Berufung: Teilzahlungspflicht des Steuerberaters; pauschale Schadensersatzklausel unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Steuerberater, forderte Honorare aus Rechnungen; die Beklagte bestritt Zugang einzelner Unterlagen. Das Landgericht erkennt einen Anspruch nur für erbrachte Steuererklärungen und Auskünfte in Höhe von DM 1.616,33 samt Zinsen an, weist aber weitere Forderungen ab. Eine vertragliche Pauschal-Schadensersatzklausel wurde als wegen Unbestimmtheit unwirksam beurteilt. Zugangsnachweis und Begründung der Zinsforderung waren entscheidungserheblich.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung eines Teilbetrags nebst Zinsen bewilligt, weitergehende Forderungen abgewiesen; Berufung teils stattgegeben, Anschlussberufung des Klägers insoweit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsanspruch aus einer Rechnung wird erst fällig, wenn die Abrechnung dem Leistungsempfänger zugegangen ist; ein Einlieferungsschein des Versenders weist den Zugang des spezifischen Inhalts nicht allein nach.
Erbringt der Steuerberater bestellte Steuererklärungen und werden hierfür keine Mängelrügen erhoben, besteht ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber.
Eine Vertragsklausel, die pauschalen Schadensersatz ohne erkennbare und berechenbare Bezugsgrundlage (z.B. Abhängigkeit von künftigen Jahresumsätzen) vorsieht, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach AGB-rechtlichen Grundsätzen unwirksam.
Zur Geltendmachung von Verzugszinsen über dem gesetzlichen Satz genügt die Vorlage einer Zinsbescheinigung nach § 288 Abs. 2 BGB als ausreichender Nachweis.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung
des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 17. Februar 1999 (28 C
4025/97) teilweise abgeändert und insgesamt wie
folgt neu gefaßt :
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte
verurteilt, an den Kläger DM 1.616,33
nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.97 bis 15.02.99
und 9,25 % Zinsen seit dem 16.02.99 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu
84'% und die Beklagte zu 16 % .
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1
ZPO abgesehen.
- 3 -
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend
begründet, während die sich lediglich auf einen
Teil des Zinsanspruches beziehende zulässige Anschlußberufung
des Klägers in vollem Umfang begründet ist.
I.
Dem Kläger steht aus den mit der Klage geltend gemachten
Rechnungsbeträgen aus den beiden Rechnungen vom 30.10.95
(Bl. 12, 13 GA) entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
lediglich für die Erstellung der in der Rechnung Bl. 12 GA
aufgeführten Steuererklärungen für das Jahr 1994 und für
die Auskunfterteilung in dem "Rechtsstreit mit Johann xxx"
ein Teilbetrag in Höhe von insgesamt DM 1.616,33
(inklusive 15 % Mehrwertsteuer) gegen die Beklagte zu.
Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, daß von der
Beklagten ein Auftrag an den Kläger zur Erstellung der
Steuererklärungen erteilt wurde und die erstellten Steuererklärungen
der Beklagten auch zugegangen sind. Soweit die
Beklagte bestritten hat, den Inhalt des Einschreibens vom
17.11.95 erhalten zu haben, bezog sich dieses Bestreiten
allein auf den Jahresabschluß für das Jahr 1994, nicht
hingegen auf die von dem Kläger mitübersendeten Steuererklärungen
für das Jahr 1994. Mängelrügen oder sonstige
Einwendungen bezogen auf die Steuererklärungen 1994 wurden
von der Beklagten ebenfalls nicht erhoben.
Hinsichtlich der Rechnungsposition "Rechtsstreit mit Johann
xxx" ist der Kläger ebenfalls zur Inrechnungstellung
seines Zeit- und Sachaufwandes für die von der Beklagten
angeforderten Auskünfte berechtigt, da ein Verstoß des
Klägers gegen § 1 RBerG - wie bereits das Amtsgericht zutreffend
ausgeführt hat - nicht vorliegt.
- 4 -
Im übrigen steht dem Kläger der mit der Rechnung Bl. 12 GA
geforderte Betrag in Höhe von DM 1.938,— (zuzüglich 15 %
Mehrwertsteuer) für die Erstellung der Bilanz und Gewinnund
Verlustrechnung 1994 hingegen nicht zu. Entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts ist der Kläger insoweit bereits
dafür beweisfällig geblieben, daß der Jahresabschluß 94 der
Beklagten überhaupt zugegangen und der Anspruch damit fällig
geworden ist. Die Beklagte hat nämlich bestritten, mit
dem Einschreiben vom 17.11.95 den Jahresabschluß 94 erhalten
zu haben. Vielmehr sei mit dem Einschreiben lediglich
die Hauptabschlußübersicht übersendet worden. Der von dem
Kläger vorgelegte Einlieferungsschein für das Einschreiben
(Bl. 44 GA) ist insoweit bereits deshalb unergiebig, da
dieser nur die Absendung des Einschreibens mit dem dort
angegebenen Inhalt, nicht aber den Zugang bei der Beklagten
belegt.
