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Landgericht Düsseldorf·23 S 181/99·18.01.2000

Berufung: Teilzahlungspflicht des Steuerberaters; pauschale Schadensersatzklausel unwirksam

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Steuerberater, forderte Honorare aus Rechnungen; die Beklagte bestritt Zugang einzelner Unterlagen. Das Landgericht erkennt einen Anspruch nur für erbrachte Steuererklärungen und Auskünfte in Höhe von DM 1.616,33 samt Zinsen an, weist aber weitere Forderungen ab. Eine vertragliche Pauschal-Schadensersatzklausel wurde als wegen Unbestimmtheit unwirksam beurteilt. Zugangsnachweis und Begründung der Zinsforderung waren entscheidungserheblich.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung eines Teilbetrags nebst Zinsen bewilligt, weitergehende Forderungen abgewiesen; Berufung teils stattgegeben, Anschlussberufung des Klägers insoweit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zahlungsanspruch aus einer Rechnung wird erst fällig, wenn die Abrechnung dem Leistungsempfänger zugegangen ist; ein Einlieferungsschein des Versenders weist den Zugang des spezifischen Inhalts nicht allein nach.

2

Erbringt der Steuerberater bestellte Steuererklärungen und werden hierfür keine Mängelrügen erhoben, besteht ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber.

3

Eine Vertragsklausel, die pauschalen Schadensersatz ohne erkennbare und berechenbare Bezugsgrundlage (z.B. Abhängigkeit von künftigen Jahresumsätzen) vorsieht, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach AGB-rechtlichen Grundsätzen unwirksam.

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Zur Geltendmachung von Verzugszinsen über dem gesetzlichen Satz genügt die Vorlage einer Zinsbescheinigung nach § 288 Abs. 2 BGB als ausreichender Nachweis.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1§ 1 RBerG§ 7 Abs. 9 b§ 9 Abs. 1§ 9 Abs. 2 Nr. 1§ 11 Nr. 5

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung

des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts

Düsseldorf vom 17. Februar 1999 (28 C

4025/97) teilweise abgeändert und insgesamt wie

folgt neu gefaßt :

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte

verurteilt, an den Kläger DM 1.616,33

nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.97 bis 15.02.99

und 9,25 % Zinsen seit dem 16.02.99 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu

84'% und die Beklagte zu 16 % .

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1

ZPO abgesehen.

- 3 -

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend

3

begründet, während die sich lediglich auf einen

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Teil des Zinsanspruches beziehende zulässige Anschlußberufung

5

des Klägers in vollem Umfang begründet ist.

6

I.

7

Dem Kläger steht aus den mit der Klage geltend gemachten

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Rechnungsbeträgen aus den beiden Rechnungen vom 30.10.95

9

(Bl. 12, 13 GA) entgegen der Auffassung des Amtsgerichts

10

lediglich für die Erstellung der in der Rechnung Bl. 12 GA

11

aufgeführten Steuererklärungen für das Jahr 1994 und für

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die Auskunfterteilung in dem "Rechtsstreit mit Johann xxx"

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ein Teilbetrag in Höhe von insgesamt DM 1.616,33

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(inklusive 15 % Mehrwertsteuer) gegen die Beklagte zu.

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Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, daß von der

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Beklagten ein Auftrag an den Kläger zur Erstellung der

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Steuererklärungen erteilt wurde und die erstellten Steuererklärungen

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der Beklagten auch zugegangen sind. Soweit die

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Beklagte bestritten hat, den Inhalt des Einschreibens vom

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17.11.95 erhalten zu haben, bezog sich dieses Bestreiten

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allein auf den Jahresabschluß für das Jahr 1994, nicht

22

hingegen auf die von dem Kläger mitübersendeten Steuererklärungen

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für das Jahr 1994. Mängelrügen oder sonstige

24

Einwendungen bezogen auf die Steuererklärungen 1994 wurden

25

von der Beklagten ebenfalls nicht erhoben.

26

Hinsichtlich der Rechnungsposition "Rechtsstreit mit Johann

27

xxx" ist der Kläger ebenfalls zur Inrechnungstellung

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seines Zeit- und Sachaufwandes für die von der Beklagten

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angeforderten Auskünfte berechtigt, da ein Verstoß des

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Klägers gegen § 1 RBerG - wie bereits das Amtsgericht zutreffend

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ausgeführt hat - nicht vorliegt.

32

- 4 -

33

Im übrigen steht dem Kläger der mit der Rechnung Bl. 12 GA

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geforderte Betrag in Höhe von DM 1.938,— (zuzüglich 15 %

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Mehrwertsteuer) für die Erstellung der Bilanz und Gewinnund

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Verlustrechnung 1994 hingegen nicht zu. Entgegen der

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Auffassung des Amtsgerichts ist der Kläger insoweit bereits

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dafür beweisfällig geblieben, daß der Jahresabschluß 94 der

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Beklagten überhaupt zugegangen und der Anspruch damit fällig

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geworden ist. Die Beklagte hat nämlich bestritten, mit

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dem Einschreiben vom 17.11.95 den Jahresabschluß 94 erhalten

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zu haben. Vielmehr sei mit dem Einschreiben lediglich

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die Hauptabschlußübersicht übersendet worden. Der von dem

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Kläger vorgelegte Einlieferungsschein für das Einschreiben

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(Bl. 44 GA) ist insoweit bereits deshalb unergiebig, da

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dieser nur die Absendung des Einschreibens mit dem dort

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angegebenen Inhalt, nicht aber den Zugang bei der Beklagten

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belegt.

