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Landgericht Düsseldorf·23 O 260/18·21.01.2020

Klage auf Prüfungsvergütung gegen Insolvenzverwalter abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, bestellte Abschlussprüferin der N AG, verlangt Zahlung einer Zwischenrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zentrale Fragen sind, ob Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart war und ob die Forderung Masse- oder Insolvenzforderung ist. Das Landgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin die Anspruchshöhe nicht schlüssig dargelegt und die abgerechneten Leistungen nicht bewiesen hat. Nachträge nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Prüfungsvergütung abgewiesen, da Anspruchshöhe nicht schlüssig dargelegt und Leistungen nicht bewiesen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger muss die geltend gemachte Anspruchshöhe schlüssig darlegen und erforderlichenfalls beweisen; unterbliebener Beweis führt zur Abweisung des Anspruchs.

2

Aus einer Auftragsbestätigung ist nur dann auf eine Abrechnung nach Zeitaufwand zu schließen, wenn sich eine solche Vereinbarung eindeutig aus den Vertragsunterlagen ergibt.

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Ein geschätztes Pauschalhonorar begründet keinen Anspruch auf Auszahlung in der geschätzten Höhe, wenn der Auftrag unvollendet geblieben ist.

4

Neue Sachanträge, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, sind unzulässig, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Verhandlung vorliegen (vgl. § 296a ZPO, § 156 ZPO).

5

Ein Pauschalhonorar kann wirksam vereinbart werden, auch wenn berufsrechtlich die Möglichkeit einer Honoraranpassung bei unvorhersehbaren Umständen vorgesehen ist; daraus folgt keine automatische Abrechnung nach Zeitaufwand.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 55 InsO§ 38 InsO§ 43 Abs. 2 BS WP/vBP§ 296a ZPO§ 156 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

                Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

                Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %                des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Hauptversammlung der N AG bestellte die Klägerin am 11.07.2013 zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie für den Konzernabschluss zum 31.12.2013. Mit Schreiben vom 20.12.2013 bat die Klägerin um entsprechende Beauftragung durch den Aufsichtsrat. Diese erfolgte unter dem  30.12.2013.

3

Mit Datum vom 14.08.2014 erstellte die Klägerin der N AG für ihre Tätigkeit eine Zwischenrechnung über einen Betrag in Höhe von 13.583,55 €. Mit Schreiben vom 20.12.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass unter dem 27.07.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N AG eröffnet wurde, weshalb es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Insolvenzforderung handele, welche ausschließlich zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Dem trat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2018 entgegen und setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 07.08.2018, die fruchtlos verstrich.

4

Die Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2013 wurde durch die Klägerin nicht abgeschlossen.

5

Die Klägerin behauptet, aus der Auftragsbestätigung ergebe sich klar und deutlich, dass nach Zeitaufwand abgerechnet werden sollte. Sämtliche in der Rechnung vom 14.08.2014 angegebenen Leistungen seien von ihr ordnungsgemäß erbracht worden. Sie ist der Ansicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die wirksame Beauftragung nicht berührt, weshalb die Rechnung von August 2014 auch nicht in die Insolvenzmasse falle.

6

Die Klägerin beantragt,

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1.       den Beklagten als Insolvenzverwalter der N AG zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 13.583,55 € nebst 10 % Zinsen seit dem 14.09.2014 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen,

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2.       den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die Rechnung betreffe eine Insolvenzforderung und keine Masseverbindlichkeit.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.01.2020 hat die Klägerin ihre Klageforderung um 11.986,34 € erhöht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO oder um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handelt. Denn die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt.

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Soweit die Klägerin behauptet, dass sich aus der Auftragsbestätigung klar und deutlich ergebe, dass nach Zeitaufwand abgerechnet werden solle, trifft das nicht zu.

18

In dem Schreiben vom 20.12.2013, welches der Auftragserteilung durch den Aufsichtsrat vorausgegangen ist, ist ausdrücklich von einem pauschalen Prüfungshonorar die Rede. Dieses Prüfungshonorar, welches die Klägerin mit 20.000,00 € geschätzt hat, sollte nach dem weiteren Inhalt des Schreibens in drei Tranchen zu zahlen sein. Darauf, dass sich weder aus dem Schreiben vom 20.12.2013 noch aus der Auftragsbestätigung vom 30.12.2013 eine Vereinbarung einer Abrechnung nach Zeitaufwand entnehmen lässt, hat bereits der Beklagte nachdrücklich hingewiesen.

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Einem Angebot, die Arbeiten auf der Grundlage eines Pauschalhonorars zu erbringen, steht auch nicht § 43 Abs. 2 BS WP/vBP entgegen. Danach darf ein Pauschalhonorar nur vereinbart werden, wenn festgelegt wird, dass bei Eintritt nicht vorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftraggebers, die zu einer erheblichen Erhöhung des Auftrages führen, das Honorar entsprechend zu erhöhen ist. Genau das sieht das Schreiben der Klägerin vom 20.12.2013 aber auch vor.

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Da es sich bei dem pauschalen Prüfungshonorar um ein geschätztes Honorar handelte, zu dem noch Auslagen und Reisekosten hinzukommen konnten und das sich aufgrund unvorhergesehener Umstände auch noch erhöhen konnte, ist offen, welches Honorar der Klägerin tatsächlich zustehen könnte. Der Klage kann auch nicht im Umfang des geschätzten Honorars als Mindestanspruch zugesprochen werden, da die Klägerin den Auftrag unstreitig nicht beendet hat.

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Zudem macht die Klägerin ausdrücklich auch kein Pauschalhonorar, auch nicht anteilig, geltend, sondern rechnet auf Zeitbasis ab. Dass die Klägerin die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht hat, hat der Beklagte bestritten. Einen Beweis hat die Klägerin nicht angetreten.

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Mangels Hauptanspruchs sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet.

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Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Klageforderung erhöht hat, war hierauf nicht einzugehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich der neue Antrag in einem nachgelassenen Schriftsatz befindet. Neue Sachanträge fallen zwar nicht unter § 296a ZPO, sind aber gleichwohl unzulässig, da sie spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl., § 296a Rn. 2a). Anlass zu einem Vorgehen nach § 156 ZPO bestand nicht. Auch mit dem neuen Antrag rechnet die Klägerin nach Zeitaufwand ab, ohne diesen unter Beweis zu stellen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 13.583,55 €

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