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Landgericht Düsseldorf·22 S 83/07·26.03.2009

GOÄ-Abrechnung: Denervation nur einmal ansetzbar; Nebenleistungen teils nicht selbstständig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich im Berufungsverfahren gegen ein amtsgerichtliches Urteil zu abgetretenen Forderungen aus ärztlicher Vergütung. Das LG ließ sein erstinstanzlich als verspätet behandeltes Vorbringen zu, weil ein Fax-„ok“-Vermerk Wiedereinsetzung nahelegte und ein ausreichender Hinweis nach § 139 ZPO fehlte. In der Sache kürzte es die GOÄ-Abrechnung: Die Denervation (GOÄ Nr. 2598 analog) war je Behandlungstag nur einmal ansetzbar, bestimmte weitere Positionen waren mangels selbstständiger Leistung nach § 4 GOÄ nicht abrechenbar. Im Übrigen bestätigte es Restvergütung, Mahnkosten sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten und änderte das Urteil teilweise ab.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Klageforderung aus GOÄ-Abrechnung gekürzt, im Übrigen (Restvergütung und Nebenforderungen) bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Telefax-Sendeprotokoll mit „ok“-Vermerk begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang bei Gericht, kann aber die Erwartung eines ordnungsgemäßen Zugangs rechtfertigen und damit eine Wiedereinsetzung stützen.

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Erkennt das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax abgesandt werden sollte, muss es im Rahmen des § 139 ZPO auf einen möglichen Nichtzugang so konkret hinweisen, dass die Partei rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragen kann.

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Die gesonderte Abrechenbarkeit einzelner GOÄ-Positionen setzt nach § 4 Abs. 2 GOÄ eine selbstständige ärztliche Leistung voraus; unselbstständige Vorbereitungs-, Hilfs- und Begleitleistungen werden von der Zielleistung umfasst (Zielleistungsprinzip).

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Bei der Abgrenzung selbstständiger Leistungen zur Zielleistung kann eine abstrakt-typisierende Betrachtung anhand des typischen Behandlungsablaufs der GOÄ zugrunde gelegt werden; atypisch zusätzliche, medizinisch bedingte Leistungen können gesondert vergütungsfähig sein.

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Bestreitet der Zahlungspflichtige die selbstständige Abrechenbarkeit einer GOÄ-Position, hat der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen hierzu substantiiert darzulegen; unterbleibt dies, geht die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 139 ZPO§ 546 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB§ 339 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Januar 2007 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Ratingen – 8 C 272/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ratingen vom 6. September 2006 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 478,88 € nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % seit dem 3. September 2005 sowie weitere 50,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben, die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 % mit Ausnahme der durch das Versäumnisurteil entstandenen Kosten, die der Beklagte alleine trägt.

Gründe

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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der Berufungsbegründung bestreitet der Beklagte erstmals mit Nichtwissen, dass es einen Auftrag der Klägerin an die ihre Prozessbevollmächtigten auf außergerichtliche Durchsetzung der Forderung gegeben habe. Weitere entscheidungserhebliche Ergänzungen tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfogt.

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Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren weiter.

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Die Berufung ist zulässig.

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Der Beklagte macht geltend, dass Amtsgericht habe zu Unrecht seinen Vortrag im Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 als verspätet zurückgewiesen. Zum einen sei dieser Schriftsatz nicht erst am 17. Oktober 2006 bei Gericht eingegangen, sondern schon am 12. Oktober 2006 und damit innerhalb der Einspruchsfrist. Dies folge aus dem vorgelegten Faxprotokoll. Zum anderen läge selbst bei einem Eingang am 17. Oktober 2006 eine Verletzung des § 139 ZPO vor. Das Amtsgericht hätte dann auf die Verspätung des Schriftsatzes hinweisen müssen, um die Verspätung entschuldigen zu können. Er hätte dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können, da er die Einspruchsbegründungsfrist ohne sein Verschulden versäumt habe. Aufgrund des Sendeprotokolls mit "ok-Vermerk" habe er von einem ordnungsgemäßen Zugang des Schriftsatzes ausgehen dürfen.

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Das ist die Geltendmachung von Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – träfen sie zu – entscheidungserheblich wären, so dass eine formal ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist.

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Die Berufung ist im überwiegenden Umfang begründet.

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Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung für ärztliche Behandlung nach § 611 Abs. 1 BGB lediglich in tenoriertem Umfang zu.

