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Landgericht Düsseldorf·22 S 64/23·22.08.2025

Insolvenz: Bestattungsvorsorge-Treuhandguthaben durch Abtretung nicht massezugehörig

ZivilrechtInsolvenzrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte die Auszahlung eines bei einer Treuhandstelle verwahrten Bestattungsvorsorgeguthabens. Streitentscheidend war, ob der Treuhandvertrag nach §§ 115, 116 InsO erlosch und der Auszahlungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört. Das LG verneinte dies, weil der Auszahlungsanspruch bereits vor Insolvenzeröffnung aufgrund einer wirksamen AGB-Klausel an den Vertragsbestatter abgetreten wurde und damit aus dem Vermögen der Schuldnerin ausgeschieden war. Die Abtretung sei nicht sicherungshalber, sondern erfüllungshalber erfolgt; ein Einziehungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO bestehe daher nicht.

Ausgang: Berufung des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Bestattungsvorsorgeguthabens zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt nach §§ 115, 116 InsO nur, wenn er sich auf zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen bezieht.

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Wird der Anspruch auf Auszahlung eines Treuhandguthabens vor Verfahrenseröffnung wirksam an einen Dritten abgetreten und umfasst die Abtretung auch Ansprüche bei Vertragsbeendigung, scheidet der Anspruch aus dem Vermögen des Schuldners aus und fällt nicht in die Insolvenzmasse.

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Eine in AGB geregelte Abtretung „gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche, insbesondere auf Abrechnung und Auszahlung“ an den Vertragsbestatter kann wirksam sein und ist weder als überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) noch als unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB) allein deshalb unwirksam, weil sie den Vorsorgezweck insolvenzfest ausgestaltet.

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Ein Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO setzt eine Sicherungsabtretung voraus; liegt eine Abtretung erfüllungshalber vor, besteht ein solches Einziehungsrecht nicht.

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Ob eine Abtretung sicherungshalber oder erfüllungshalber erfolgt, ist durch Auslegung der Zweckvereinbarung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und fehlender Rückübertragungspflicht zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 115 Abs. 1 InsO§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 80 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 675 Abs. 1 BGB, 667 BGB§ 675 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 159/22

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 37 C 159/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (Az. IX ZR 91/24) trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

22 S 64/23 37 C 159/22 Amtsgericht DüsseldorfVerkündet am 22.08.2025
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil

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In dem Rechtsstreit

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des Herrn S. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau U., M.-straße, V.

5

Klägers und Berufungsklägers,

6

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O., M.-straße, V.

7

gegen

8

die K., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den N., E.-straße, X.,

9

Beklagte und Berufungsbeklagte,

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Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt W., Y.-straße, V.

11

Streithelferin der Beklagten:

12

I., G.-straße, B., vertreten durch C., diese vertreten durch die Geschäftsführer R., A. und J., ebenda

13

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W., Y.-straße, V.

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hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2025 durch die Richterin am Landgericht T., den Richter D. und den Richter am Landgericht H.

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für Recht erkannt:

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Die Berufung des Klägers gegen das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 37 C 159/22) wird zurückgewiesen.

17

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (Az. IX ZR 91/24) trägt der Kläger.

18

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Die Revision wird zugelassen.

Gründe

21

I.

22

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau U. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) die Auszahlung des Guthabens aus einem seitens der Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin) abgeschlossenen Bestattungsvorsorgetreuhandvertrages.

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Am 00.00.0000 beauftragte die Insolvenzschuldnerin die Streithelferin mit der "Vornahme aller im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattung anfallenden Dienstleistungen und Lieferungen" entsprechend einer Kostenzusammenstellung ("Bestattungsvorsorgevertrag"). Aus Anlass dieses Bestattungsvorsorgevertrags trafen die Insolvenzschuldnerin, die Streithelferin und die Beklagte am 00.00.0000 eine als "Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, die von der Insolvenzschuldnerin zur Finanzierung ihrer dereinstigen Bestattung bei ihr eingezahlten und noch einzuzahlenden Beträge nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen und treuhänderisch zu verwalten.

