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Landgericht Düsseldorf·23 O 218/21·28.08.2022

Erstattung von Erbschaftssteuer nach Pachtvertrag: Zahlungspflicht des Pächters

ZivilrechtPachtrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von infolge der Nutzung als H‑Fläche entstandener Erbschaftssteuer aus einem Pachtvertrag. Streitpunkt war, ob Erbschaftssteuer unter die vertragliche Ersatzpflicht fällt und ob Erben Ansprüche geltend machen können. Das LG Düsseldorf stattgab der Klage und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von EUR 15.435 zzgl. Zinsen, weil die Klauseln weit auszulegen sind und Erben kraft Universalsukzession in die Verträge eintreten.

Ausgang: Klage auf Erstattung der aufgrund der H‑Nutzung angefallenen Erbschaftssteuer (EUR 15.435,00) zuzüglich Zinsen dem Kläger stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Verpflichtung des Pächters zur Erstattung ‚anderer höherer Steuerbelastungen‘ umfasst auch Erbschaftssteuern, soweit die erhöhte Steuerlast auf der konkreten Nutzung des Pachtgegenstands beruht.

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Bei Auslegung aufeinander verknüpfter Verträge ist auf den Gesamtzusammenhang abzustellen; ein Verweis des Neuvertrags auf den Ursprungsvertrag hält dessen weitergehende Ersatzpflichten aufrecht.

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Erben treten durch Universalsukzession in bestehende vertragliche Rechtsverhältnisse ein und können daraus resultierende Erstattungsansprüche geltend machen (vgl. § 1922 BGB).

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Kann der Kläger Steuerbescheide vorlegen, ist ein Bestreiten ihrer Existenz durch den Beklagten mit Nichtwissen unzulässig; die Darlegung und Berechnung des Schadens ist ausreichend substantiiert, wenn nachvollziehbare Aufstellungen vorgelegt wurden.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 5 Nr. 2 Pachtvertrag 1996§ 1922 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.435,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.04.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Erstattungspflichten aus einem Pachtvertrag.

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Der Vater des Klägers war Eigentümer einiger Grundstücke in Ratingen-Hösel, die ursprünglich für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden. Im Oktober 1981 verpachtete der Vater des Klägers einige dieser Flächen zum Betrieb eines H an den Beklagten. Da die Nutzungsart hierdurch in die Kategorie „unbebaute Grundstücke“ wechselte, ergab sich eine höhere Steuerlast, die durch vertragliche Vereinbarungen kompensiert werden sollte. Dazu heißt es in dem Pachtvertrag von 1981 (Anlage K1) unter § 6 b bis d wie folgt:

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„b.

5

Zusätzlich dazu übernimmt der Pächter die Differenz zwischen der von dem Verpächter zu leistenden Grundsteuer bei einer Veranlagung als landwirtschaftlicher Betrieb und dem Grundsteuerbetrag, der bei einer eventuellen Neubewertung der verpachteten Flächen als Grundvermögen zu entrichten ist. Dieser Differenzbetrag gilt als zusätzlicher Pachtzins.

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c.

7

Dies gilt auch für eine eventuell höher werdende Vermögenssteuerbelastung. Auch für diesen Fall ist die Differenz zwischen dem aufgrund des derzeitigen Einheitswertes festgestellten Vermögenssteuersatz und dem aufgrund einer möglichen Höherbewertung des Grund und Bodens und damit eines höheren Einheitswertes festgestellten Vermögenssteuersatz vom Pächter als zusätzlicher Pachtzins zu erstatten.

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d.

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Ebenso ist bezüglich anderer höherer Steuerbelastungen des Verpächters zu verfahren, soweit diese auf den Umstand zurückzuführen sind, daß anstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes ein H2 auf dem Pachtgegenstand betrieben wird. Ausgenommen sind höhere Ertragssteuern und Einkommens- bzw. Kirchensteuern."

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Im Juni 1996 schlossen die damaligen Vertragsparteien eine neue Vereinbarung (Anlage K3), die unter § 5 Nr. 2 wie folgt Bezug auf den Vorgängervertrag nahm:

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„Der Pächter trägt zusätzlich steuerliche Nachteile, die dem Verpächter bei der Grundsteuer, Vermögenssteuer und ähnlicher Steuern dadurch entstehen, daß der Pachtgegenstand gegenüber seiner ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung nunmehr als H-Platz genutzt wird. Bei der Ermittlung dieser Nachteile wird ausdrücklich auf die bisher geübte Praxis aus dem Pachtvertrag vom 04.10.1981 verwiesen. Die vorgenannten Nachteile gelten als zusätzliche Zahlungsverpflichtungen neben der in § 5 Ziffer 1 des Vertrags geschuldeten Pacht (…)“

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Die Parteien hatten weder im Jahr 1981, noch im Jahr 1996 bei Abschluss der Vereinbarungen an den möglichen Anfall der Erbschaftssteuer gedacht.