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Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 nach §§ 339 Abs. 1, 340 Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO als verspätete zurückgewiesen, so dass er mit diesem Vortrag in der Berufungsinstanz nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Zwar kann entgegen seiner Ansicht nicht von einem Zugang des Schriftsatzes vom 11. Oktober 2006 bei Gericht bereits am 12. Oktober 2006 ausgegangen werden. Bei der Akte befindet sich ein Faxschreiben dieses Schriftsatzes nicht. Das von dem Beklagten vorgelegte Faxprotokoll beweist nicht den Eingang bei Gericht. Es besteht bei einem abgesandten Faxschreiben kein Beweis des Anscheins für den Zugang. Allerdings darf der Absender bei einem "ok-Vermerk" auf dem Faxprotokoll von einem Zugang ausgehen, so dass ihm auf Antrag Wiedereinsetzung den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. hierzu Zöller/Greger ZPO, 27. Auflage, § 233 Randnr. 23 Stichwort Telefax m.w.N.). So lag der Fall hier. Für das Amtsgericht bestand auch Anlass zu einem Hinweis nach § 139 ZPO, dass der Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 nicht als Fax rechtzeitig angekommen war. Auf dem Originalschriftsatz war in Fettdruck vermerkt "Vorab per Telefax". Dies legte die Vermutung nahe, dass der Schriftsatz auch tatsächlich vorab per Telefax versandt worden war, so dass eine diesbezügliche Nachfrage erforderlich war. Der Hinweis des Amtsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2006, dass sein Verteidigungsvorbringen verspätet sei, war zu vage, als dass der Beklagte hieraus hätte erkennen können, dass sein Fax nicht rechtzeitig angekommen war. Dies macht der Beklagte mit der Berufungsbegründung auch zu Recht geltend. Nach seinem Vortrag hatte das Amtsgericht keinerlei weitere Begründung trotz Nachfrage gegeben. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten. Wäre ein Hinweis ordnungsgemäß erfolgt, hätte der Beklagte Antrag auf Wiedereinsetzung stellen können, dem entsprechend dem oben Ausgeführten auch hätte entsprochen werden müssen. Zugestellt worden war das Versäumnisurteil dem Beklagten am 28. September 2006, so dass die Einspruchsfrist am 12. Oktober 2006 ablief. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hatten somit mit dem Fax vom 11. Oktober 2006 alles Erforderliche für die Fristeinhaltung in die Wege geleitet. Auch eine Fehlbehandlung des Faxes durch die Prozessbevollmächtigten ist nicht ersichtlich. Der Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 enthält die richtige Faxnummer, so dass der unterschreibende Rechtsanwalt von einer ordnungsgemäßen Absendung per Fax ausgehen durfte.

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Wäre Wiedereinsetzung gewährt worden, hätte der Inhalt des Schriftsatzes vom 11. Oktober 2006 Berücksichtigung finden müssen. Eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO, auf den das Amtsgericht ausdrücklich abgestellt hat, wäre dann nicht möglich gewesen. In Betracht wäre dann lediglich noch eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO gekommen. Auch ohne ordnungsgemäße Belehrung des Beklagten in der Ladung zum frühen ersten Termin wären diese Versäumnisfolgen bestehen geblieben (vgl. hierzu Zöller/Greger aaO, § 278 Randnr. 2 am Ende). Allerdings hat das Amtsgericht auf diese Vorschrift nicht abgestellt. Insoweit fehlen folgerichtig auch jegliche Ausführungen im Urteil. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen des § 531 Abs. 1 ZPO anstelle der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO nunmehr nicht auf eine mögliche, aber nicht erfolgte Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO abgestellt werden kann, weil dies in § 531 Abs. 1 ZPO nicht vorgesehen ist. Deshalb waren die Einwände des Beklagten gegen die Klageforderung in seinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2006, welche er in der Berufungsbegründung wiederholt hat, zu überprüfen.

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Dies hat zu folgendem Ergebnis geführt:

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1.

