Berufung: Klage auf Leistungen aus Unfallversicherung abgewiesen wegen Bewusstseinsstörung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlungen aus einem Unfallversicherungsvertrag. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab, weil der Unfall durch eine Bewusstseinsstörung (Schwindelanfall) verursacht war und damit der Ausschlusstatbestand des § 2 I (1) GUB 95 greift. Die Bewusstseinsstörung wurde als krankhafter, der Haftungsausschluss begründender Zustand festgestellt. Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht zulässig.
Ausgang: Klage auf Leistungen aus der Unfallversicherung abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Ausschlussklausel wegen Bewusstseinsstörung (§ 2 I (1) GUB 95) greift, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten so beeinträchtigt ist, dass er den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt nicht mehr genügen kann.
Für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung ist weder vollständige Bewusstlosigkeit noch langes Andauern erforderlich; auch vorübergehende Schwindelanfälle können genügen, wenn sie eine den Unfall vermeidende Reaktion ausschließen.
Der Ausschlusstatbestand ist erfüllt, wenn die Bewusstseinsstörung krankhafter Natur ist und auf vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht, soweit hierfür Anhaltspunkte oder ärztliche Befunde vorliegen.
Formale Mängel der Berufungsbegründung (fehlende förmliche Berufungsanträge, unleserliche Unterschrift) machen die Berufung nicht unzulässig, wenn aus Schriftstücken Art und Umfang der Angriffe sowie die Autorenschaft hinreichend erkennbar sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Februar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -31 C 17489/04 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2006, eingegangen bei Gericht am 21.06.2006, hat der Kläger die Klage erweitert und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den bereits zuerkannten Betrag von 4.802,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2004 weitere 2.484,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 zu zahlen.
II.
1.
Die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, ist zulässig.
Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ging am 17.03.2005 -am letzten Tag der Berufungsfrist -per Fax beim Landgericht Düsseldorf ein (BI. 88 GA). Auch die Berufungsbegründung erfolgte fristgemäß. Diese ging am 17.05.2005 bei Gericht ein (BI. 100 GA) und damit am letzten Tag der am 19.05.2005 gern. § 520 Abs. 1 S. 3 ZPO verlängerten Frist (BI. 97 GA).
Das Fehlen förmlicher Berufungsanträge in der Berufungsbegründung führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Zwar muss die Berufungsbegründungsschrift gern. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Förmliche Berufungsanträge sind hierfür jedoch entbehrlich, wenn nur der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung zu entnehmen ist, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und welche Abänderungen erstrebt werden (BGH, NJW-RR 1999, 211; Zöller-Gummer/Heßler, 25. Aufl., § 520 ZPO, Rn. 32).
Bereits aus dem ersten Satz der Berufungsbegründung
"Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf beruht auf einem Rechtsfehler (§§ 513, 546 ZPO) und Verfahrensfehler, soweit die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 4.802,40 € zu zahlen."
erschließt sich aber schon, dass die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in voller Höhe angreift und die Abweisung der Klage erstrebt.
Auch die Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Beklagten genügt den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO. Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich -ohne lesbar sein zu müssen -als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn -wie hier -die Autorenschaft gesichert ist (BGH, NJW 1997, 3380). Das handschriftliche Gebilde, mit dem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift gezeichnet hat, steht für einen Namen. Es ist von individuellem Gepräge und hat charakteristische Merkmale, welche die Identität dessen, von dem es stammt, ausreichend kennzeichnen. Abgesehen davon, dass das Zeichen aus wenigen Strichen besteht, deutet nichts daraufhin, dass es sich um eine Abkürzung handeln könnte.
2.
Die Berufung hat in der Sache Erfolg.
Der . Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
insgesamt 7.286,40 € aus dem Unfallversicherungsvertrag.
a)
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der vom Kläger behauptete Unfall
tatSächlich in der behaupteten Art und Weise ereignet hat. Jedenfalls liegen
die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 2 1.(1) GUB 95 vor,
die eine Haftung der Beklagten ausschließen.
Der Unfall des Klägers ist durch eine Bewusstseinsstörung im Sinne des
§ 2 I. (1) GUB 95 verursacht worden.
aa)
Der Kläger erlitt eine Schwindelattacke, die für den Sturz ursächlich war.
Dies gab der Kläger in seiner Unfall-Schadenanzeige an (BI. 9 GA). Auch in
seinem Vorbringen im Laufe des Klageverfahrens bestreitet er den
Schwindelanfall nicht.
bb)
Die Schwindelattacke stellt eine Bewusstseinsstörung im Sinne des
§ 21 (1) GUB 95 dar.