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Der Kläger hat auch weder einen früheren Zugang des Abschlusses

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bei der Beklagten als den 17.11.95 behauptet,

51

noch hat er einen späteren - aber noch bis zur Nachfolgebeauftragung

52

des Steuerberaters xxx mit der Erstellung des

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Jahresabschlusses 94 durch die Beklagte erfolgten - Zugang

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des Abschlusses 94 hinreichend nachgewiesen. Soweit der

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Kläger darauf hinweist, aus dem Schreiben vom 31.01.96 des

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Steuerberaters xxx (Bl. 189 GA) ergebe sich, daß der

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Jahresabschluß 94 mit dem Einschreiben vom 17.11.95 zugegangen

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ist, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr kann

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der Zugang noch später (bis zu dem Datum dieses Schreibens)

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geschehen sein, also nachdem die Beklagten unstreitig nunmehr

61

den Steuerberater xxx als Nachfolger des Klägers

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mit der Erstellung des Abschlusses 94 beauftragt hatten.

63

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages in Höhe

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von DM 1.938,-- (zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer) für die

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- 5 -

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Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 1994

67

ist somit nicht fällig geworden.

68

Dem Kläger steht ferner auch nicht der aus der Rechnung

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Bl. 13 GA geforderte Teilbetrag in Höhe von DM 6.153,97 als

70

Schadenspauschale gemäß § 7 Abs. 9 b des zwischen den Parteien

71

geschlossenen Steuerberatervertrages vom 08.02.95

72

(Bl. 14 ff. GA) gegen die Beklagte zu. Denn diese Vertragsklausel

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verstößt gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 5

74

a AGBG, weil unklar bleibt, auf welcher Grundlage der pauschale

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Schadensersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung

76

bis zum Laufzeitende des mehrjährigen Vertrages berechnet

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werden soll.

78

Der Wortlaut der Klausel ("..., so hat der Steuerberater

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Anspruch auf 50 v.H. der ihm für die Ausführung des gesamten

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Auftrags zustehenden Vergütung ...") enthält keine

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Regelung über die Berechnungsgrundlage, sondern verweist

82

nur auf die (Hälfte der) dem Steuerberater "zustehenden",

83

also der vereinbarten Vergütung. Vorliegend richtet sich

84

die Vergütung, da abweichende Regelungen zwischen den Parteien

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fehlen, nach der StBGebV. Danach richtet sich die

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Vergütung nach dem Gegenstandswert, dieser sich wiederum

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gemäß § 33 VI StBGebV nach dem Jahresumsatz des Auftraggebers.

88

Das Entstehen eines entsprechenden Vergütungsanspruchs

89

ist daher davon abhängig, daß und in welchem Umfang

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der Auftraggeber Umsätze erzielt, was erst nachträglich

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feststellbar ist. Entsprechend dem jährlichen Umsatz des

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Auftraggebers kann der Vergütungsanspruch mit anderen Worten

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von Jahr zu Jahr verschieden sein oder sogar entfallen

94

(vgl. BGH NJW-RR 93, 374/375).

95

Aus dieser Abhängigkeit der Vergütung von den Jahresumsätzen

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und der daraus entstehenden - für die Zukunft nicht

97

erkennbaren - Schwankungsmöglichkeiten der Umsätze und der

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Vergütung, die die Berechnung des Klägers Bl. 13 im übrigen

99

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100

unberücksichtigt läßt, ergibt sich im Hinblick auf die AGBrechtliche

101

Zulässigkeit der Vertragsklausel des § 7 Abs. 9

102

b folgendes:

103

Für den Auftraggeber (hier: die Beklagte) war bei Unterzeichnung

104

der von dem Kläger verwendeten vorformulierten

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Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erkennbar, in welcher

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Höhe ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs.

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9 b entstehen könnte, insbesondere ob überhaupt ein Schaden

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entsteht und ob der etwaige Schaden den nach dem gewöhnlichen

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Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt

110

(vgl. § 11 N r . 5 a AGBG).

111

Die Klausel stellt daher eine unangemessene Benachteiligung

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des Vertragspartners des Verwenders (hier: die Beklagte),

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weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken der Schadenspauschalierung

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(Einschätzbarkeit der Belastungen) nicht zu

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vereinbaren ist, und ist daher unwirksam.

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Es kann somit offen bleiben, ob die Beklagte die vorzeitige

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Beendigung des Vertrages vom 18.10.95 im Sinne der Vertragsklausel

118

des § 7 Abs. 9 b zu vertreten hat, und welche

119

Kündigungsgründe letztendlich die Beklagte zur Vertragsbeendigung

120

bewogen haben.

121

II.

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Die Anschlußberufung des Klägers ist begründet, weil er mit

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der Zinsbescheinigung vom 28.07.99 (Bl. 196 GA) den Teil

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seines Zinsanspruches, der den gesetzlichen Zinssatz (§ 291

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BGB) übersteigt, in der genügenden Art und Weise nachgewiesen

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h at(§ 288 Abs. 2 BGB).

127

III.

128

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1

129

ZPO.

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- 7 - .

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.999,— DM