Anzeigenaboauftrag: Abonnementklauseln wegen Intransparenz und Überraschung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das sie zur Zahlung weiterer Inseratkosten aus einem „Anzeigenaboauftrag“ verpflichtete. Streitig war allein die Auslegung und Wirksamkeit der formularmäßigen Abonnementregelung (12 Einzelausgaben/2 Jahre). Das LG entschied trotz fehlenden Tatbestands im Ersturteil selbst in der Sache und wies die Klage ab. Die Abonnementklauseln seien wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und als überraschende Klauseln (§ 3 AGBG) nicht wirksam einbezogen; der Vertrag trage nur eine einmalige Schaltung. Der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer Zahlungsansprüche wurde stattgegeben.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf weitere Inseratkosten abgewiesen und negative Feststellungswiderklage stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen eines Tatbestands im erstinstanzlichen Urteil stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil dem Rechtsmittelgericht eine bindende Tatsachengrundlage für die rechtliche Überprüfung fehlt.
Trotz eines wesentlichen Verfahrensmangels kann das Berufungsgericht aus prozessökonomischen Gründen selbst entscheiden, wenn nur eine Rechtsfrage streitig ist und die vorhandenen Urteilsgründe ausreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für deren Beurteilung enthalten.
Formularmäßig vorgegebene Vertragsbedingungen unterliegen insgesamt dem AGB-Recht, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und den Umständen der Vertragsanbahnung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vom Verwender gestellt sind.
Klauseln, die den Abonnementcharakter einer Leistung und die daraus folgende mehrfache Entgeltpflicht begründen sollen, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie durch unübersichtliche, unklare und lückenhafte Gestaltung gegen das Transparenzgebot verstoßen.
Eine Abonnementregelung, die nach dem Erscheinungsbild des Vertragsformulars den Eindruck einer einmaligen Leistungserbringung erweckt und den Kunden nur versteckt auf eine mehrfache Bindung verweist, ist als überraschende Klausel nach § 3 AGBG unwirksam.
Tenor
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1998
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die
Richterin am Landgericht X und den Richter
X
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.
März 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Wiederklage der Beklagten wird
festgestellt, daß der Klägerin gegen die
Beklagte kein Anspruch auf Bezahlung von
Inseratkosten für weitere 10 Anzeigen in der
Broschüre "X" zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin
zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs.
1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Rechtsstreit ist nicht unter Aufhebung des Urteils an
das Amtsgericht zurückzuverweisen. Zwar leidet das Urteil
an einem schweren Verfahrensfehler (§§ 539, 540 ZPO), da
es keinen Tatbestand enthält.
Das Amtsgericht hat eine Entscheidung im Verfahren nach §
495a ZPO getroffen obgleich dessen
Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung nicht vorlagen. Das Gericht kann das
Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a Abs. 1 ZPO
bestimmen, wenn der Streitwert 1.200,-- DM nicht
übersteigt. Dieser Schwellenwert ist überschritten. Das
Amtsgericht hat den Streitwert selbst auf 3.422,40 DM
festgesetzt.
Vor diesen Hintergrund leidet das angegriffene Urteil
auch unter dem Fehler, daß es entgegen § 313 Abs. 1 Ziff.
5 ZPO über keinen Tatbestand verfügt. Dieser war auch -
wie ausgeführt - nicht nach § 495a Abs. 2 ZPO
entbehrlich. Gleichfalls konnte die Abfassung auch nicht
nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleiben, weil gegen
das Urteil insbesondere unter Berücksichtigung des § 511a
ZPO zulässig die Berufung eingelegt werden kann.
