Duldungsanspruch: Betreten des Nachbargrundstücks zur Durchführung von Baumaßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die gerichtliche Durchsetzung eines Duldungsanspruchs, damit sie oder Beauftragte das Grundstück des Beklagten zur Ausführung ihrer Baumaßnahmen betreten dürfen. Streitgegenstand war die Zulässigkeit und Reichweite der Zutritts- und Verfüllungsmaßnahmen. Das Gericht verurteilte den Beklagten, den Zutritt einen Monat nach Anzeige des Baubeginns für sechs Monate zu dulden; der übrige Rechtsstreit ist erledigt.
Ausgang: Klage auf Duldung des Betretens des Nachbargrundstücks zur Durchführung von Baumaßnahmen im Wesentlichen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchführung zulässiger Baumaßnahmen kann ein zivilrechtlicher Duldungsanspruch bestehen, der gerichtlich durchsetzbar ist.
Ein Duldungsanspruch kann zeitlich befristet und auf bestimmte Arbeiten beschränkt werden, z. B. auf das Wiederverfüllen einer Baugrubenböschung.
Eine gerichtliche Verurteilung zur Duldung kann Beginn und Dauer des Zutritts (z. B. einen Monat nach Anzeige des Baubeginns für sechs Monate) festlegen.
Ist ein Teil der Streitigkeit erledigt, kann das Gericht den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklären und dem unterliegenden Teil die Kosten auferlegen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin oder von der Klägerin beauftragte Dritte das Grundstück des Beklagten „B, 40223 Düsseldorf“ zur Ausführung der auf dem Grundstück der Klägerin „Aa, 40223 Düsseldorf“ beabsichtigten Baumaßnahmen einen Monat nach der Anzeige des beabsichtigten Baubeginns für einen Zeitraum von 6 Monaten betreten und die mit Schreiben vom 13.02.2017 angezeigten Arbeiten ausführen. Insbesondere hat der Beklagte einen Monat nach der Anzeige des beabsichtigten Baubeginns zu dulden, dass auf seinem Grundstück die Baugrubenböschung von der Klägerin oder von der Klägerin beauftragten Dritten wieder verfüllt wird.
Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt