Berufung zur Auskehr des Rückkaufswerts einer Kreditlebensversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Treuhänder über das Insolvenzvermögen) verlangt die Auskehr eines Rückkaufswertes aus einer zur Absicherung eines Verbraucherdarlehens abgeschlossenen Lebensversicherung. Streitgegenstand ist, ob der Rückkaufswert dem Insolvenzgläubiger oder dem Insolvenzschuldner zusteht. Das Landgericht hält die Leistungen für zugunsten des Kreditkontos bestimmt und weist die Berufung als unbegründet zurück. Die vorzeitige Vereinnahmung durch die Beklagte begründet kein Recht des Klägers.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Auskehr des Rückkaufswerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Versicherungsvertrag ausdrücklich der Absicherung eines bestimmten Kredits gewidmet und sehen die Vertragsbestimmungen vor, dass Leistungen zugunsten des versicherten Kreditkontos zu zahlen sind, dienen sowohl Versicherungsleistungen als auch Rückkaufswerte der Kreditabsicherung und nicht der freien Verfügung des Versicherungsnehmers.
Die Finanzierung der Versicherungsprämie aus der Kreditsumme begründet keinen Anspruch des Versicherungsnehmers oder eines Treuhänders auf Auskehr des Rückkaufswertes, wenn der Vertragszweck die Sicherung des Kredits ist.
Die Wirksamkeit der Einbeziehung von AGB kann unbeachtlich sein, wenn der Hauptvertrag selbst klar regelt, dass Leistungen dem Kreditkonto zufließen; der Versicherungsnehmer kann diese Leistungsbestimmung nicht einseitig gegen den Sicherungszweck ändern.
Das Vorverhalten der Beklagten (z. B. vorzeitige Vereinnahmung des Rückkaufswertes) oder Unklarheiten im Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Versicherer begründen ohne weitere Darlegung keine eigenen Anspruchsgrundlagen des Treuhänders gegenüber der Beklagten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts A vom 29.06.2011, Az. ####, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, die früher als B firmierte, in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen des Herrn C (im Folgenden: Insolvenzschuldner) auf Auskehrung eines von der D Lebensversicherung AG ausgezahlten Rückkaufswertes von 911,00 € in Anspruch. Mit der am 30.03.2009 abgeschlossenen Lebensversicherung sollte ein am selben Tag mit der Beklagten geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag abgesichert werden. In der Vertragsurkunde hieß es: „Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der B, 40213 A, E (B) aufgenommenen Kredit (versichertes Kreditrisiko) und dient der Absicherung dieses Kredits.“ Ferner war unter „Beitragszahler und Empfänger der Leistungen“ vermerkt: „Beitragszahler und bezugsberechtigt für alle Leistungen ist der Versicherungsnehmer. Er bestimmt, dass die Leistungen zugunsten des versicherten Kreditkontos gezahlt werden.“ Für den Vertrag galten die „Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung (ABEB08)“. Weiterhin bestand für den Versicherungsnehmer ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende. Auf die zur Akte gereichte Vertragsablichtung wird im Übrigen verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter, indem er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er meint, das Amtsgericht habe nicht von einer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag ausgehen dürfen. Zudem sei nach dem Versicherungsvertrag nur Versicherungsschutz für den Todesfall sowie für Arbeitsunfähigkeit vereinbart, nicht aber auch für Arbeitslosigkeit oder Insolvenz. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der Vertrag von ihm erst am 02.12.2010 gekündigt wurde, die Beklagte den Rückkaufswert aber bereits am 15.09.2010 vereinnahmt habe. Dass der Einmalbetrag für die Versicherung aus der Kreditsumme finanziert wurde, sei unerheblich.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 29.06.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts A (Az. ####) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 911,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter ergänzender Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts A vom 02.08.2011 (Az.: ####).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskehr des Rückkaufswertes aus dem Versicherungsvertrag nicht zusteht. Denn aus dem Sinn und Zweck des zwischen dem Insolvenzschuldner und der D Versicherung geschlossenen Versicherungsvertrags ergibt sich, dass die Versicherungsleistung in jedem Falle der Beklagten zufließen und bei dieser verbleiben sollte.
Im Versicherungsvertrag ist ausdrücklich bestimmt, dass dieser nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der B aufgenommenen Kredit galt und der Absicherung dieses Kredits diente. Weder die Versicherungsleistung im Eintrittsfall noch der Rückkaufswert im Falle einer Kündigung waren danach dafür gedacht, dem Insolvenzschuldner zur freien Verfügung zu stehen. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt deshalb auch dem Umstand, dass der Einmalbetrag für die Kreditlebensversicherung aus der Kreditsumme finanziert wurde, entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Rückkaufswert trotz des Umstandes, dass der Kreditvertrag wegen Zahlungsverzuges des Insolvenzschuldners gekündigt worden ist, die Versicherungsleistung dem Insolvenzschuldner zufließen sollte. Vielmehr sollte mit dem Versicherungsvertrag das Risiko abgedeckt werden, dass die Kreditsumme nicht zurückgeführt wird.
Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, kann dahinstehen. Denn bereits der Versicherungsvertrag selbst sieht vor, dass die Leistungen, für die der Versicherungsnehmer bezugsberechtigt ist, zugunsten des versicherten Kreditkontos zu zahlen sind. Seine Leistungsbestimmung kann der Insolvenzschuldner, ausgehend von Sinn und Zweck des Vertrages, den Kredit abzusichern, nicht einseitig ändern. Weitergehende Rechte hat damit auch der Kläger nicht.
Aus dem Umstand, dass nach dem Versicherungsvertrag nur Tod und Arbeitsunfähigkeit, nicht aber auch Arbeitslosigkeit und Insolvenz versichert sind, ergibt sich nichts anderes. Denn nicht die Insolvenz hat die Fälligkeit des Rückkaufswertes ausgelöst, sondern die Kündigung des Vertrages. Dass im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer nicht diesem der Rückkaufswert zur freien Verfügung stehen sollte, ergibt sich wiederum aus Sinn und Zweck des Vertrages. Nichts anderes gilt deshalb im Falle der Kündigung durch den Kläger, dem keine weitergehende Rechte zustehen als dem Insolvenzschuldner selbst. Eine Absicherung weiterer Gläubiger durch Erhöhung der Insolvenzmasse ist vom Zweck des Versicherungsvertrags nicht gedeckt.
Unerheblich ist schließlich, dass die Beklagte den Rückkaufswert vereinnahmt hat, noch bevor eine Kündigung des Vertrages durch den Kläger erfolgt ist. Zwar bleibt offen, auf welcher Grundlage das erfolgt ist. Eine vorangegangene Kündigung durch den Insolvenzschuldner selbst wird nicht vorgetragen; ein eigenes Kündigungsrecht der Beklagten lässt sich dem Versicherungsvertrag nicht ersehen; dass der Insolvenzschuldner die Beklagte im Rahmen der Bevollmächtigung, Erklärungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Versicherungsleistung an ihn auch zur Kündigung des Vertrages bevollmächtigt hat, lässt sich der Erklärung im Versicherungsvertrag jedenfalls nicht eindeutig entnehmen. Das betrifft letztlich aber lediglich nur das Verhältnis der Beklagten zur D Versicherung und vermag eigene Rechte des Klägers nicht zu begründen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision wird zugelassen, weil dies aufgrund der divergierenden Rechtsprechung der Instanzgerichte zu den vorliegend maßgeblichen Rechtsfragen und der Vielzahl der Fälle zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 911,00 € festgesetzt.
Maurer Dr. Müller Strunk