Nach der Rechtssprechung des BGH stellt das Fehlen eines
Tatbestandes einen jederzeit von Amts wegen zu
beachtenden Mangel des angefochtenen Urteils dar. Denn
das Rechtsmittelgericht vermag in diesem Fall nicht zu
erkennen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen
das Berufungsgericht zu seinem rechtlichen Ergebnis
gekommen ist; auch mangelt es an einer bindenden
tatsächlichen Grundlage für eine rechtliche Überprüfung
(BGH, NJW 1979, 927, 927; 1981, 1848, 1848, 1987, 1200,
1200; ebenfalls Münchener Kommentar zur
Zivilprozeßordnung, § 313, RN 18 ; Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 55. Auflage, § 313, RN 30).
Allerdings ist es vorliegend trotz des schweren
Verfahrensfehlers sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO,
daß das Berufungsgericht in der Sache entscheidet. Der
BGH (NJW 1981, 1848, 1848) hat dann von einer
Zurückverweisung abgesehen, wenn nur um eine Rechtsfrage
gestritten wird und das angegriffene Urteil hinreichende
tatsächliche Angaben enthält, um jedenfalls diese
Rechtsfrage zu beurteilen. Diese Voraussetzungen sind im
Entscheidungsfall erfüllt. Bereits aus den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils läßt sich
entnehmen, daß die Parteien lediglich um die Auslegung
der Vertragsurkunde vom 28. Januar 1997 streiten. Die
Höhe des verfolgten Anspruchs ist unstreitig. Gleichfalls
richtet sich die Begründetheit des mit der Widerklage
verfolgten Feststellungsantrages allein nach der
Beantwortung der Rechtsfrage, wie das Schreiben vom 28.
Januar 1997 auszulegen ist.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die
Veröffentlichung einer Anzeige der Beklagten in der
Einzelausgabe Juni 1997 der Schriftreihe "X" sowie auf Begleichung der insoweit
entstandenen Mahnkosten steht der Klägerin nicht zu.
Allerdings scheitert die Forderung nicht bereits an der
mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin beziehungsweise
an der fehlenden Offenlegung des Vertragspartners im
"Anzeigenaboauftrag" vom 28. Januar 1997. Durch die
unmittelbar unter dem Vertragstext befindliche
Formulierung "Mit freundlichen Grüßen - Verlagsagentur
X" bringt die Klägerin mit
hinreichender Klarheit zum Ausdruck, daß sie für das
Vertragsangebot verantwortlich zeichnet und der für die
Erfüllung der vertraglichen Pflichten zuständige
Ansprechpartner ist. Der Kunde wird auch über die
Rechtsform der Klägerin nicht im Unklaren gelassen, denn
der untere Teil des Formulars enthält Angaben zur GmbH-
Eigenschaft der Klägerin und nennt deren Adresse sowie
den Geschäftsführer. Auch die pauschal in Bezug
genommenen AGB der Klägerin weisen mehrfach auf die
Rechte und Pflichten "der Verlagsagentur" und damit auf
deren Vertragspartnereigenschaft hin.
Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil der
"Anzeigenaboauftrag" vom 28. Januar 1997 einen
Zahlungsanspruch der Klägerin lediglich für eine
Anzeigenschaltung in der ersten Einzelausgabe des
"X" für den Monat April 1997
begründete. Das insoweit fällig gewordene Entgelt ist
unstreitig beglichen. Weitergehende vertragliche
Forderungen der Klägerin bestehen nicht, da eine
Erweiterung des Anzeigenauftrags auf Folgeausgaben der
Schriftreihe nicht in einer den Vorschriften des AGBG
entsprechenden Weise in den Vertrag einbezogen wurde.
1.
Das hier zur Rede stehende Vertragswerk unterliegt
insgesamt einer Anwednung des AGBG, denn nach dem äußeren
Erscheinungsbild der Vereinbarung und den unstreitigen
Umständen der Vertragsanbahnung handelt es sich nicht nur
bei den gesondert abgedruckten "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" (im folgenden: AGB), sondern auch
bei dem zur Unterschrift auch den Kunden vorgesehenen
Vertragstext selbst um für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als
Verwenderin den potentiellen Kunden bei Abschluß der
Vereinbarung stellt (§ 1 AGBG).
