Berufung: Haftpflichtversicherung haftet bei Gefälligkeitsüberlassung, Ausschlussklausel nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung der Reparaturkosten für ein bei ihm beschädigtes Jagdgewehr und hatte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Streitentscheidend war, ob die Überlassung des Gewehrs als Leihe oder als Gefälligkeitsverhältnis einzustufen ist und damit eine Ausschlussklausel der AHB greift. Das Landgericht führt aus, dass es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis handelt; die Ausschlussklausel für geliehene Sachen findet daher keine Anwendung. Die Klage wird insoweit stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 2.988,30 DM nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus einer Haftpflichtversicherung besteht, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig einen Sachschaden verursacht hat und keine einschlägige Ausschlussklausel greift.
Eine Ausschlussklausel, die Haftung für an Dritte verliehene Sachen ausschließt, greift nicht, wenn die Überlassung im Rahmen eines rein gefälligkeitsweisen, nicht rechtsgeschäftlich gebundenen Verhältnisses erfolgte.
Die Abgrenzung zwischen Leihe und Gefälligkeitsverhältnis richtet sich nach Anlass, Zweck, wirtschaftlicher Bedeutung und Interessenlage sowie dem objektiv erkennbaren Bindungswillen der Parteien.
Kurzzeitige unentgeltliche Überlassungen zur Erprobung im Rahmen eines privaten Verkaufs sprechen regelmäßig für ein Gefälligkeitsverhältnis und begründen keinen Anspruch auf vertraglichen Schutz durch einen Leihvertrag.
Tenor
In dem Rechtsstreit
gegen
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x, die Richterin am Landgericht x und die Richterin x
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.03.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.988,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 l ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat gemäß § 149 WG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Betrages, den er zur Beseitigung der von ihm an dem streitgegenständlichen Jagdgewehr fahrlässig verursachten Schäden aufgewendet hat. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Beklagte sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch nicht auf die Ausschlussklausel des § 4 l Ziffer 6 a AHB berufen, wonach kein Versicherungsschutz für Haftplichtschäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen hat, besteht. Vorliegend hat der Kläger das streitgegenständliche Jagdgewehr nicht aufgrund eines Leihvertrages von dem Eigentümer erhalten, sondern das Gewehr ist dem Kläger im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses überlassen worden. Der Haftungsausschluss des § 4 l Ziffer 6 a AHB gilt in diesem Fall nicht.
Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Dabei ist der Verleiher zu der Gebrauchsüberlassung verpflichtet. Dagegen erfolgt die Überlassung einer Sache im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ohne den Willen der Parteien, sich rechtsgeschäftlich zu binden. Die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsverhältnis und einem Leihvertrag hat im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und der Interessenlage der Parteien zu erfolgen. Entscheidend für die Annahme eines Rechtsbindungswillens der Parteien ist nicht ihr innerer Wille, sondern wie sich das Verhalten der Parteien bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Betrachter darstellt (Palandt - Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. 2001, Einl v § 241 Rn 9; Palandt - Putzo, Einf v § 598 Rn. 7). Danach ist vorliegend von einem schlichten Gefälligkeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Gewehrs auszugehen. Zwar hatten sowohl der Kläger als auch der Eigentümer des Gewehrs ein Interesse an der unentgeltlichen Überlassung des Gewehrs an den Kläger. Der Kläger wollte das Gewehr ungestört erproben, um vor einem eventuellen Kauf feststellen zu können, ob das Gewehr seinen Vorstellungen entspricht. Der Eigentümer des Gewehrs war daran interessiert, eine sich ihm bietende Verkaufschance wahrzunehmen. Dies genügt indes nicht, um einen Leihvertrag bejahen zu können. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sich der Eigentümer des Gewehrs rechtlich, gegebenenfalls gerichtlich einklagbar, dazu verpflichten wollte, dem Kläger das Gewehr zu überlassen, wie es einem Leihvertrag als einseitig verpflichtendem Vertrag entspräche, bestehen nicht. Das Überlassen des Gewehrs zur Erprobung bei einem Verkauf unter Privatleuten stellt vielmehr ein unverbindliches Entgegenkommen des an einer Veräußerung interessierten Eigentümers dar. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, dass der Eigentümer ihm gegenüber die Gebrauchsmöglichkeit nicht willkürlich versagt bzw. verkürzt, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies ist vielmehr das allgemeine Risiko bei einem Verkauf unter Privatleuten. Auch ist ein besonderes Kostenrisiko des Klägers für eine Anfahrt zu dem Eigentümer des Gewehrs, um dieses abzuholen, nicht ersichtlich. Der Kläger und der Eigentümer des Gewehrs wohnen im gleichen Ort (vgl. das Schreiben des Eigentümers des Gewehrs an die Beklagte, vorgelegt als Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 9 GA). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Annahme eines Leihvertrages auch nicht im Interesse des Eigentümers des Gewehrs, dem Kläger das Gewehr nicht ohne Haftungsgrundlage zu überlassen, geboten. Eine Haftung des Klägers für Beschädigungen oder den Verlust des Gewehrs ergibt sich aus den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften der §§ 823 ff BGB. Auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Überlassung des Gewehrs war es nicht erforderlich, die Überlassung rechtsgeschäftlich zu regeln. Die Überlassung des Gewehrs war lediglich für die Dauer von drei Tagen, während derer der Kläger einen Revieraufenthalt unternommen hat, beabsichtigt. Besondere Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 601 BGB, die dem Kläger aufzugeben wären, konnten in diesem als kurz zu bewertenden Zeitraum nicht anfallen. Schließlich war der Kläger für die Zeit der Überlassung des Gewehres an ihn nicht Besitzer des Gewehrs, sondern lediglich Besitzdiener, § 855 BGB. Auch dieser Gesichtspunkt ist ein Indiz für das Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses (Palandt - Putzo, aaO, Einf v § 598 Rn. 7). Ein Besitzdiener ist dem Besitzer gegenüber untergeordnet und muss seinen Weisungen schlechthin Folge leisten. Eine ununterbrochene räumliche Einwirkungsmöglichkeit des Besitzers ist nicht erforderlich (Palandt - Bassenge, aaO., § 855 Rn. 1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger den Weisungen des Eigentümers des Gewehrs unterlag - entsprechend der vor der Aushändigung des Gewehrs getroffenen Absprachen war die Überlassung des Gewehrs zeitlich begrenzt. Die Überlassung zur Probe und Begutachtung impliziert, dass der Kläger nicht in beliebiger Weise dem Gewehr umgehen, sondern nur einige Probeschüsse abgeben durfte.
Der Höhe nach hat die Beklagte gegen den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Klägers über einen Betrag von 2.988,30 DM keine Einwendungen erhoben.
Der ausgeurteilte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 l ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.988,30 DM