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Landgericht Düsseldorf·23 S 265/98·02.02.1999

Anzeigenaboauftrag: AGB-Klauseln zu 12 Ausgaben wegen Intransparenz und Überraschung unwirksam

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Entgelt und Mahnkosten für eine Anzeigenveröffentlichung in einer Folgeausgabe (Juni 1997) einer Schriftenreihe. Streitpunkt war, ob der „Anzeigenaboauftrag“ eine mehrmalige Schaltung (zwölf Einzelausgaben) begründete. Das LG wies die Berufung zurück, weil die Abo-Regelungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und als überraschende Klauseln (§ 3 AGBG) nicht wirksam einbezogen waren. Der Vertrag begründete daher nur einen Anspruch für die erste Einzelausgabe (April 1997), der bereits bezahlt war; die Widerklage hatte Erfolg.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung (Zahlung für Folgeausgabe) zurückgewiesen; Abo-Klauseln nicht wirksam einbezogen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch im kaufmännischen Verkehr setzt die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen voraus, dass der Verwender dem Vertragspartner eine zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht und die Rechte und Pflichten transparent darstellt.

2

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die den Umfang der Hauptleistungspflichten durch unklare, verschachtelte oder widersprüchliche Begriffe verschleiern, genügen dem Transparenzgebot nicht und werden nicht wirksamer Vertragsbestandteil.

3

Eine in einem Formularvertrag nur versteckt und nicht klar hervorgehobene Abonnementbindung, die dem äußeren Eindruck des Vertrags (Einmalauftrag) widerspricht, kann als überraschende Klausel nach § 3 AGBG aus dem Vertrag herausfallen.

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Fallen AGB-Klauseln über die Laufzeit/Mehrfachleistung weg, bleibt es bei dem aus dem übrigen Vertragstext eindeutig entnehmbaren Leistungsumfang; weitergehende Zahlungsansprüche bestehen dann nicht.

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Die Aktivlegitimation kann sich aus dem Gesamtbild des Vertragsformulars ergeben, wenn der Verwender als verantwortlicher Anbieter hinreichend erkennbar bezeichnet ist (Rechtsform, Anschrift, Ansprechpartner).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 3 AGBG§ 2 AGBG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1999

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die

Richterin am Landgericht X und den Richter am

Landgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf

vom 7. April 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich unbegründet.

3

I.

4

Ein Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die Veröffentlichung einer Anzeige der Beklagten in der Einzelausgabe Juni 1997 der Schriftenreihe "X" sowie auf Begleichung der insoweit entstandenen Mahnkosten steht der Klägerin nicht zu.

5

Allerdings scheitert die Forderung nicht bereits an der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin beziehungsweise an der fehlenden Offenlegung des Vertragspartners im "Anzeigenaboauftrag" vom 20. Januar 1997. Durch die unmittelbar unter dem Vertragstext befindliche Formulierung "Mit freundlichen Grüßen - Verlagsagentur X" bringt die Klägerin mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass sie für das Vertragsangebot verantwortlich zeichnet und der für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zuständige Ansprechpartner ist. Der Kunde wird auch über die Rechtsform der Klägerin nicht im Unklaren gelassen, denn der untere Teil des Formulars enthält Angaben zur GmbH-Eigenschaft der Klägerin und nennt deren Adresse sowie den Geschäftsführer. Auch die pauschal in Bezug genommenen AGB der Klägerin weisen mehrfach auf die Rechte und Pflichten "der Verlagsagentur" und damit auf deren Vertragspartnereigenschaft hin.

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Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil der "Anzeigenaboauftrag" vom 20. Januar 1997 einen Zahlungsanspruch der Klägerin lediglich für eine Anzeigenschaltung in der ersten Einzelausgabe des "X" für den Monat April 1997 begründete. Das insoweit fällig gewordene Entgelt ist unstreitig beglichen. Weitergehende vertragliche Forderungen der Klägerin bestehen nicht, da eine Erweiterung des Anzeigenauftrags auf Folgeausgaben der Schriftenreihe nicht in einer den Vorschriften des AGBG entsprechenden Weise in den Vertrag einbezogen wurde.

7

1.

8

Das hier zur Rede stehende Vertragswerk unterliegt insgesamt einer Anwendung des AGBG, denn nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vereinbarung und den unstreitigen Umständen der Vertragsanbahnung handelt es sich nicht nur bei den gesondert abgedruckten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (im folgenden: AGB), sondern auch bei dem zur Unterschrift durch den Kunden vorgesehenen Vertragstext selbst um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als Verwenderin den potentiellen Kunden bei Abschluß der Vereinbarung stellt

9

(§ 1 AGBG).

10

2.

11

Hinweise auf einen etwaigen Abonnementcharakter der in Auftrag zu gebenden Anzeigenschaltung enthält das vorliegende Vertragswerk in der Überschrift ("ANZEIGENABOAUFTRAG"), ferner in dem Satz "Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst zwölf Einzelausgaben" sowie in den Ziffern 2 und 3 der gesondert abgedruckten AGB, die regeln dass der "Anzeigenaboauftrag" zunächst "für die Dauer von zwei Jahren, gleich zwölf Einzelausgaben" erteilt werde und der Anzeigenkunde den abweichenden Wunsch einer kürzeren Laufzeit seines Anzeigenauftrags oder einer nur einmaligen Anzeigenschaltung auf dem Auftragsformular vermerken müsse.

