Berufung wegen unzulässiger 2,1-fachen Geschäftsgebühr zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung für von ihren Anwälten berechnete Kosten in einer Arzthaftungssache; das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war die Angemessenheit einer 2,1-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das Landgericht bestätigt, dass eine Überschreitung der Mittelgebühr nur bei überdurchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeit gerechtfertigt ist und lehnt die Einholung eines Kammertilg Gutachtens im Deckungsprozess ab.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Freistellungsklage wegen Unangemessenheit der 2,1-fachen Geschäftsgebühr abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Deckungsprozess des Auftraggebers gegen seinen Rechtsschutzversicherer findet § 14 Abs. 2 RVG keine Anwendung; die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer ist insoweit nicht vorzunehmen.
Bei Rahmengebühren (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG) bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den Verhältnissen des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Eine überdurchschnittliche (über 1,3-fache) Geschäftsgebühr kann nur verlangt werden, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit tatsächlich überdurchschnittlich ist.
Zeitaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit sind zwar Bestandteil der Billigkeitsprüfung nach § 14 Abs. 1 RVG, führen aber nicht automatisch zu einer höheren Rahmengebühr; der Zeitaufwand ist nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien, die Gesamtwürdigung ist entscheidend.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.07.2013, Az. 50 C 1268/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Freistellung von der Forderung der Rechtsanwälte xxx, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen einer Arzthaftungssache beauftragt hat, in Höhe restlicher 927,25 €. Die Beklagte hält die Kostenvorschussnote der Rechtsanwälte xxx für überhöht. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Schwierigkeit der Angelegenheit rechtfertige die von den Rechtsanwälten in Ansatz gebrachte 2,1-fache Geschäftsgebühr.
Von der Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung in Höhe weiterer 927,25 € hat, weil die Rechtsanwälte xxx nur einen Vorschuss auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verlangen können. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen. Nur ergänzend gilt Folgendes:
Soweit die Klägerin für die Angemessenheit der Vorschussnote der Rechtsanwälte xxx die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer beantragt, ist dem nicht nachzugehen. Da der Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen ihre Auftraggeberin nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits, sondern bloße Vorfrage für die Eintrittspflicht der Beklagten als Rechtsschutzversicherer ist, kommt die Einholung eines solchen Gutachtens nicht in Betracht. Im Deckungsprozess des Auftraggebers gegen seinen Rechtsschutzversicherer findet § 14 Abs. 2 RVG keine Anwendung (OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 587; m. w. N.).
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Im vorliegenden Fall entspricht die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 2,1 allerdings nicht der Billigkeit.
Eine Gebühr über 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Klägerin einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten nicht dargetan hat, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Berufung hat das Amtsgericht nicht nur darauf abgestellt, welche Tätigkeit „bislang“ erbracht wurde. Vielmehr hat das Amtsgericht ausgeführt, dass angesichts des an die beklagte Versicherung gerichteten Schreibens vom 16.10.2012 kein nennenswerter Aufwand mehr zu erwarten ist. Ein solcher wird auch mit der Berufung nicht vorgetragen. Stattdessen wird nur aufgezählt, welche Tätigkeit dem Schreiben vom 16.10.2012 vorausgegangen ist, nämlich die Behandlungsunterlagen einzuholen und nach elektronischer Erfassung der Dokumente diese zu sichten und im Hinblick auf Behandlungsfehler zu bewerten. Das bloße Studium der Behandlungsunterlagen nebst deren Auswertung rechtfertigt angesichts des gleichwohl überschaubaren Sachverhalts – die Klägerin macht den behandelnden Ärzten den Einsatz eines zu kleinen Brustimplantats zum Vorwurf - keine Überschreitung der für den Durchschnittsfall vorgesehenen 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Auch der Umstand, dass es sich um eine Arzthaftungsangelegenheit handelt und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über Spezialkenntnisse auf diesem Rechtsgebiet verfügen, genügt für die Annahme einer überdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit nicht (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 587), worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat.
Der von der Klägerin behauptete Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. Zeitlicher Arbeitsaufwand stellt zwar auch ein Bemessungskriterium im Rahmen der Billigkeitsbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG dar, führt aber nicht dazu, dass bei Bejahung eines hohen Zeitaufwandes stets eine von der Mittelgebühr nach oben abweichende Gebühr geschuldet ist. Denn der Zeitaufwand ist nur einer von mehreren Bemessungskriterien, nach dem sich die Höhe der Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt.
Gleiches gilt für die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber. Auch wenn der in Rede stehende ärztliche Behandlungsfehler für die Klägerin nachvollziehbar besonders belastend ist, kommt der daraus resultierenden Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche keine überdurchschnittliche Bedeutung zu. Auch die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes bleibt insoweit außer Betracht, da diese bereits im Rahmen des Streitwertes Berücksichtigung findet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 927,25 € festgesetzt.