2.
Hinweise auf einen etwaigen Abonnementcharakter der in
Auftrag zu gebenden Anzeigenschaltung enthält das
vorliegende Vertragswerk in der Überschrift
("ANZEIGENABOAUFTRAG"), ferner in dem Satz "Ihre Anzeige
erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst
zwölf Einzelausgaben" sowie in den Ziffern 2 und 3 der
gesondert abgedruckten AGB, die regeln, daß der
"Anzeigenaboauftrag" zunächst "für die Dauer von zwei
Jahren, gleich zwölf Einzelausgaben" erteilt werde und
der Anzeigenkunde den abweichenden Wunsch einer kürzeren
Laufzeit seines Anzeigenauftrags oder einer nur
einmaligen Anzeigenschaltung auf dem Auftragsformular
schriftlich vermerken müsse.
Diese Regelungen sind wegen eines Verstoßes gegen das für
AGB geltende Transparenzgebot und als überraschende
Klauseln im Sinne von § 3 AGBG nicht wirksam Bestandteil
des Anzeigenvertrages geworden.
2.1.
Auch im kaufmännischen Verkehr setzt die wirksame
Einbeziehung von AGB in den Vertrag voraus, daß der
Verwender dem anderen Teil ermöglichen muß, vom Inhalt
der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (OLG Hamm
NJW-RR 88, 944; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 2
AGBG Rn. 26). Deshalb gehört es zu den Obliegenheiten des
AGB-Verwenders, die Rechte und Pflichten des
Vertragspartners durch eine entsprechend transparente
Ausgestaltung und geeignete Formulierung der
Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und
möglichst klar darzustellen (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG,
8. Auflage, Einl. Rn. 37), mögen auch an die
Verständlichkeit der AGB im kaufmännischen Verkehr
weniger weitgehende Anforderungen als gegenüber
Nichtkaufleuten als Kunden zu stellen sein (Ulmer/
Brandner/Hensen, aaO, § 2 Rn. 79).
Diesem Transparenzgebot werden die den
Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags betreffenden
Regelungen im Vertragsformular und in den beigefügten AGB
nicht gerecht.
Die Klägerin teilt im ersten Teil des Vertragstextes
lediglich mit, daß man auf den "Anzeigenauftrag" "in der
Erstauflage" "Anzeigenflächen" bestimmten Umfangs
vorgemerkt habe; hierfür wird mit der Formulierung
"Preis/Ausgabe" ein bestimmter Betrag ausgeworfen, wobei
der nachfolgende Text den Hinweis enthält, daß es sich
hier um einen nur für die Anzeigenveröffentlichung in
einer "Einzelausgabe" geltenden "Sonderpreis" handele.
Aus dieser Formulierung kann der potentielle Kunde
zunächst nur den Schluß ziehen, daß er den Auftrag
lediglich für eine einmalige Anzeigenschaltung erteilt
habe und daß es sich bei der Verwendung des Wortes
"Anzeigenfläche" in der Mehrzahl sowie bei der
Formulierung "Preis/Ausgabe" um eine bloße Ausprägung des formularmäßigen Charakters der Vertragsgestaltung
handele.
Erst die im weiteren Textverlauf enthaltene Information,
daß die Anzeige, "wenn nichts anderes angegeben, in
zunächst zwölf" der insgesamt achtzehn "Einzelausgaben"
der Schriftenreihe erscheine, ist grundsätzlich überhaupt
geeignet, auf einen etwaigen Abonnementcharakter des
Anzeigenauftrags hinzuweisen. Ein dahingehendes
Verständnis des Textes setzt allerdings voraus, daß der
Kunde die im Vertragsformular unerläutert nebeneinander
verwandten Begriffe "Erstauflage", "Schriftenreihe" und
"Einzelausgabe" von sich aus in die richtige Beziehung
zueinander setzt und aufgrund einer eigenen gedanklichen
Leistung erkennt, daß nach der Terminologie der Klägerin
der Begriff "Erstauflage" offenbar die gesamte, aus
achtzehn "Einzelausgaben" bestehende Schriftenreihe
umfassen soll und daß der für die Erstauflage geltende
"Sonderpreis" pro Einzelauflage mithin zwölf Mal anfallen
wird, weil ein Erscheinen der Anzeige "in zunächst zwölf
Einzelausgaben" vorgesehen ist.