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Behandlungstag 4. Juli 2005

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a) Nr. 2598 GOÄ

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Abgerechnet hat der behandelnde Arzt in der Rechnung vom 2. August 2005 unter dieser Nummer die am 4. Juli 2005 durchgeführte Denervation der kleinen Wirbelgelenke dreifach. Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ist jedoch lediglich ein einmaliger Ansatz gerechtfertigt. Zwar hat die Sachverständige D. zunächst in ihrem Gutachten vom 15. März 2008 die Ansicht vertreten, eine einseitige dreisegmentale Facettenkoagulation an der Lendenwirbelsäule entspreche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht einer Thermokoagulation des Ganglion gasseri, da es sich hierbei um drei verschiedene Lokalisationen handele, so dass ein einmaliger Ansatz nicht gerechtfertigt sei. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 21. Juni 2008 hat sie jedoch diese Ansicht revidiert und ausgeführt, dass die einseitige Denervation der kleinen Wirbelgelenke doch lediglich einen einmaligen Ansatz rechtfertige, da eine einseitige dreisegmentale Facettenkoagulation an der Lendenwirbelsäule nach Art, Kosten- und Zeitaufwand sowohl einer Thermokoagulation des Ganglion gasseri wie auch in etwa einer monosegmentalen lumbalen Bandscheibenoperation entspreche. Diese Ansicht hat sie auch bei ihrer Anhörung am 20. Februar 2009 vertreten und vertiefend hierzu ausgeführt, eine Facettenkoagulation an der Lendenwirbelsäule sei am ehesten vergleichbar mit einer Thermokoagulation des Ganglion. Der Unterschied zwischen beiden sei lediglich, dass Sonden statt Nadeln eingeführt würden. Wesentlich sei für die Vergleichbarkeit auch der Zeitfaktor. Eine normale Bandscheibenoperation dauere im Schnitt 40 Minuten. Der Aufwand bei der vorliegenden Denervation der kleinen Wirbelgelenke belaufe sich auf 30 – 40 Minuten. Wenn aufgrund Besonderheiten der Lendenwirbelsäule ein größerer Zeitaufwand erforderlich sei, dürfe dies nicht über die GOÄ-Nummer, sondern über den Steigerungssatz abgerechnet werden. Eine analoge Anwendung der GOÄ-Nr. 2283 komme nicht in Betracht, da die unter dieser Nummer abrechenbare Behandlung viel aufwendiger und gefährlicher sei. Der Zeitaufwand betrage das Zwei- bis Dreifache. So müsse zum Beispiel die Wunde genäht werden, und zwar nicht nur die Außenhaut, sondern auch die innere Muskelhaut. Die Hautöffnung werde in der Regel nicht geklammert.

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Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Überprüfung an, so dass nur ein einmaliger Ansatz gerechtfertigt ist. Statt der berechneten 783,39 € sind lediglich 261,13 € berechtigt, das heißt die Rechnung ist um 522,26 € übersetzt.

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b) Nr. 5295 GOÄ

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Die Beklagte hat hiergegen eingewendet, hierbei handele es sich nicht um eine selbstständige Leistung, die gesondert abgerechnet werden könne. Die Frage, welche Einzelleistungen des Arztes gesondert abgerechnet werden können, bestimmt sich nach § 4 GOÄ. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ kann der Arzt Gebühren, die nach Abs. 1 Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen sind, nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen. Grundsätzlich kommen alle im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen als selbstständige ärztliche Leistungen in Betracht. Für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbstständig berechnungsfähig sind, ist das in § 4 Abs. 2 a GOÄ festgelegt Zielleistungsprinzip maßgeblich. Danach kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Für den selbstständigen Charakter einer Leistung ist entscheidend, ob sie das Leistungsziel selbst oder nur einen Teilschritt auf dem Weg zur Erreichung des Leistungszieles darstellt. Es sind also von der Zielleistung Vorbereitungs-, Hilfs- und Begleitleistungen zu unterscheiden, die keinen selbstständigen Leistungscharakter haben und daher nicht gesondert neben der Gebühr für die Zielleistung abgerechnet werden können.

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Die Abgrenzung zwischen selbstständigen Leistungen im Verhältnis zur Zielleistung ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine abstrakt-typisierende Abgrenzung der Leistungen vorzunehmen ist. Durch das Abstellen auf der mit einer Standardbehandlung verbundenen Einzelleistung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei der GOÄ um eine Gebührenordnung handelt, welche die angemessene Vergütung für konkrete Leistungen anhand von Erfahrungswerten und damit typischen Abläufen festlegt. Es entspricht daher einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Arzt und Patient, wenn der Arzt für Leistungen, welche aufgrund zusätzlicher medizinischer Probleme erforderlich werden und über die typischen Einzelschritte hinausgehen, auch eine zusätzliche Vergütung berechnen kann (vgl. hierzu Schulte-Nöke NJW 2004, 2273 ff).

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Zu dem Einwand der Beklagten, es habe sich um keine selbstständige Leistung im obigen Sinne gehandelt, fehlt jegliche Erwiderung der Klägerin, obwohl der Beklagte hierauf bereits erstinstanzlich mehrfach hingewiesen hat. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da es sich um eine anspruchsbegründete Tatsache handelt, ob eine gesondert abrechnungsfähige selbstständige Leistung vorliegt oder nicht.

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Somit sind die berechneten 25,18 € nicht berechtigt.

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Nr. 8238 GOÄ

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Es gilt sinngemäß das gleiche wie oben unter b) abgehandelt.

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Die berechneten 21,18 € sind dem entsprechend nicht berechtigt.

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2.

