entstehen. Insbesondere da sie der Beklagten eine monatliche Abrechnung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung stellt.
Soweit die Beklagte ferner einwendet, die Zugriffszahlen auf ihrer Webseite hätten sich im Juni 2008 gegenüber dem monatlichen Durchschnitt nur unwesentlich verändert, berechtigt dies ebenfalls nicht zur Kündigung. Einen Erfolg der Werbekampagne hat die Klägerin nicht geschuldet. Ein solcher kann von ihr auch nicht mit Sicherheit zugesagt werden, da der Aufruf von einer Internetseite von mehreren Faktoren beeinflusst wird und nicht entscheidend von der Werbekampagne abhängt.
Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe falsche Angaben über die Zugriffe auf ihre Webseite gemacht, ist unsubstantiiert geblieben. Denn sie stützt ihre Angaben lediglich auf die schriftliche Aussage der Firma Schmetterling Technologis vom 23.04.2009 (Bl. 36 GA), ohne jedoch eindeutig zu belegen, an welchen Tagen die ermittelten Angaben der Webseitenzugriffe seitens der Klägerin von denen der Firma Schmetterling Technologis abweichen.
Soweit die Beklagte sich im Rahmen ihrer Schriftsätze auf Vorgänge stützt, die nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung liegen, sind diese nicht zu berücksichtigen, da der Kündigungsgrund zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen muss.
b)
Auch die für eine fristlose Kündigung erforderliche Abmahnung ist nicht erfolgt. Eine solche Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Unter entsprechender Anwendung des § 314 Abs. 2 BGB ist dies nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn sie keinen Erfolg verspricht oder das notwendige Vertrauensverhältnis gestört ist. Dies kann nicht angenommen werden, soweit sich die Beklagte auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis beruft, weil wichtige Vertragsvereinbarungen nicht zustande gekommen seien. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Beklagten falsche Versprechungen hinsichtlich der Verwendung des Werbebudgets gemacht worden sind.
2.
Die Beklagte konnte ihre Zahlungen auch nicht mangels Bewirkung der Gegenleistung seitens der Klägerin gemäß § 320 Abs. 1 BGB verweigern.
Ein solches Leistungsverweigerungsrecht setzt nach bisheriger Rechtsprechung als ungeschriebene Voraussetzung eigene Vertragstreue des Schuldners voraus. Der Schuldner kann sich danach nur dann auf die Einrede des § 320 BGB berufen, wenn er am Vertrag festhält. Will er sich endgültig vom Vertag lösen, muss er die dafür in Frage kommenden Rechtsbehelfe, wie die §§ 281 ff. oder 323 ff. BGB geltend machen. Hier hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2008 den Vertrag gekündigt und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie für die Zukunft nicht mehr zur Erfüllung bereit ist und von der Klägerin die Erfüllung des Vertrages für die Zukunft nicht mehr erwartet (BGH, NJW 1982, 874, 875; Palandt/Grüneberg, 67. Auflage, § 320 Rn. 6).
3.
Die von der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2009 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Klägerin gemäß § 123 Abs. 1 BGB führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 142 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt und bewiesen, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Ihr Vortrag, der Mitarbeiter der Klägerin Herr Bohnet, habe darüber getäuscht, dass das Werbebudget für die Webseite, die anfallenden Kosten bei Google sowie für die gekauften Klicks verwendet werde, überzeugt nicht. Denn ausweislich der Leistungsbeschreibung dieses Vertrages hat sich die Klägerin hierzu verpflichtet.
Der Vortrag, die Klägerin habe nicht geleistet, ist unsubstantiiert geblieben. So hat die Beklagte zwar anhand der ermittelten Statistik der Schmetterling Technologie Internet belegt, dass die Zugriffe der Internetseite gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen sind. Aufgrund der Vielzahl der Gründe, warum ein Zuwachs von Internetbesuchern im Jahr 2008/2009 im Vergleich zum Vorjahr trotz Werbekampagne nicht verzeichnet wurde, können hieraus keine sicheren Rückschlüsse für das Fehlen einer solchen Kampagne geschlossen werden.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.499,00 € festgesetzt.
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