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Landgericht Düsseldorf·22 T 121/15·27.01.2016

Aufhebung des Beschlusses und Rückverweisung zur Durchführung des §321 ZPO-Verfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die frühere Beklagte legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, weil ihr Antrag als Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht entschieden worden war. Das Landgericht gab der Beschwerde statt, hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur Durchführung des Urteilsergänzungsverfahrens an das Amtsgericht zurück. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass ein §321-Antrag durch Urteil zu entscheiden ist, statthaft und fristgerecht gestellt wurde. Die frühere Beklagte ist für weitere Verfahrensfragen als existent zu behandeln; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur Durchführung des Urteilsergänzungsverfahrens nach § 321 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO ist vom Gericht durch Urteil zu entscheiden und gilt hinsichtlich des Rechtsmittels in der Regel als selbständiges Urteil.

2

Die Auslegung eines ausdrücklich als § 321 ZPO-Antrag gestellten Vorbringens als Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller eindeutig auf die Urteilsergänzung abgestellt hat.

3

Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist statthaft, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen und der Antrag innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt wurde.

4

Das Beschwerdegericht darf im Verfahren gegen einen Beschluss nach § 269 ZPO nicht in der Sache über einen Antrag nach § 321 ZPO entscheiden; in einem solchen Fall ist an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

5

Eine Partei, die mit Zustimmung aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, ist für das weitere Verfahren als existent zu behandeln; ihr können die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 321 ZPO§ 269 Abs. 4 ZPO§ 321 Abs. 2 ZPO§ 269 ZPO§ 21 Abs. 1 GKG

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der früheren Beklagten vom 17.09.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.09.2015 – 42 C 11445/13 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur Durchführung des Urteilsergänzungsverfahrens gem. 321 ZPO an das Amtsgericht zurück verwiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

2

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Über den Antrag der früheren Beklagten vom 28.04.2015 hätte im Verfahren der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO entschieden werden müssen. Eine Auslegung des ausdrücklich  § 321 ZPO von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags als Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO war nicht möglich und auch nicht wegen Unzulässigkeit des Urteilsergänzungsverfahrens geboten. Dieses ist nämlich im vorliegenden Fall statthaft (BGH, Urt. v. 16.12.2005 – V ZR 230/04, NJW 2006,1351, Rn. 10 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 Rn. 3). Zudem war der Antrag innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 gestellt worden.

4

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 321 ZPO hat durch Urteil zu ergehen, das hinsichtlich des Rechtsmittels in der Regel als selbständiges Urteil anzusehen ist. Aus diesem Grund sieht sich das Beschwerdegericht daran gehindert, im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 269 ZPO in der Sache über einen Antrag nach § 321 ZPO zu entscheiden.

5

Für das weitere Verfahren ist die frühere Beklagte als existent zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss v. 10.10.2007 - XII ZB 26/05, NJW 2008, 528, juris, Rn. 9 ff). Da sie aufgrund eines Antrags der Klägerin mit ihrer Zustimmung und derjenigen des neuen Beklagten aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, bestehen keine Bedenken, der Klägerin die bis zu ihrem Ausscheiden ihr entstandenen Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.

6

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gem. 21 Abs. 1 GKG.