Berufung: Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB auf 235,49 €
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte gegen eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung Berufung eingelegt. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagte, der Erhöhung der Kaltmiete auf 235,49 € ab 01.01.2003 zuzustimmen. Entscheidungsrelevant waren die Einordnung im Mietspiegel, die Bewertung der Wohnlage und die Ergänzung des Sachverständigengutachtens.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zustimmung zur Mieterhöhung auf 235,49 € verurteilt, sonstige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB bemisst sich anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete; hierfür ist die zutreffende Einordnung nach Baujahr und Wohnlage im maßgeblichen Mietspiegel entscheidend.
Ein widersprüchliches oder unzureichend begründetes Sachverständigengutachten erfordert ergänzende Beweisaufnahme oder eine sachgerechte Erläuterung durch den Sachverständigen.
Bei der Beurteilung der Wohnlage nach Mietspiegelkriterien ist auf die Lage innerhalb der Gemeinde abzustellen; abstrakte Hinweise auf eine angeblich gute Lage ohne konkreten Vergleichsmaßstab genügen nicht.
Die Berücksichtigung von Wohnungsschrägen als Prozentsatzabschlag ist sachverständig zu begründen; bei erkennbarer Irrtumsquelle ist der Gutachter um Erläuterung zu bitten.
Die Berufung ist nach § 520 ZPO zulässig, wenn sie mit hinreichender Konkretisierung auf Fehler der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt und sowohl Rechts- als auch Verfahrensrügen substantiiert darlegt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 80 C 635/03 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, mit Wirkung ab dem 01.01.2003 einer Erhöhung der monatlichen Kaltmiete von 219,40 € auf 235,49 € zuzustimmen.Die weitergehenden Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger 51 % und die Beklagte 49 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter, soweit das Amtsgericht diesem nicht entsprochen hat, während die Kläger die Zurückweisung der Berufung beantragen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Erläuterung seines in erster Instanz erstatteten Gutachtens durch den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche "Gutachten" des Sachverständigen vom 21.05.2005 (Bl. 245 ff. GA) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden, denn sie rügt mit nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO ausreichend konkreter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler des Amtsgerichts, soweit es das Vorbringen der Beklagten als unsubstantiiert beurteilt habe, und verfahrensfehlerhafte Tatsachenfeststellungen, soweit es Vorbringen der Beklagten übergangen und falschen Beurteilungen des Sachverständigen gefolgt sei.
2.
Das Rechtsmittel ist auch insofern zunächst Erfolg, als eine Fortsetzung der Beweisaufnahme erforderlich war, wobei sich jedoch eine Gutachtenerläuterung statt einer Neubegutachtung als ausreichend erwiesen hat.
Zu Recht hat die Berufung einen unerkannt gebliebenen Widerspruch im Gutachten im Hinblick auf den Abschlag wegen Schrägen gerügt: Hier ist einmal von 7,5 % (S. 8 des Gutachtens, Bl. 85 GA) und einmal von 5 % (S. 11 des Gutachtens, Bl. 88 GA) die Rede gewesen. Als angemessen geschätzt wurden von dem Sachverständigen auf S. 8 seines Gutachtens (Bl. 85 GA) 7,5 %. Insofern musste der Sachverständige um Erläuterung gebeten werden, welcher Wert bei der Bemessung der Miete gelten sollte.
Ferner war in dem Ausgangsgutachten die "berufsübliche" Aufrundung nicht nachvollziehbar begründet (S. 11 des Gutachtens, Bl. 88 GA). Hier hatte der Sachverständige auf die "IfS-Broschüre" verwiesen, ohne sie dem Gutachten beizufügen. Auch insofern war eine Erläuterung geboten.
3.
Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme haben die Kläger gegen die Beklagte aus § 558 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete auf 235,49 € pro Monat.
a)
Die Erläuterung seines Gutachtens durch den Sachverständigen hat ergeben, dass er wegen der schrägen Wände in der Wohnung der Beklagten bei der Berechnung der angemessenen Miete irrtümlich nur einen Abschlag von 5 % gemacht hat und einen solchen von 7,5 % für angemessen erachtet. Bedenken hiergegen bestehen nicht und werden auch nicht vorgebracht.
b)
Den Ausführungen des Sachverständigen zur "berufsüblichen Aufrundung" vermag sich die Kammer nicht anzuschließen, weswegen eine solche unterbleibt.
c)
Zu Recht rügt die Berufung, dass der Sachverständige ein falsches Baujahr zugrunde gelegt habe. Richtig ist, dass das Vorbringen der Beklagten, die Kläger hätten selbst einmal 1968 als Baujahr angegeben, unstreitig ist. Deswegen ist dieses zugrunde zu legen und die Wohnung in die Erstbezugsjahresgruppe 1960 bis 1969 des maßgeblichen Mietspiegels für nicht preisgebundenen Wohnraum im Stadtgebiet Neuss, Stand 01.10.2001, einzugruppieren.
