Rechtsschutzversicherung: Deckungspflicht für Arbeitsgerichtsverfahren festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen hatten in der Berufung die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihnen Rechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung (Nr. 80202896-5) für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (8 BV 88/09) zu gewähren hat. Das Landgericht Düsseldorf hat dieser Feststellung stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerinnen stattgegeben; Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutz und Tragung der Kosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Rechtsstreit vom vertraglich vereinbarten Umfang einer Rechtsschutzversicherung erfasst, kann der Versicherungsnehmer einen Feststellungsanspruch gegen den Versicherer auf Gewährung von Rechtsschutz geltend machen.
Das Berufungsgericht kann die Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers treffen und das erstinstanzliche Urteil insoweit abändern.
Trifft das Gericht die Feststellung der Deckungspflicht, kann es den Versicherer zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen.
Ein Urteil, das die Deckungspflicht des Versicherers feststellt, kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 18.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 48 C 1329/10- abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen im vertragsgemäßen Umfang Rechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung zur Nr.: 80202896-5 für den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Nürnberg, zum Aktenzeichen: 8 BV 88/09, zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.