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Die Insolvenzschuldnerin leistete hierauf eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500,00 €. Aufgrund weiterer Ratenzahlungen der Insolvenzschuldnerin belief sich der bei der Beklagten gemäß der vertraglichen Abrede zweckgebunden zu der anteiligen Finanzierung der Bestattung der Insolvenzschuldnerin verwahrte Betrag am 00.00.0000 auf 2.740,00 €. Die Vereinbarung regelte verschiedene Fälle der Auszahlung des verwahrten Betrags nebst Zinsen u.a. wie folgt (vgl. Bl. 35. AG-A):

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1. Die Treuhand garantiert dem Treugeber, alle bei ihr eingezahlten Gelder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen und treuhänderisch zu verwalten. Das Guthaben des Treugebers wird mit dem jeweils festgelegten Satz verzinst. Die Zinsen werden dementsprechend jährlich brutto = netto gutgeschrieben.

26

2. Zur Sicherung der dereinstigen Bestattungskosten des Vorsorgeempfängers tritt der Treugeber seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche – insbesondere auf Abrechnung und Auszahlung – gegen die Treuhand an den Vertragsbestatter mit der Maßgabe ab, dass Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Vorsorgeempfängers (Ausnahme Ziffer 3 des Vertrages) erfolgen. Der Vertragsbestatter nimmt die Abtretung hiermit an.

27

3. Falls der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag (teil-)gekündigt wird, erfolgt die Auszahlung an den Vertragsbestatter. Bei Freigabe durch den Vertragsbestatter wird direkt an den Treugeber ausgezahlt. Bei Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen und Insolvenz des Vertragsbestatters erfolgt die Auszahlung an den Treugeber. Bei Bestattung des Vorsorgeempfängers durch einen anderen als den Vertragsbestatter, wird unter Vorlage der Sterbeurkunde und der Bestattungskostenrechnung das Guthaben an den ausführenden Bestatter ausgezahlt. Auch in diesem Fall soll die Freigabe vom Vertragsbestatter eingeholt werden.

28

4. Ein deutsches Kreditinstitut wird für die Auszahlung der Treuhandeinlage nebst Zinsen eine Global-Ausfallbürgschaft gegenüber dem Anspruchsberechtigten übernehmen. Sobald dies erfolgt ist, erhalten Sie eine Bestätigung der Bürgschaftsübernahme.

29

5. Auf Einzelanforderung erstellt die Treuhand eine Bescheinigung über die gutgeschriebenen Zinsen. Ein Freistellungsauftrag für die Zinsabschlagsteuer muss bei der Treuhand nicht gestellt werden, da die Zinsen brutto = netto anfallen. Der Treugeber hat für die Abführung der evtl. auf diese Zinsen zu entrichtenden Einkommensteuer Sorge zu tragen.

30

(…)“

31

Auf den am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenen Eigenantrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 00.00.0000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf das Erlöschen der Treuhand mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1 InsO erfolglos zur Rückzahlung des bei ihr verwahrten Betrags auf. Ferner kündigte der Kläger vorsorglich den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag mit der Beklagten sowie den Bestattungsvorsorgevertrag mit der Streithelferin.

32

Die auf Auszahlung des verwahrten Betrags gerichtete Klage hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 00.00.0000 (Az. 37 C 159/22) abgewiesen.

33

Mit Urteil vom 18.08.2023 hat die Kammer die Berufung des Klägers gegen das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az: 37 C 159/22) zurückgewiesen.

34

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. IX ZR 91/24) auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil der Kammer vom 18.08.2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Kammer zurückverwiesen.

35

Der Kläger beantragt,

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das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 37 C 159/22) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.740,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen.

37

Die Beklagte beantragt,

38

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

39

Die Streifhelferin beantragt,

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die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

41

Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

42

II.

43

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

44

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf Rechtsfehlern und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

45

1. Dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin steht gegen die Beklagte gemäß § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB kein Anspruch auf Auszahlung des angesparten Bestattungsvorsorgebetrages i.H.v. 2.740,00 € zu.

46

a) Der als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 Abs. 1 BGB zu qualifizierende Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vom 00.00.0000 ist nicht mit der Eröffnung des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000 (Az.: 512 1K 53/21) gemäß §§ 116 S. 1, 115 Abs. 1 InsO mit der Folge erloschen, dass der Kläger gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB Auszahlung des angesparten Guthabens verlangen kann.

47

Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

48

Nach §§ 116 S. 1 InsO, 115 Abs. 1 InsO erlischt ein vom Schuldner als Auftraggeber abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

49

Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag bezieht sich nicht auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, da das von der Insolvenzschuldnerin daraufhin an die Beklagte eingezahlte Guthaben und der daraus resultierende Auszahlungsanspruch nicht Teil der Insolvenzmasse sind.

