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Landgericht Düsseldorf·22 S 75/07·20.09.2007

Berufung nach Verkehrsunfall: Haftung, Gutachtenbedarf und unzulässige Neubewertung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen ein Urteil des Amtsgerichts, mit dem er zur Zahlung wegen eines Verkehrsunfalls verurteilt wurde. Kernfragen sind die Haftung des Klägers nach Verstößen gegen die StVO und die Notwendigkeit eines unfallanalytischen Gutachtens. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kammer hält den Vortrag des Klägers für nicht ausreichend konkret und verwirft neue Behauptungen als nicht zulässig.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungsrüge muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen übergangen oder welche Rechtsverletzungen begangen worden sein sollen; die Form- und Begründungserfordernisse des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind einzuhalten.

2

Ein Gericht ist nicht verpflichtet, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu veranlassen, wenn der Antragsteller keine hinreichend konkreten Angaben zu Anstoßstellung, Unfallort und Geschwindigkeit macht, die den Einsatz eines Gutachters rechtfertigen.

3

Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst in der Berufungsinstanz vorgebracht werden, sind gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn Zulassungsgründe dargetan werden.

4

Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Pflichten (z. B. Überholen bei durchgezogener Linie, Behinderung eines haltenden Busses, Nichtgewähren des Abfahrens von der Haltestelle) können zivilrechtliche Haftung begründen, wenn die tatsächliche Feststellung dies stützt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 20 Abs. 5 StVO§ 287 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO

Tenor

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2007

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X,

die Richterin am Landgericht X und

die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2007

verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 55 C 5545/05 –

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

2

I.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

4

II.

5

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter und erstrebt die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.261,22 €.

6

III.

7

Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

8

Der Kläger rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Hierzu trägt er vor, das Amtsgericht habe den Sachverhalt nicht gemäß den gestellten Beweisanträgen ermittelt. Seinem Beweisantrag über die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens sei das Amtsgericht rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen. Im Übrigen habe das Amtsgericht verkannt, dass sein Fahrzeug überhaupt nicht vorne, sondern hinten rechts beschädigt worden sei. Deshalb habe er gerade nicht gegen § 20 Abs. 5 StVO verstoßen. Dieses Vorbringen stellt sich als zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar.

9

IV.

10

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen mit Beschluss vom 17. Juli 2007 Bezug genommen, an denen die Kammer festhält.

12

Die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 27. August 2007 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Kammer teilt die von dem Kläger vertretene Auffassung, wonach sein Schriftsatz vom 15. März 2006 hinreichend konkreten Tatsachenvortrag zu den Umfallgeschehen enthalte, nicht. Dem Vorbringen fehlt – nach wie vor – die notwendige Substanz, denn es fehlt an detaillierten Angaben zu der Anstoßstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge, dem genauen Unfallort und der Geschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision. Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht des Klägers, er sei gemäß § 287 ZPO nicht verpflichtet gewesen, den Antrag auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zu stellen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer abermals darauf hin, dass das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen in einem offensichtlichen und unauflöslichen Widerspruch zu den zur Akte gereichten Lichtbildern steht. Der Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug sei aufgrund des Anstoßes des Busses mit der Fahrzeugfront in die Richtung des Busses gedreht worden; keinesfalls resultiere die Stellung seines Fahrzeugs aus einer Einscherbewegung nach rechts, ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig, denn Zulassungsgründe werden nicht dargetan. Überdies lässt sich dieser Vortrag auch nicht in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen X bringen. Der hat nämlich bekundet, der Kläger habe ihm gegenüber den Unfall so dargestellt, dass er versucht habe, sich vor dem Bus einzuordnen, wobei es zum Unfall gekommen sei. Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger für den Unfall allein haftet, denn ausschließlich ihm fallen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zur Last. Zum einen war der Kläger aufgrund der durchgezogenen Linie nicht berechtigt zu überholen und durfte überdies gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO den überholten Bus nicht behindern. Zum anderen war er verpflichtet, dem Bus gemäß § 20 Abs. 5 StVO das Abfahren von der Haltestelle zu ermöglichen und musste gegebenenfalls warten.

13

V.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

15

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO.

16

Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.261,22 € festgesetzt.