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Landgericht Düsseldorf·23 S 132/13 B.·11.12.2013

Beschluss zur Kostenverteilung nach Rücknahme der Berufung und teilweiser Erledigung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger haben ihre Berufung zurückgenommen; das Landgericht hat ihnen daraufhin gemäß §§ 91 Abs.1 S.1, 97 Abs.1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens auferlegt (27 %). Für den von den Parteien als erledigt erklärten Teil wurden die Kosten der Beklagten zugewiesen, da diese die Kostenübernahme erklärt hatte. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; der Streitwert zeitlich differenziert festgesetzt.

Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger tragen 27 %, Beklagte 73 %; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rücknahme der Berufung führt nach § 91 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO zur Kostentragungspflicht des Rücknehmenden für die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens.

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Erklären die Parteien Teile des Rechtsstreits einvernehmlich für erledigt und übernimmt eine Partei die auf diesen Teil entfallenden Kosten, sind diese Kosten dieser Partei aufzuerlegen; eine gesonderte Entscheidung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist dann nicht erforderlich.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO; sind diese nicht gegeben, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

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Das Gericht kann den Streitwert zeitlich differenziert festsetzen, wenn sich der Streitwertrahmen oder die geltend gemachten Beträge in verschiedenen Zeiträumen unterscheiden.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 574 Abs. 3 ZPO

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens haben die Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Soweit die Kläger die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2013 – 51 C #####/#### – mit Schriftsatz vom 10.12.2013 zurückgenommen haben, haben sie gemäß §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

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II.

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Hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teiles des Rechtsstreits waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese sich bereit erklärt hat, die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtstreits zu tragen. Einer Entscheidung nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO bedurfte es mithin nicht.

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III.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen, § 574 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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bis zum 06.12.2013: 3.557,96 €

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ab dem 07.12.2013: bis zu 1.500,00 €

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Dr. N2