Der Kläger hat auch weder einen früheren Zugang des Abschlusses
bei der Beklagten als den 17.11.95 behauptet,
noch hat er einen späteren - aber noch bis zur Nachfolgebeauftragung
des Steuerberaters xxx mit der Erstellung des
Jahresabschlusses 94 durch die Beklagte erfolgten - Zugang
des Abschlusses 94 hinreichend nachgewiesen. Soweit der
Kläger darauf hinweist, aus dem Schreiben vom 31.01.96 des
Steuerberaters xxx (Bl. 189 GA) ergebe sich, daß der
Jahresabschluß 94 mit dem Einschreiben vom 17.11.95 zugegangen
ist, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr kann
der Zugang noch später (bis zu dem Datum dieses Schreibens)
geschehen sein, also nachdem die Beklagten unstreitig nunmehr
den Steuerberater xxx als Nachfolger des Klägers
mit der Erstellung des Abschlusses 94 beauftragt hatten.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages in Höhe
von DM 1.938,-- (zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer) für die
- 5 -
Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 1994
ist somit nicht fällig geworden.
Dem Kläger steht ferner auch nicht der aus der Rechnung
Bl. 13 GA geforderte Teilbetrag in Höhe von DM 6.153,97 als
Schadenspauschale gemäß § 7 Abs. 9 b des zwischen den Parteien
geschlossenen Steuerberatervertrages vom 08.02.95
(Bl. 14 ff. GA) gegen die Beklagte zu. Denn diese Vertragsklausel
verstößt gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 5
a AGBG, weil unklar bleibt, auf welcher Grundlage der pauschale
Schadensersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung
bis zum Laufzeitende des mehrjährigen Vertrages berechnet
werden soll.
Der Wortlaut der Klausel ("..., so hat der Steuerberater
Anspruch auf 50 v.H. der ihm für die Ausführung des gesamten
Auftrags zustehenden Vergütung ...") enthält keine
Regelung über die Berechnungsgrundlage, sondern verweist
nur auf die (Hälfte der) dem Steuerberater "zustehenden",
also der vereinbarten Vergütung. Vorliegend richtet sich
die Vergütung, da abweichende Regelungen zwischen den Parteien
fehlen, nach der StBGebV. Danach richtet sich die
Vergütung nach dem Gegenstandswert, dieser sich wiederum
gemäß § 33 VI StBGebV nach dem Jahresumsatz des Auftraggebers.
Das Entstehen eines entsprechenden Vergütungsanspruchs
ist daher davon abhängig, daß und in welchem Umfang
der Auftraggeber Umsätze erzielt, was erst nachträglich
feststellbar ist. Entsprechend dem jährlichen Umsatz des
Auftraggebers kann der Vergütungsanspruch mit anderen Worten
von Jahr zu Jahr verschieden sein oder sogar entfallen
(vgl. BGH NJW-RR 93, 374/375).
Aus dieser Abhängigkeit der Vergütung von den Jahresumsätzen
und der daraus entstehenden - für die Zukunft nicht
erkennbaren - Schwankungsmöglichkeiten der Umsätze und der
Vergütung, die die Berechnung des Klägers Bl. 13 im übrigen
- 6 -
unberücksichtigt läßt, ergibt sich im Hinblick auf die AGBrechtliche
Zulässigkeit der Vertragsklausel des § 7 Abs. 9
b folgendes:
Für den Auftraggeber (hier: die Beklagte) war bei Unterzeichnung
der von dem Kläger verwendeten vorformulierten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erkennbar, in welcher
Höhe ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs.
9 b entstehen könnte, insbesondere ob überhaupt ein Schaden
entsteht und ob der etwaige Schaden den nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt
(vgl. § 11 N r . 5 a AGBG).
Die Klausel stellt daher eine unangemessene Benachteiligung
des Vertragspartners des Verwenders (hier: die Beklagte),
weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken der Schadenspauschalierung
(Einschätzbarkeit der Belastungen) nicht zu
vereinbaren ist, und ist daher unwirksam.
Es kann somit offen bleiben, ob die Beklagte die vorzeitige
Beendigung des Vertrages vom 18.10.95 im Sinne der Vertragsklausel
des § 7 Abs. 9 b zu vertreten hat, und welche
Kündigungsgründe letztendlich die Beklagte zur Vertragsbeendigung
bewogen haben.
II.
Die Anschlußberufung des Klägers ist begründet, weil er mit
der Zinsbescheinigung vom 28.07.99 (Bl. 196 GA) den Teil
seines Zinsanspruches, der den gesetzlichen Zinssatz (§ 291
BGB) übersteigt, in der genügenden Art und Weise nachgewiesen
h at(§ 288 Abs. 2 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1
ZPO.
- 7 - .
Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.999,— DM