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Im Jahr 2001 verstarb der Vater des Klägers. Alleinerbin wurde die Mutter des Klägers. Als diese im Jahr 2016 verstarb, erbten der Kläger und sein Bruder zu gleichen Teilen.

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Der Kläger trägt vor, das Finanzamt A2 habe die Erbschaftssteuer für die streitbefangenen Grundstücke mit Bescheid vom 23.04.2018 (Anlage K4) auf 16.842,00 € festgesetzt. Bei fortgesetzter rein landwirtschaftlicher Nutzung seien indes nur Erbschaftssteuern i.H.v. 1.404,00 € angefallen. Die steuerliche Mehrbelastung i.H.v. 15.438,00 € habe der Beklagte aufgrund der bestehenden Vertragsregelungen zu ersetzen. Dies folge insbesondere daraus, dass die Erbschaftssteuer ihrem Wesen nach mit der explizit in den Verträgen aufgeführten Vermögenssteuer vergleichbar sei.

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Dementsprechend hat der Kläger zuletzt beantragt,

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wie erkannt.

17

Bezüglich einer Zuvielforderung von 3,00 € hat er bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2022 die teilweise Rücknahme der Klage erklärt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, die vertraglichen Bestimmungen zum Ersatz von steuerlichen Nachteilen erfassten nur wiederkehrende Steuern, die an die Nutzung anknüpfen und nicht – wie die Erbschaftssteuer – an den Erwerb des Grundstücks. Der Kläger sei außerdem als neuer Eigentümer aus dem mit seinem Vater bestehenden Vertragsverhältnis nicht berechtigt.

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Die Existenz der klägerseits angeführten Erbschaftssteuerbescheide bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen und hält die Forderungsberechnung für nicht nachvollziehbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Akteninhalt sowie auf die tatsächlichen Ausführungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage hat Erfolg.

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1.

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Der geltend gemachte Hauptanspruch steht dem Kläger gem. § 5 Nr. 2 Pachtvertrag 1996 i.V.m. § 6 lit. d. Pachtvertrag 1981 zu.

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a.

29

Bei verständiger Auslegung des Wortlautes dieser Vertragsregelungen gem. §§ 133, 157 BGB ergibt sich eine weitreichende Pflicht des Beklagten, steuerliche Nachteile des Verpächters auszugleichen, die aufgrund der Nutzung der Pachtobjekte als H2 erwachsen. Hierzu gehören auch Differenzen aus der Bemessung der Erbschaftssteuer für rein landwirtschaftlich genutzte Flächen und für unbebaute Grundstücke.

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§ 6 lit.d. des Pachtvertrags 1981 sieht vor, dass der Beklagte „andere höhere Steuerbelastungen des Verpächters“ ausgleicht, sofern diese auf der konkreten Nutzung der Grundstücke beruhen. Einschränkungen bezüglich der Art der zu ersetzenden Steuerbelastungen finden sich nur insoweit, als „höhere Ertragssteuern und Einkommens- bzw. Kirchensteuern“ ausgenommen werden. Damit hat der Beklagte grundsätzlich alle anderen auf der Nutzung als H2 beruhende Steuernachteile auszugleichen, auch solche aufgrund des Anfalls der Erbschaftssteuer. Diese greift zwar erst mit dem Erwerb des betroffenen Grundstücks im Erbfall ein. Die höhere Steuerlast ergibt sich aber gerade aus der konkreten Nutzung als H2 i.S.d. § 6 lit. d. Pachtvertrag 1981. Außerdem ist die Erbschaftssteuer keine „höhere Ertragssteuer“ im Sinne der dortigen Ausnahmeregelung. Unter Ertragsteuern werden im Allgemeinen Steuern auf das Einkommen oder den Gewinn verstanden, so etwa im Fall der Kapitalertragssteuer. Die Erbschaftssteuer knüpft indes nicht an derartige „Erträge“ an, sondern an den Vermögensübergang.

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b.

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Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der Regelung in § 6 Nr. 2 Pachtvertrag 1996. Dort ist die Rede von steuerlichen Nachteilen, die bei der „Grundsteuer, Vermögenssteuer und ähnlichen Steuern“ entstehen. Zuzugeben ist der Beklagten, dass der Zusatz „ähnliche Steuern“ zunächst nahelegt, dass nur Nachteile aus Steuern ersetzt werden sollen, die der Grundsteuer und der Vermögenssteuer vergleichbar sind. Dies allerdings nur bei isoliertem Blick auf die Vereinbarung aus dem Jahr 1996. Denn die dortige Regelung verweist ausdrücklich auf den Pachtvertrag aus dem Jahr 1981 und somit auch auf die weitreichende Ersatzpflicht aus § 6 lit. d. Die Parteien hätten sich bei Abschluss der neuen Vereinbarung im Jahr 1996 von den vorangegangenen Regelungen vollständig lösen können. Da sie dies gerade nicht getan haben, muss sich der Beklagte an der weitgehenden Haftung aus dem Ursprungsvertrag festhalten lassen.