Der Weg hin zu dieser Erkenntnis wird dem Leser des
Auftragsformulars durch die gezielt unübersichtliche,
unklare und lückenhafte Gestaltung des Vertragswerks
erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Der in der
Überschrift enthaltene Hinweis auf einen etwaigen
Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags ist nur als
nicht besonders hervorgehobenes Kürzel wiedergegeben und
wird daher leicht übersehen, zumal ein unbefangener Leser
der nicht fettgedruckten Überschrift in aller Regel
ohnehin wenig Aufmerksamkeit schenkt und sich schnell dem
unmittelbaren Auftragstext zuwendet. Der darin
enthaltene, für den Abonnementcharakter des Auftrags
bedeutsame Hinweis auf die vorgesehene Anzeigenschaltung
in zwölf Einzelausgaben befindet sich nicht - wie zu
erwarten wäre - unmittelbar am Anfrang des Auftragstextes
bei der konkreten Beschreibung der gegenseitigen
Hauptleistungspflichten, sondern ist umrahmt von für den
Umfang der Kundenverpflichtung unerheblichen, allgemein
gehaltenen Informationen über das Erscheinen der
Schriftenreihe in verschiedenen Regionalgebieten und über
die kostenfreie Weitergabe persönlicher Exemplare an
"Mehrfachinserenten". Auch der Hinweis selbst ist in
seiner Kürze und der auf den ersten Blick unverfänglichen
Eingangsformulierung ("Ihre Anzeige erscheint...") nicht
geeignet, dem Kunden seine zentrale Bedeutung für den
konkreten Vertrag klar vor Augen zu führen. Selbst ein
aufmerksamer Leser, der aufgrund des Hinweises auf das
zwölfmalige Erscheinen seiner Anzeige einen etwaigen
Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags erahnt, würde
erwarten, daß für die elf Folgeauflagen nach dem
Ersterscheinen ein gesonderter Preis unmittelbar im
Auftragsformular ausgeworden wird, denn der Vertragstext
teilt an keiner Stelle hinreichend konkret mit, daß der
"Sonderpreis" für alle achtzehn Ausgaben der
Schriftenreihe gelten soll. Überdies ist die Formulierung
"wenn nichts anderes angegeben" für den unbefangenen
Betrachter auf den ersten Blick völlig unverständlich:
Sie läßt nicht eindeutig erkennen, daß der Kunde seinen
etwaigen Willen einer nur einmaligen Anzeigenschaltung
gesondert zum Ausdruck bringen muß, denn das
Auftragsformular gibt keinerlei Raum für individuelle
Erklärungen des Anzeigenkunden, sondern enthält im
unteren Bereich lediglich ein freies Feld für die
gewünschte Druckvorlage. Die wahre Bedeutung des Zusatzes
"wenn nichts anderes angegeben" erschließt sich dem Leser
erst dann, wenn er die pauschal in Bezug genommenen und
gesondert abgedruckten "AGB" der Klägerin in Augenschein
nimmt und hierbei auf deren Ziffern 2 und 3 stößt.
