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Landgericht Düsseldorf·23 S 191/10·09.03.2011

Rechtsschutzversicherung: Deckungspflicht für Arbeitsgerichtsverfahren festgestellt

ZivilrechtVersicherungsrechtRechtsschutzversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen hatten in der Berufung die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihnen Rechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung (Nr. 80202896-5) für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (8 BV 88/09) zu gewähren hat. Das Landgericht Düsseldorf hat dieser Feststellung stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerinnen stattgegeben; Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutz und Tragung der Kosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Rechtsstreit vom vertraglich vereinbarten Umfang einer Rechtsschutzversicherung erfasst, kann der Versicherungsnehmer einen Feststellungsanspruch gegen den Versicherer auf Gewährung von Rechtsschutz geltend machen.

2

Das Berufungsgericht kann die Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers treffen und das erstinstanzliche Urteil insoweit abändern.

3

Trifft das Gericht die Feststellung der Deckungspflicht, kann es den Versicherer zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.

4

Ein Urteil, das die Deckungspflicht des Versicherers feststellt, kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 18.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 48 C 1329/10- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen im vertragsgemäßen Umfang Rechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung zur Nr.: 80202896-5 für den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Nürnberg, zum Aktenzeichen: 8 BV 88/09, zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.