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Landgericht Düsseldorf·23 C 435/04·28.09.2005

Berufung: Entfernung einer Parabolantenne auf dem Balkon verurteilt

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte in Berufung die Entfernung einer auf dem Balkon des Beklagten angebrachten Parabolantenne. Das Landgericht Düsseldorf hat der Berufung stattgegeben und den Beklagten zur Beseitigung der Antenne verurteilt. Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Begründung ergibt sich aus dem Urteil.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagter zur Entfernung der Parabolantenne verurteilt und zur Kostentragung beider Instanzen verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungsinstanz kann ein erstinstanzliches Urteil abändern und den Beklagten zur Beseitigung einer auf seinem Balkon angebrachten Parabolantenne verurteilen.

2

Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gegen die Anbringung einer Parabolantenne kann bestehen, soweit die Nutzung die Rechte einer anderen Partei verletzt oder unzulässig ist.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen; bei Erfolg der Klägerin in der Berufung kann der Beklagte zur Tragung der Kosten beider Instanzen verurteilt werden.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; der Verpflichtete kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.09.2004 verkün-dete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 78 C 2282/04 – abgeän-dert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon seiner Woh-nung befindliche Parabolantenne zu entfernen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.