Angesichts dieser Umstände sind die den
Abonnementcharakter des Anzeigenvertrages betreffenden
Regelungen im Vertragswerk derart undurchschaubar,
undurchsichtig und unbestimmt, daß sie die mit ihnen
beabsichtigte Bedeutung eher verschleiern als
herausstellen und durch den unbefangenen Betrachter
entweder übersehen oder in ihrer Tragweite verkannt
werden. Dies stellt auch unter Berücksichtigung der im
kaufmännischen Verkehr weniger stringenten Anforderungen
an die Verständlichkeit von AGB eine Verletzung des
Transparenzgebots dar, wenn man bedenkt, daß es sich bei
den hier vorgesehenen Alternativen einer möglichen
Vertragsgestaltung um nicht komplexe Sachverhalte
handelt, die die Klägerin in einer einfachen, klaren und
für jedermann verständlichen Art und Weise hätte zum
Ausdruck bringen können.
2.2.
Bei den für die Abonnementregelung bedeutsamen
Bestandteilen des Vertragswerks handelt es sich ferner um
überraschende Klauseln im Sinne des § 3 AGBG.
Nach dieser Vorschrift werden solche Bestimmungen in AGB
nicht Bestandteil des Vertrages, die nach den Umständen,
insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der
Vertragsurkunde, so ungewöhnlich sind, daß der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen
braucht. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger
Rechtsprechung dann gegeben, wenn den Klauseln ein
Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt,
indem sie Regelungen enthalten, die von den Erwartungen
des Vertragspartners deutlich abweichen und mit denen
dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu
rechnen braucht (BGH NJW 89, 2255f. m.w.N.; Palandt-
Heinrichs, aaO, § 3 Rn. 2f.). Dies ist hier der Fall.
Es kann dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien
streitig ist - bei der telefonischen Auftragsaquisition
vor erfolgter Zusendung des Vertragsformulars
ausdrücklich nur von einer einmaligen Anzeigenschaltung
die Rede war oder nicht. Jedenfalls mußte die Klägerin
anläßlich der unstreitig erstmaligen Vorstellung der
Schriftenreihe davon ausgehen und durch eine entsprechend
klare Ausgestaltung ihrer Formulare berücksichtigen, daß
die Beklagte als potentielle Kundin nicht ohne weiteres
eine mehrmalige Anzeigenschaltung im Sinne eines
Abonnements wünschen werde. Zu dieser als maßgebend
vorauszusetzenden Erwartungshaltung des in Aussicht
genommenen Vertragspartners steht der Inhalt des
Vertragswerks in krasser Diskrepanz. Wie sich aus den
Ausführungen zu 2.1. ergibt, weist schon die Überschrift
des Auftragsformulars nur in versteckter Form auf den
beabsichtigten Abonnementcharakter der vertraglichen
Vereibarung hin. Gleiches gilt für den Vertragstext
selbst. Durch die gewählte Formulierung im Eingangsteil
des Auftragsformulars entsteht für den potentiellen
Kunden zunächst der Eindruck einer nur einmaligen
Anzeigenschaltung. Die im Folgetext enthaltenen, in sich
unklaren und verkürzt dargestellten Hinweise auf eine
Abonnementregelung muß der Kunde nicht nur aus einem
Konglomerat weiterer, in diesem Zusammenhang
unbedeutsamer Informationen herausfiltern; er kann sie
überdies auch nur unter ergänzender Heranziehung der
gesondert abgedruckten, pauschal in Bezug genommenen AGB
in ihrer Bedeutung teilweise erfassen, obwohl bereits der
zur Unterzeichnung vorgesehene Auftragstext selbst nach
seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck einer
vollständigen und umfassenden Regelung der grundlegenden
Hauptleistungspflichen beider Vertragspartner
vermittelt. Unter diesen Umständen wohnt den hier zur
Rede stehenden Regelung ein Überraschungs- und
Übertölpelungseffekt inne, der die Voraussetzungen des §
3 AGBG erfüllt.
III.
Aus den Ausführungen zu Ziffer II. folgt zugleich, daß
die Widerklage, für die das erforderliche
Feststellungsinteresse der Beklagten gegeben ist, Erfolg
hat.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
Streitwert: 3.152,20 DM
(Klage : 300,20 DM
Widerklage: 2.852,-- DM = Anzeigenpreis für zehn weitere
Einzelausgaben)