33

c.

34

Da § 5 Nr. 2 Pachtvertrag 1996 nicht isoliert, sondern im Licht der Regelung des § 6 lit. d. Pachtvertrag 1981 zu betrachten ist, kommt es auf die Frage der Vergleichbarkeit von Erbschaftssteuer mit Grundsteuer und Vermögenssteuer nicht an: Es greift die wesentlich weitergehende Regelung des § 6 lit. d Pachtvertrag 1981 ein.

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Im Übrigen sprechen die besseren Argumente für die Lesart des Klägers. In der Tat ist die Erbschaftssteuer der Grundsteuer bzw. der (nicht mehr erhobenen) Vermögenssteuer hinreichend „vergleichbar“ i.S.d. § 5 Nr. 2 Pachtvertrag 1996. Denn all diesen Steuern ist gemein, dass sie ertragsunabhängig an die Vermögenslage anknüpfen. Dieser „kleinste gemeinsame Nenner“ reicht bereits aus, um die Steuern als „ähnlich“ im Sinne der Regelung einzustufen. Dass die Parteien darüber hinaus – wie es der Beklagte vorbringt – auch noch zwischen laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer und Vermögenssteuer) und Stichtagssteuern (Erbschaftssteuern) unterscheiden wollten, findet weder einen hinreichenden Anhaltspunkt im Wortlaut, noch in der Entstehungsgeschichte der Regelung. Vielmehr sind sich die Parteien darüber einig, dass die Erbschaftssteuer überhaupt nicht bedacht wurde. Wenn die Parteien die Erbschaftssteuer bei Vertragsschluss aber nicht in ihr Vorstellungsbild aufgenommen hatten, konnten sie sie auch nicht als Stichtagssteuer von der Erstattungsregelung ausnehmen.

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d.

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Der Beklagte dringt auch nicht mit seiner Auffassung durch, dass die vertraglichen Regelungen nicht als Erstattungsanspruch für einen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpächters anzusehen seien, weil dieser bei Verlust seines Eigentums nicht mehr schutzwürdig sei.

38

Der Beklagte leitet seine diesbezügliche Rechtsansicht aus einem Vergleich mit dem Verkauf der Grundstücke durch den ursprünglichen Verpächter her. Diese Konstellation ist der vorliegenden indes nicht vergleichbar. Denn während die Veräußerung auf einen Willensakt des Eigentümers zurückgeht, hat der Kläger – und vor ihm seine Mutter – die Grundstücke von selbst gem. § 1922 Abs.1 BGB durch den Todesfall erworben. Der Kläger ist im Wege der Universalsukzession direkt in die bestehenden Verträge eingetreten und hat dort seinen Vater bzw. seine Mutter gleichsam personell ersetzt. Deshalb sind alle bestehenden Regelungen so auf ihn anzuwenden, als wenn er der ursprüngliche Pächter wäre.

39

e.

40

Der somit bestehende Zahlungsanspruch besteht in eingeklagter Höhe.

41

Der Beklagte kann die Existenz der klägerseits in Bezug genommenen Steuerbescheide nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten, nachdem der Kläger sämtliche Bescheide vorgelegt hat. Ohne Erfolg greift der Beklagte zudem die Schadensberechnung durch den Kläger als nicht nachvollziehbar an. Dieser hat in der Replik (Bl. 58 ff. d.A.) genau aufgeschlüsselt, wie er seine Forderung herleitet. Hiergegen hat sich der Beklagte nur noch insofern substantiiert gewendet, als er den Ansatz eines Bodenrichtwerts von 0,37 € pro Quadratmeter für nicht nachvollziehbar hält. Daraufhin hat der Kläger seine Berechnung auch insoweit mit Schriftsatz vom 15.08.2022 (Bl. 83 ff. d.A.) klargestellt und mit Schriftsatz vom 25.08.2022 Aufschluss über die Feststellungen zu den Größen und Werten der streitgegenständlichen Grundstücke gegeben. Dem ist der Beklagte mit seinem entgegnenden Schriftsatz vom 26.08.2022 sachlich nicht mehr entgegengetreten.

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2.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 92 Abs. 1, 709 ZPO.

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III.

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Streitwert: 15.438,00 €

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Dr. G
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf