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Landgericht Düsseldorf·23 S 132/11·24.07.2011

Berufung wegen Streitwert unter 600 € als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Teilurteil des Amtsgerichts ein. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Berufung unter besonderem Augenmerk auf den Streitwert. Das Landgericht verwies die Berufung als unzulässig zurück, da der Wert des Beschwerdegegenstands unter 600 € bleibt (§511 ZPO) und Einwendungen nicht substantiiert wurden. Die Beklagte trägt die Kosten; der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen (Streitwert unter 600 €); Beklagte trägt die Kosten; Beschluss nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den in § 511 ZPO genannten Mindestbetrag von 600 € nicht erreicht.

2

Bei der Zulässigkeitsprüfung der Berufung ist auf den konkreten Beschwerdegegenstand abzustellen; pauschale Hinweise auf entstehende Aufwände ohne Substantiierung begründen die Zulässigkeit nicht.

3

Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

4

Beschlüsse über die Unzulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 511 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts A vom 11. März 2011, Az. ####, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

2

Die Berufung ist unzulässig (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).

3

Der Wert des Beschwerdegegenstands bleibt unter 600,00 € (§ 511 ZPO).

4

Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 29. Juni 2011. Die Stellungnahme der Beklagten hierzu vom 21. Juli 2011 gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung abzuweichen. Hinsichtlich des von Beklagtenseite vorgetragenen erheblichen Aufwands, der nicht weiter substantiiert wird, bleibt es beim Hinweis der Kammer, dass eine Verurteilung lediglich Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung erfolgt ist, so dass unabhängig von Art und Höhe der entstehenden Kosten diese nicht bei der Beklagten verbleiben. Eine „Entwertung der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion“ durch die begehrte Auskunft und ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann diesseits unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erblickt werden. Auch hier verbleibt es bei der Begründung aus dem Hinweisbeschluss vom 29. Juni 2011.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO.

7

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 300,00 € festgesetzt.