Berufung zurückgewiesen: Schadensersatz wegen vereitelter Pauschalreise (§ 651f BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB, weil die Beklagte die gebuchte Reise durch eine Stornierungsmitteilung vereitelte. Das Landgericht bestätigt die erstinstanzlichen Feststellungen und sieht in der Stornomitteilung eine einseitige, endgültige Stornierung. Ein Abhilfeverlangen war entbehrlich; die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; Klage in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe begründet
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Reiseveranstalter die Stornierung ohne Vorbehalt und teilt lediglich die Rückabwicklungsmodalitäten mit, ist dies nach Empfängerhorizont als einseitige und endgültige Vereitelung der Reise zu verstehen, nicht als unverbindliches Angebot zur Stornierung.
Erfordert der Reiseveranstalter durch seine Erklärung deutlich, dass er die Leistung nicht mehr erbringen will, entfällt die Notwendigkeit eines Abhilfeverlangens mit Fristsetzung nach § 651e Abs. 2 BGB.
Zur Berufungsbegründung gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gehört die konkrete Benennung der angegriffenen Punkte und die Darlegung der Gründe; pauschale Verweise auf erstinstanzliche Schriftsätze genügen nicht.
Die Schadensminderungspflicht des Reisenden ist nur dann anzunehmen, wenn der Reiseveranstalter konkrete zumutbare Abhilfemöglichkeiten aufgezeigt hat; ohne Mitteilung konkreter Alternativen kann der Veranstalter sich nicht auf Unterlassung der Schadensminderung berufen.
Der Zugang einer Anspruchsanmeldung ist durch Rückscheinurkunden nachgewiesen; eine pauschale Bestreitung des Zugangs verstößt gegen die Darlegungspflichten nach § 138 ZPO und ist unbeachtlich, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird.
Tenor
hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die Richterin am Landgericht X und den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07. November 2001 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 35 C 16857/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist in dem vom Amtsgericht zuerkannten Umfang begründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus § 651 f Abs. 2 BGB in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe zu.
Die Beklagte hatte die Durchführung der Reise vereitelt i.S. v. § 651 f Abs. 2 BGB.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts reagierte die Beklagte auf die schriftliche Aufforderung der Kläger vom 09.04.2000, die Reiseunterlagen zu übersenden, mit einer Stornierung der Reise, was den Klägern durch Schreiben vom 12.04.2000 ohne Angabe von Gründen mitgeteilt wurde. Diese tatsächlichen Feststellungen sind von der Beklagten nicht mit einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Begründung angegriffen worden. Vielmehr führt sie in der Berufungsbegründung vom 07.02 2002 zu den Umständen der Stornierung lediglich aus: "Da der Kläger ohnehin bis zum 14.04.2000 auf einer Geschäftsreise war, teilte das Reisebüro mit, den Vertrag vorsorglich aufzuheben." Danach ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die Stornierung nicht auf Wunsch der Kläger erfolgte, sondern von der Beklagten ohne Auftrag durch die Kläger vorgenommen wurde.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Stornierungsmitteilung auch nicht dahingehend verstanden werden, dass den Klägern lediglich die Möglichkeit eingeräumt wurde, von dem Reisevertrag ohne Kostenansatz zurückzutreten. Vielmehr ist der Inhalt des Schreibens nach dem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls auszulegen, §§ 133,157 BGB. Hiernach mussten die Kläger davon ausgehen, dass die Reise am 12.04.2000 einseitig und endgültig von der Beklagten storniert worden war. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Stornierungsmitteilung, in der nicht etwa die Möglichkeit zur Stornierung angeboten, sondern lediglich der "kostenlose Storno" mitgeteilt wird. Der Zusatz "Bei einer Gutschrift faxen Sie uns Ihre Bankverbindung" spricht ebenfalls dafür, dass die Stornierung bereits (einseitig) erfolgt war. Gegen die Annahme eines bloßen Angebots, das von den Klägern auch hätte ausgeschlagen werden können, spricht zudem, dass die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, ob und wie die Reise bei einer Nichtannahme des angeblichen Stornierungsangebots durchgeführt worden wäre.
Auch aufgrund des der Stornierung vorangegangenen Geschehensablaufs, soweit dieser nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts und nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger feststeht, durften die Kläger davon ausgehen, dass die gebuchte Reise von der Beklagten insgesamt nicht mehr erbracht werde. Nach dem Vorbringen der Kläger wurde diesen -nachdem sie mit Schreiben vom 09.04.2000 erfolglos die Reiseunterlagen verlangt hatten- vom Reisebüro mitgeteilt, dass der Abflug nicht von X, sondern von y aus erfolgen sollte. Dies hat die Beklagten nicht ausreichend substantiiert bestritten. Sie bestreitet lediglich, dass ein Abflug von X nicht möglich gewesen sei, wenn die Kläger hierauf bestanden hätten. Die Beklagte hat aber zugestanden, dass sie gegenüber den Klägern eine Änderung des Abflugortes "angedacht" habe. Bei dieser Sachlage war die Stornierungsmitteilung der Beklagten für die Kläger nicht mehr als unverbindliches Angebot, sondern als verbindliche, einseitige Stornierung der gebuchten Reise durch die Beklagte zu verstehen.