50

aa) Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.01.2025 (Urteil vom 16.01.2025 – IX ZR 91/24, Bl. 200 ff. BGH-Akte) klargestellt, dass das eingezahlte Guthaben nicht bereits aufgrund direkter oder analoger Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO unpfändbar sei. Es scheidet deshalb nicht bereits aus diesem Grund aus der Insolvenzmasse aus.

51

bb) Das streitgegenständliche Guthaben und der daraus resultierende Auszahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag nach § 667 BGB auf Auszahlung des bei der Beklagten verwahrten Betrags in Höhe von 2.740,00 € sind durch die Insolvenzschuldnerin bereits aufgrund der Regelungen im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag am 00.00.0000 und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zur Sicherung der dereinstigen Bestattungskosten an die Streithelferin wirksam abgetreten worden. Die Abtretung erfasste auch die Ansprüche bei Beendigung des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags, sodass diese folglich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden sind. Damit konnte auch die durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter erklärte Kündigung grundsätzlich keinen Einfluss mehr hierauf haben und auch eine Beendigung des Vertragsverhältnisses nach §§ 115, 116 InsO schied aus (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2025 – IX ZR 91/24, Rn. 28 ff., Bl. 200 ff. BGH-Akte). Ein Einziehungsrecht des Klägers als Insolvenzverwalter folgte auch nicht aus § 166 Abs. 2 InsO. Bei der erfolgten Abtretung handelte es sich nicht um eine Sicherungsabtretung. Die Abtretung erfolgte erfüllungshalber.

52

(1) Die mit Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vom 00.00.0000 vereinbarte Abtretung umfasste wirksam sämtliche Ansprüche, also auch die Ansprüche bei Beendigung des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags.

53

(a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsklausel sind sämtliche Ansprüche von der Abtretung umfasst, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung nach §§ 675 Abs. 1, 667 BGB.

54

In Ziff. 2 der Vertragsbedingungen heißt es dazu:

55

Zur Sicherung der dereinstigen Bestattungskosten des Vorsorgeempfängers tritt der Treugeber seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche – insbesondere auf Abrechnung und Auszahlung – gegen die Treuhand an den Vertragsbestatter mit der Maßgabe ab, dass Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Vorsorgeempfängers (Ausnahme Ziffer 3 des Vertrages) erfolgen. Der Vertragsbestatter nimmt die Abtretung hiermit an.“

56

(b) Die entsprechende Vertragsklausel ist wirksam. Der Wirksamkeit stehen insbesondere nicht §§ 305 ff. BGB entgegen.

57

Unproblematisch handelt es sich bei den Vertragsbedingungen um AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB handeln. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte hat die Vertragsklauseln bei Vertragsschluss gestellt. Der Vertrag wurde von der Beklagten als Unternehmerin (§ 14 BGB) und der Insolvenzschuldnerin als Verbraucherin (§ 13 BGB) geschlossen, wobei die streitgegenständlichen Klauseln nicht von dieser eingeführt wurden. Daher gelten die Vertragsbedingungen gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Verwender gestellt. Die AGB sind auch i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB Bestandteil des Vertrags geworden.

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(aa) Ein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB liegt nicht vor.

59

Die Klausel zu Ziff. 2 ist nicht unter dem Aspekt der Übersicherung überraschend. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Aussagen zum Überraschungsgehalt einer AGB-Abrede setzen voraus, dass ihr Inhalt vom Rechtsanwender zuvor im Wege der Auslegung geklärt worden ist. Verbleibende objektive Mehrdeutigkeiten müssen ggf. unter Rückgriff auf die Unklarheitenregel aufgelöst werden. Das kann im Einzelfall auch zur Folge haben, dass sich eine auf den ersten Blick verdächtige Klausel nach erfolgter Auslegung und anschließender Anwendung der Unklarheitenregel als nicht mehr überraschend erweist (vgl. Stoffels AGB-R, 5. Auflage 2024, Rn. 331).

60

Anders als der Kläger meint, wird dem Verbraucher bei verständiger Würdigung des gesamten Vertrages und dessen Aufmachung nicht suggeriert, dass er weiterhin Inhaber der Forderung und damit verfügungsberechtigt sei.