12

Diese Regelungen sind wegen eines Verstoßes gegen das für AGB geltende Transparenzgebot und als überraschende Klauseln im Sinne von § 3 AGBG nicht wirksam Bestandteil des Anzeigenvertrages geworden.

13

2.1.

14

Auch im kaufmännischen Verkehr setzt die wirksame Einbeziehung von AGB in den Vertrag voraus, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (OLG Hamm NJW-RR 88, 944; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 2 AGBG Rn. 26). Deshalb gehört es zu den Obliegenheiten des AGB-Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechend transparente Ausgestaltung und geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen(Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Auflage, Einl. Rn. 37), mögen auch an die Verständlichkeit der AGB im kaufmännischen Verkehr weniger weitgehende Anforderungen als gegenüber Nichtkaufleuten als Kunden zu stellen sein (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 2 Rd. 79).

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Diesem Transparenzgebot werden die den Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags betreffenden Regelungen im Vertragsformular und in den beigefügten AGB nicht gerecht.

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Die Klägerin teilt im ersten Teil des Vertragstextes lediglich mit, dass man auf den "Anzeigenauftrag" in der "Erstauflage" "Anzeigenflächen" bestimmten Umfangs vorgemerkt habe; hierfür wird mit der Formulierung "Preis/Ausgabe" ein bestimmter Betrag ausgeworfen, wobei der nachfolgende Text den Hinweis enthält, dass es sich hier um einen nur für die Anzeigenveröffentlichung in einer "Einzelausgabe" geltenden "Sonderpreis" handele. Aus dieser Formulierung kann der potentielle Kunde zunächst nur den Schluß ziehen, dass er den Auftrag lediglich für eine einmalige Anzeigenschaltung erteilt habe und dass es sich bei der Verwendung des Wortes "Anzeigenfläche" in der Mehrzahl sowie bei der Formulierung "Preis/Ausgabe" um eine bloße Ausprägung des formularmäßigen Charakters der Vertragsgestaltung handele.

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Erst die im weiteren Textverlauf enthaltene Information, dass die Anzeige, "wenn nichts anderes angegeben, in zunächst zwölf" der insgesamt achtzehn "Einzelausgaben" der Schriftenreihe erscheine, ist grundsätzlich überhaupt geeignet, auf einen etwaigen Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags hinzuweisen. Ein dahingehendes Verständnis des Textes setzt allerdings voraus, daß der Kunde die im Vertragsformular unerläutert nebeneinander verwandten Begriffe "Erstauflage", "Schriftenreihe" und "Einzelausgabe" von sich aus in die richtige Beziehung zueinander setzt und aufgrund einer eigenen gedanklichen Leistung erkennt, dass nach der Terminologie der Klägerin der Begriff "Erstauflage" offenbar die gesamte, aus achtzehn "Einzelausgaben" bestehende Schriftenreihe umfassen soll und daß der für die Erstauflage geltende "Sonderpreis" pro Einzelauflage mithin zwölf Mal anfallen wird, weil ein Erscheinen der Anzeige "in zunächst zwölf Einzelausgaben" vorgesehen ist.

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Der Weg hin zu dieser Erkenntnis wird dem Leser des Auftragsformulars durch die gezielt unübersichtliche, unklare und lückenhafte Gestaltung des Vertragswerks erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Der in der Überschrift enthaltene Hinweis auf einen etwaigen Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags ist nur als nicht besonders hervorgehobenes Kürzel wiedergegeben und wird daher leicht übersehen, zumal ein unbefangener Leser der nicht fettgedruckten Überschrift in aller Regel ohnehin wenig Aufmerksamkeit schenkt und sich schnell dem unmittelbaren Auftragstext zuwendet. Der darin enthaltene, für den Abonnementcharakter des Auftrags bedeutsame Hinweis auf die vorgesehene Anzeigenschaltung in zwölf Einzelausgaben befindet sich nicht - wie zu erwarten wäre - unmittelbar am Anfang des Auftragstextes bei der konkreten Beschreibung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten, sondern ist umrahmt von für den Umfang der Kundenverpflichtung unerheblichen, allgemein gehaltenen Informationen über das Erscheinen der Schriftenreihe in verschiedenen Regionalgebieten und über die kostenfreie Weitergabe persönlicher Exemplare an "Mehrfachinserenten". Auch der Hinweis selbst ist in seiner Kürze und der auf den ersten Blick unverfänglichen Eingangsformulierung ("Ihre Anzeige erscheint...") nicht geeignet, dem Kunden seine zentrale Bedeutung für den konkreten Vertrag klar vor Augen zu führen. Selbst ein aufmerksamer Leser, der aufgrund des Hinweises auf das zwölfmalige Erscheinen seiner Anzeige einen etwaigen Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags erahnt, würde erwarten, dass für die elf Folgeauflagen nach dem Ersterscheinen ein gesonderter Preis unmittelbar im Auftragsformular ausgeworfen wird, denn der Vertragstext teilt an keiner Stelle hinreichend konkret mit, dass der "Sonderpreis" für alle achtzehn Ausgaben der Schriftenreihe gelten soll. Überdies ist die Formulierung "wenn nichts anderes angegeben" für den unbefangenen Betrachter auf den ersten Blick völlig unverständlich: Sie läßt nicht eindeutig erkennen, daß der Kunde seinen etwaigen Willen einer nur einmaligen Anzeigenschaltung gesondert zum Ausdruck bringen muss, denn das Auftragsformular gibt keinerlei Raum für individuelle Erklärungen des Anzeigenkunden, sondern enthält im unteren Bereich lediglich ein freies Feld für die gewünschte Druckvorlage. Die wahre Bedeutung des Zusatzes "wenn nichts anderes angegeben" erschließt sich dem Leser erst dann, wenn er die pauschal in Bezug genommenen und gesondert abgedruckten "AGB" der Klägerin in Augenschein nimmt und hierbei auf deren Ziffern 2 und 3 stößt.