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Behandlungstag 11. Juli 2005

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a) GOÄ Nr. 2598

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Insoweit hat der Beklagte bestritten, dass an diesem Tag überhaupt eine weitere Denervation der kleinen Wirbelgelenke durchgeführt worden war. Der zu dieser Frage vernommene Zeuge E. hat glaubhaft bekundet, am 4. Juli 2005 habe er zunächst eine Denervation der kleinen Wirbelgelenke auf der linken Seite durchgeführt. Da bei einer solchen Behandlung der Patient ein starkes Druckgefühl empfinde, sei es angebracht, eine Denervation der kleinen Wirbelgelenke auf der anderen Seite an einem anderen Tag durchzuführen. Dies habe er dann am 11. Juli 2005 gemacht. Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.

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Desweiteren hat der Beklagte geltend gemacht, diese zweite Denervation sei nicht notwendig gewesen, sondern man habe die Denervation auf beiden Seiten gleichzeitig durchführen können. Dem hat die Sachverständige D. widersprochen und zur Begründung ausgeführt, nach den vorhandenen Unterlagen, nach den Beschwerden des Beklagten und nach dem Aufwand der einseitigen Thermokoagulation mehrerer Segmente sei die zweite Denervationssitzung gerechtfertigt gewesen. Es hätten anatomische Besonderheiten vorgelegen, die zu einem Verlagern und Verdrehen der Wirbelgelenke und damit zu technischen Schwierigkeiten beim Platzieren der Sonden geführt hätten und deshalb eine Mehrbelastung des Beklagten bedeutet hätten, so dass eine Thermokoagulation beider Seiten der Lendenwirbelsäule in einer einzigen Sitzung aus anatomischen, technischen und Lagerungsgründen nicht zumutbar gewesen sei. Das mehrfache Einstechen in Bauchlage sei für einen Patienten trotz örtlicher Betäubung sehr unangenehm wie auch die Lagerung selbst, die auf einem für Röntgenstrahlen durchlässigen, relativ harten Tisch erfolgen müsse. Auch insoweit schließt sich die Kammer den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen an.

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Entsprechend dem oben ausgeführten ist für diese zweite Denervation ebenfalls nur ein einmaliger Ansatz gerechtfertigt. Von den berechneten 783,39 € sind wie bereits oben deshalb 522,26 € in Abzug zu bringen.

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b) Nr. 5295 GOÄ

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Es gilt das gleich wie oben unter 1. b) ausgeführt.

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c) Nr. 823 GOÄ

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Es gilt das oben unter 1. c) ausgeführte.

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d) Nr. 445 GOÄ

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Insoweit erschöpft sich der Angriff des Beklagten in dem Einwand, da am 11. Juli 2005 eine zweite Denervation nicht stattgefunden habe, sei auch die Berechnung der Nr. 2598 nebst Zuschlag nach Nr. 445, 832 und 5295 schon deshalb nicht möglich. Da jedoch entsprechend dem oben Ausgeführten erwiesen ist, dass am 11.07.2005 eine zweite Denervation stattgefunden hatte und auch medizinisch indiziert war, ist der Zuschlag nach Nr. 445 mangels sonstigen Angriffs nicht in Abzug zu bringen.

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Danach sind von dem Gesamtrechnungsbetrag von 2.804,23 € in Abzug zu bringen insgesamt 1.137,24 €, so dass eine berechtigte Forderung in Höhe von 1.666,99 € gegeben ist. Hierauf sind unstreitig gezahlt worden 1.188,11 €, so dass noch eine Restforderung in Höhe von 478,88 € besteht.

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Desweiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41.77 € nach § 286 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Beklagte den bereits in der Klagebegründungsschrift erfolgten Vortrag der Klägerin, nach dem der Beklagte nach der Teilzahlung keine weitere Zahlung geleistet habe, habe sie ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt, die Forderung außergerichtlich durchzusetzen, erstmals in der Berufungsinstanz bestritten hat, ist dies neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da jegliche Angaben dazu fehlen, weshalb dies nicht bereits in erster Instanz hätte erfolgen können. Allerdings sind erstattungsfähig nur die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die nach einem begründeten Geschäftswert berechnet sind. Bei einem Geschäftswert und einer Mittelgebühr von 1,3 sind dies nebst Pauschale und Mehrwertsteuer 83,54 €, wovon die Klägerin ausweislich der Anspruchsbegründung jedoch nur die Hälfte geltend macht, das heißt 41,77 €. Hinzuzurechnen sind Mahnkosten in Höhe von 9,00 €, die das Amtsgericht zuerkannt hat und die von dem Beklagten mit der Berufung nicht mit Gründen im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO angegriffen worden sind.

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Der vom Amtsgericht zuerkannte Zinsanspruch ist bezüglich Höhe und Beginn von dem Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.616,12 €

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Richterin am LG

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A. B. C.

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ist wegen Teilnahme an

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einer Tagung an der

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Unterschriftsleistung verhindert

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Köthnig