Eine Bewusstseinsstörung ist gegeben, wenn erhebliche StönJngen der Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit vorliegen, die den Versicherten außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (BGH, NJW-RR 1991, 147 f.; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1992, 102 f.; OLG Rostock, Urteil vom 22.12.2004, ZfSch 2006, 222, Rn. 18). Sie setzt nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass die Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit soweit beeinträchtigt ist, dass der Versicherte der konkreten Gefahrenlage, in die er sich begibt oder in der er sich befindet, nicht mehr gewachsen ist. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt (BGH, NJW-RR 2000, 1341,1343).
Der früher vertretenen Auffassung, nach der vorübergehende Schwindelanfälle keine Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel sein sollten (OLG Oldenburg, VersR 1991, 803), hat der BGH ausdrücklich widersprochen. Die Einordnung einer Beeinträchtigung als Schwindelanfall gebe keinen ausreichenden Anhalt für die Beantwortung der Frage, ob mit ,diesem Zustand eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit in einem Ausmaß vorgelegen habe, dass die konkrete Gefahrenlage, in der sich der Betroffene befand, nicht mehr beherrscht werden konnte (BGH, VersR 2000, 1090).
Durch einen Schwindelanfall wird der Betroffene in seiner Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, beeinträchtigt (so auch OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2001, 242 f.).
Zwar hat das Amtsgericht hinsichtlich der Intensität der Schwindelattacke keine Feststellungen getroffen. Der Kläger ist aber nach seinem eigenen Vortrag aufgrund des Schwindelanfalls auf der Treppe zu Fall gekommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit des Klägers durch den Schwindelanfall derart gestört war, dass er außer Stande war, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu . genügen. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, er sei gestolpert oder habe aus anderem Grund das Gleichgewicht verloren, kommt als Ursache des Sturzes nur der Schwindelanfall in Betracht. Dieser hat folglich -da ein anderer Grund für den Sturz nicht vorgetragen wird -eine den Unfall vermeidende Reaktion des Klägers nicht zugelassen.
Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass der Schwindelanfall einen solchen Grad erreicht hatte, dass der Kläger die konkrete Gefahrenlage, in der er sich befand, nicht mehr beherrschen konnte. Ein Betroffener eines "normalen" Schwindelanfalls hat bei dem Herabsteigen einer Treppe zumindest die Möglichkeit, sich am Geländer festzuhalten oder auf die Treppenstufen zu setzen, um einen Sturz zu vermeiden. Der Kläger hat keine dieser Maßnahmen ergriffen bzw. ergreifen können.
Die Ausführungen des Klägers, die Tatsache, dass er sich daran erinnern könne, dass er unter Übergang von wohl zwei Stufen zu Fall gekommen sei, spreche gegen das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung, greifen nicht. Denn für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung ist weder eine vollständige Bewusstlosigkeit erforderlich noch ein längeres Andauern der Störung der Aufnahme-und Reaktionsfähigkeit (BGH, VersR 2000, 1090). Eine Bewusstseinsstörung ist somit auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger den Unfallhergang gänzlich wahrgenommen hat.
b)
Der Schwindelanfall war auch eine Bewusstseinsstörung krankhafter Natur. Es ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass Ursache des
Schwindelanfalls die beim Kläger festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind.
Der Kläger leidet gemäß der Atteste des Dr. Böhm (BI. 14 ff. GA) unter einem psychogenen Schwindel bei Neurasthenie, der erstmals im November 2003 aufgetreten ist. Er hat selbst vorgetragen, dass er Probleme mit Schwindelanfällen habe (BI. 3 GA). Auch in der Unfall-Schadenanzeige vom 11.05.2004 hat er angegeben, dass er an einem Tinnitus mit Schwindelanfällen leide (BI. 10 GA) und dass die vor dem Unfall aufgetretene Schwindelattacke seit November 2003 bekannt sei. Damit hat der Kläger aber zum Ausdruck gebracht, dass er solche Schwindelanfälle bereits vorher gehabt hat und dass zumindest seiner Ansicht nach der Schwindelanfall, der zu dem Unfall geführt hat, seine Ursache in dem von seinem Arzt festgestellten Hörsturz mit der Folge eines schwergradigen Tinnitus hat. Alternative Ursachen· für den Schwindelanfall hat der Kläger nicht vorgetragen.
111.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10,711,
713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass. § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.802,40 €, ab. dem 21.06.2006: 7.286,40 €.