19

Angesichts dieser Umstände sind die den Abonnementcharakter des Anzeigenvertrages betreffenden Regelungen im Vertragswerk derart undurchschaubar, undurchsichtig und unbestimmt, dass sie die mit ihnen beabsichtigte Bedeutung eher verschleiern als herausstellen und durch den unbefangenen Betrachter entweder übersehen oder in ihrer Tragweite verkannt werden. Dies stellt auch unter Berücksichtigung der im kaufmännischen Verkehr weniger stringenten Anforderungen an die Verständlichkeit von AGB eine Verletzung des Transparenzgebots dar, wenn man bedenkt, dass es sich bei den hier vorgesehenen Alternativen einer möglichen Vertragsgestaltung um nicht komplexe Sachverhalte handelt, die die Klägerin in einer einfachen, klaren und für jedermann verständlichen Art und Weise hätte zum Ausdruck bringen können.

20

2.2.

21

Bei den für die Abonnementregelung bedeutsamen Bestandteilen des Vertragswerks handelt es sich ferner um überraschende Klauseln im Sinne des § 3 AGBG.

22

Nach dieser Vorschrift werden solche Bestimmungen in AGB nicht Bestandteil des Vertrages, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vertragsurkunde, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn den Klauseln ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt, indem sie Regelungen enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen und mit denen dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH NJW 89, 2255f. m.w.N.; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 3 Rn. 2f.). Dies ist hier der Fall.

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Es kann dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - bei der telefonischen Auftragsaquisition vor erfolgter Zusendung des Vertragsformulars ausdrücklich nur von einer einmaligen Anzeigenschaltung die Rede war oder nicht. Jedenfalls mußte die Klägerin anläßlich der unstreitig erstmaligen Vorstellung der Schriftenreihe davon ausgehen und durch eine entsprechend klare Ausgestaltung ihrer Formulare berücksichtigen, dass die Beklagte als potentielle Kundin nicht ohne weiteres eine mehrmalige Anzeigenschaltung im Sinne eines Abonnements wünschen werde. Zu dieser als maßgebend vorauszusetzenden Erwartungshaltung des in Aussicht genommenen Vertragspartners steht der Inhalt des Vertragswerks in krasser Diskrepanz. Wie sich aus den Ausführungen zu 2.1. ergibt, weist schon die Überschrift des Auftragsformulars nur in versteckter Form auf den beabsichtigten Abonnementcharakter der vertraglichen Vereinbarung hin. Gleiches gilt für den Vertragstext selbst. Durch die gewählte Formulierung im Eingangsteil des Auftragsformulars entsteht für den potentiellen Kunden zunächst der Eindruck einer nur einmaligen Anzeigenschaltung. Die im Folgetext enthaltenen, in sich unklaren und verkürzt dargestellten Hinweise auf eine Abonnementregelung muss der Kunde nicht nur aus einem Konglomerat weiterer, in diesem Zusammenhang unbedeutsamer Informationen herausfiltern; er kann sie überdies auch nur unter ergänzender Heranziehung der gesondert abgedruckten, pauschal in Bezug genommenen AGB in ihrer Bedeutung teilweise erfassen, obwohl bereits der zur Unterzeichnung vorgesehene Auftragstext selbst nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck einer vollständigen und umfassenden Regelung der grundlegenden Hauptleistungspflichten beider Vertragspartner vermittelt. Unter diesen Umständen wohnt den hier zur Rede stehenden Regelungen ein Überraschungs- und Übertölpelungseffekt inne, der die Voraussetzungen des § 3 AGBG erfüllt.

24

II.

25

Aus den Ausführungen zu Ziffer I. folgt zugleich, dass die Widerklage, für die das erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten gegeben ist, Erfolg hat.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

27

Streitwert: 3.769,70 DM

28

(Klage : 342,70 DM

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Widerklage: 3.427,- - DM = Anzeigenpreis für zehn weitere Einzelausgaben)