d)
Unerheblich sind die Einwände der Beklagten gegen die Einstufung der Wohnlage. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, warum er die Lage als "gut" bewertet. Dem folgt die Kammer. Abzustellen ist darauf, wie sich die Lage innerhalb des Geltungsbereichs des Mietspiegels, d. h. innerhalb der Gemeinde, darstellt und nicht, was die Berufung übersieht, abstrakt eine gute Lage vorliegt. Dem Sachverständigen ist darin zuzustimmen, dass im Stadtgebiet von Neuss fast jede Wohnlage von Verkehrsgeräuschen beeinträchtigt ist, insbesondere von solchen, die von Autobahnen herrühren, und dass es tatsächlich keine guten Wohnlagen geben würde, wenn die Nähe einer Autobahn (hier: in beiden in Frage kommenden Richtungen nicht weniger als 500 m) zur Abstufung führen würde. Dass in der Nähe Straßen verlaufen, die mehr als nur Anliegerverkehr führen (hier: Grüner Weg), ist unangenehmer Nebeneffekt einer guten Verkehrsanbindung, die wiederum Kriterium einer guten Wohnlage ist, was erst recht für öffentlichen Personennahverkehr gilt. Wenn die Anbindung gut sein soll, muss der Verkehr auch in der Nähe fließen.
Dass die Fahrschule eine echte Beeinträchtigung der Wohnlage darstellt, ist, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht mit Substanz dargelegt, denn das Vorbringen der Beklagten lässt diese Beurteilung nicht zu. Es wird behauptet, Fahrschulwagen durchführen die Straße und Motorräder bremsten vor dem Haus, um dann wieder anzufahren. Letzteres könnte eine Beeinträchtigung bewirken, wenn es dauernd geschähe; die Frequenz wird aber nicht vorgetragen. Selbst wenn schließlich zuträfe, dass pro Stunde zwei- bis dreimal ein Fahrschulwagen durch die Straße führe, würde das keine abweichende Beurteilung der Wohnlage begründen. Denn es handelt sich schließlich um keinen verkehrsberuhigten Bereich und die Beurteilung als Anliegerverkehr wäre dann immer noch gerechtfertigt.
d)
Die Mietpreisspanne beträgt nach dem Mietspiegel 0,92 €.
e)
Die Einwände im Hinblick auf Fensterbänke, Wohnungseingangstür und Dämmung der Abstellkammer sind unerheblich. Bei der Dämmung handelt es sich allenfalls um einen behebbaren Mangel, der keine Auswirkungen auf die Miethöhe hat. Die Eingangstür ist bei der Ausstattung berücksichtigt worden (Gutachten: befriedigend bis ausreichend) Die Fensterbänke können nicht zur Abwertung führen. Es handelt sich um eine Dachgeschoss-Wohnung mit Schrägen und Dachflächenfenstern, so dass kein Nachteil bei der Ausstattung zu erkennen ist.
f)
Somit ergibt sich folgende Berechnung des Mietzinses:
Sockelbetrag gem. Mietspiegel: 5,95 €
Angemessene Spanne: 0,48 €
(Spanne 0,92 € x 52 %)
Zwischensumme: 6,43 €
Abzug 7,5 % für Dachschrägen 0,48 €
Zwischensumme: 5,95 € G r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1); auch die übrigen Voraussetzungen einer unverzüglichen Zurückweisung liegen vor (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO).
Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Gründe des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 15.09.2005. Die Stellungnahme der Klägerin hierzu gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung abzuweichen.
Die räumliche Nähe ist nicht allein maßgeblich, da es auf eine gemeinsame Grenze nicht ankommt (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 a BGB Rdnr. 48). Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Meerbusch mehrere in Betracht kommende Nachbargemeinden hat und die Beklagte in die Lage versetzt werden muss, nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Klägerin gerade den Düsseldorfer Mietspiegel herangezogen hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht offensichtlich die einzig in Betracht kommende Möglichkeit gewesen. Es hätte für die Klägerin keinen unzumutbaren Aufwand dargestellt, ihre Auswahl kurz zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 566,52 € festgesetzt.
Zuschlag für Isolierverglasung: 0,28 €
Summe: 6,23 €.
Die Wohnfläche beträgt unstreitig 37,8 qm, so dass sich eine Monatskaltmiete von 235,49 € ergibt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 397,20 € (§§ 16 Abs. 5, 14 Abs. 1 GKG a. F., anzuwenden gem. § 72 Nr. 1 GKG n. F.) festgesetzt.