Eines Abhilfeverlangens mit Fristsetzung gemäß § 651 e Abs. 2 BGB bedurfte es seitens der Kläger nicht, da die Beklagte durch die Stornierungsmitteilung zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Abhilfe verweigern wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte von den Klägern nach Erhalt der Stornomitteilung nicht mehr verlangt werden, weiterhin die Erfüllung des Reisevertrages zu fordern. Dass diese Möglichkeit überhaupt noch bestand, war schon aufgrund der insoweit abschließenden Stornomitteilung, die nur noch die Modalitäten der Rückabwicklung betraf, für die Kläger nicht ersichtlich.
Auch brauchten die Kläger nicht weiterhin auf einem Flug von X nach XX zu bestehen oder von sich aus für einen Transfer zu sorgen, nachdem die Beklagte eine von der Buchung abweichende Flugverlegung "angedacht" hatte. In dieser Situation hätte es der Beklagten oblegen, von sich aus eine Abhilfemöglichkeit anzubieten und den Klägern entweder den geschuldeten Flug von München aus oder einen Transfer von x nach y mit anschließendem Weiterflug nach XX anzubieten. Die kommentarlose Übersendung einer Stornierungsmitteilung ohne Hinweis auf möglicherweise noch bestehende Abhilfemöglichkeiten steht dazu im Widerspruch.
Geht man daher von einer der Beklagten zuzurechnenden Vereitelung der Reise aus, kann es dahinstehen, ob die Beklagte den gebuchten Flug von X tatsächlich noch hätte erbringen könne, so dass es auch offen bleiben kann, warum die Beklagte die Reise dennoch stornierte. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, dass eine Änderung des Ablugortes mit einem von ihr organisierten Transfer von X nach Y keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.S.v. §651 f Abs. 2 BGB dargestellt hätte. Die Beklagte hatte den Klägern diese Abhilfemöglichkeiten gerade nicht angeboten, sondern statt dessen die Reise storniert und überhaupt nicht durchgeführt.
Die Ansprüche der Kläger sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Aus dem von den Klägern vorgelegten Rückschein Nr. X ergibt sich, dass das Schreiben des Klägers zu 1.) vom 01.05.2000 am 04.05.2000 von derselben Person (X) entgegen genommen und quittiert wurde, die ausweislich des Rückscheins vom 30.05.2000 das vorprozessuale Schreiben des Klägervertreters vom 26.05.2000 in Empfang genommen und quittiert hatte. Da das Schreiben vom 26.05.2000 der Beklagten unstreitig zugegangen war, ergibt sich aus dem am 04.05.2000 unterzeichneten Rückschein auch der Zugang der Anspruchsanmeldung vom 01.05.2000. Soweit die Beklagte dennoch den Zugang dieses Schreibens pauschal bestreitet, verstösst dies gegen § 138 ZPO und ist damit unbeachtlich. Ungeachtet dessen, dass die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten der prozessualen Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO entspricht, hätte die Beklagte zumindest gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert darlegen müssen, wieso von zwei Schreiben, für die jeweils dieselbe Person den Rückschein unterzeichnet hatte, nur eines tatsächlich zugegangen sein soll.
Das Schreiben vom 01.05.2000 genügt entgegen der Ansicht der Beklagten auch hinsichtlich der Kläger zu 2.) und 3.) den inhaltlichen Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB. Durch die Formulierung "Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass Sie [...] meinen Jahresurlaub und den meiner Familie zunichte gemacht [...] haben" und die Aufforderung "in adäquatem Umfang Schadenersatz" zu leisten, war für die Beklagte erkennbar, dass Ansprüche für alle Kläger angemeldet wurden.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Schadensminderungspflicht der Kläger berufen, wonach die Kläger verpflichtet gewesen wären, von sich aus einen Linienflug nach XX zu buchen, um auf diese Weise doch noch Urlaub am Mittelmeer verbringen zu können. Die Beklagte legt zum einen nicht konkret dar, an welchem Tag mit welchem Flug die Kläger ans Reiseziel hätten befördert werden könne. Zum anderen hatte sie den Klägern eine entsprechende konkrete Möglichkeit auch nicht mitgeteilt. Dies wäre aber von der Beklagten zu verlangen gewesen, da sie alleine für die Durchführung der gebuchten Reise verantwortlich war.
Soweit das Amtsgericht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kläger infolge der nicht durchgeführten Reise einen Schaden gemäß § 651 f Abs. 2 BGB erlitten haben, ist dies von der Beklagten nicht mit Gründen angegriffen worden. Gleiches gilt für die Berechnungsmethode, nach der das Amtsgericht die konkrete Höhe der zuerkannten Ansprüche bestimmt hat, so dass insoweit eine Überprüfung durch die Kammer nicht in Betracht kam (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze stellt keine ordnunsgemässe Berufungsbegründung im Sinne von § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO a.F. dar. Die Anforderungen dieser Vorschrift sind nur erfüllt, wenn zumindest jeweils mit einem Satz die Punkte im einzelnen bezeichnet werden, in denen das Urteil angegriffen werden soll. Zudem muss die Berufungsbegründung auch angeben, aus welchen Gründen der Berufungskläger die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Deshalb reicht die blosse Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz nicht aus (vgl. BGH MDR 1990, 1002).
Der vom Amtsgericht zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291,288 Abs. 1 BGG a.F..
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F., der auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (§ 26 Nr. 7 EGZPO), nicht vorliegen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.796,59 EUR (= 9.381,32 DM)