61

Hiergegen spricht zunächst der eindeutige und unmissverständliche Wortlaut von Ziff. 2 der getroffenen Vereinbarung. Aber auch aus einer Gesamtschau der Regelungen der Vereinbarung ergibt sich dieser Eindruck nicht. Der Kläger verkennt das mit der gewählten Vertragsgestaltung verbundene und auch in den übrigen Vertragsbedingungen zum Ausdruck kommende Sicherungsinteresse der Insolvenzschuldnerin und Treugeberin, nämlich, dass, komme was wolle, die Deckung der Kosten ihrer Beerdigung sichergestellt ist. Eine reine Sicherungsabrede ist nicht insolvenzfest. Es wird durch die Vertragsklauseln nicht suggeriert, dass der Treugeber weiterhin Verfügungsberechtigter und Rechtsinhaber der Einlage sei. Dieser Eindruck mag durch Ziff. 1 mit der Beschreibung der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses entstehen. Die sich anschließenden Ziffern 2. und 3. regeln dann die Einbeziehung des Vertragsbestatters, der – anders als in einem klassischen Treuhandverhältnis – im Vertrag entsprechende Leistungen verspricht und hierfür Sicherheit in Form der Abtretung des Auszahlungsanspruchs aus dem Bestattungstreuhand-Vorsorgevertrag erhält. Dass der durch Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch zweckgebunden ist und dies auch im Falle der Kündigung gilt und dann von einer Freigabe des Zessionars abhängt, wird aus Ziff. 3 deutlich. Aufgrund der grundsätzlich nach den Vertragsklauseln bestehenden Kündigungsmöglichkeit stellt sich auch eine weitere Sicherung durch die in Ziff. 2 enthaltene Abtretung nicht als Übersicherung dar.

62

Soweit der Kläger Umstände außerhalb des Vertrages anführt, führen die von ihm angeführten Angaben auf Internetseiten der Beklagten nicht dazu, dass sich hieraus die Erwartung ergibt, dass der Treugeber weiterhin verfügungsberechtigt über die Forderung sei. In der Erläuterung „Treuhandkonto: Ein Konto als Vorsorge für die eigene Bestattung“ (vgl. Anlage K4, Bl. 36 ff. AG-A.) wird zunächst lediglich allgemein und ohne Bezug zu einem Bestattungsvorsorge-Treuhandkonto ausgeführt, bevor auf dessen Besonderheiten eingegangen wird. In Zusammenhang mit den Besonderheiten wird aber gerade hervorgehoben, dass das auf dem Konto befindliche Vermögen zur Erfüllung seines zwecks direkt an den Bestatter ausgezahlt werde, lediglich eine Auszahlung nicht in Anspruch genommener Gelder erfolge und das angelegte Geld für die angemessene Bestattungsvorsorge vor unberechtigten Auflösungsverlangen geschützt ist. Ein falscher Eindruck wird hier daher nicht vermittelt. Gleiches gilt für die Angaben in der weiteren Übersicht (vgl. Anlage K5, Bl. 39 AG-A.). Darauf, ob es sich hierbei um den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Insolvenzschuldnerin veröffentlichten Internetauftritt der Beklagten handelt, kommt es daher nicht an.

63

(bb) Die Vertragsbestimmungen, insbesondere Ziff. 2, sind nicht aufgrund Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es liegt hierin keine unangemessene Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin als Vertragspartnerin des Verwenders.

64

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung Nr. 1 mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder Nr. 2 wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

65

Unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (stRspr, vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR 257/22, NJW 2024, 830 Rn. 16 m.w.N.).

66

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Vertragsklauseln dazu führen, dass sich der Treugeber unangemessen lang und frühzeitig an einen bestimmten Vertragsbestatter binde und dass für die Sicherung der Bestattung eine Bindung an einen Vertragsbestatter nicht erforderlich sei und sowohl mit dem Grundgedanken des § 648 S. 1 BGB nicht vereinbar sei als auch im Hinblick darauf, dass eine Bestattung vor allem einen engen Bezug auch zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht aufweise, überzeugt dies nicht. Die Abtretungsklausel zu Ziff. 2 nimmt die in Ziff. 3 geregelten Fälle aus. In Ziff. 3 werden für die Treugeberin Rechtsfolgen festgelegt, wenn sie sie vom Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag löst. In der Folge wird nach Freigabe durch den Zessionar und Vertragsbestatter das Guthaben an die Treugeberin ausbezahlt. Unschädlich ist, dass sich hier keine Regelung findet, wann der Vertragsbestatter zur Freigabe verpflichtet ist. Dass und wann eine Freigabe zu erfolgen hat, ist im Bestattungsvorsorge-Vertrag geregelt. Dem Vertragsbestatter mag aus dem Bestattungsvorsorgevertrag vom 00.00.0000 hinsichtlich einer fälligen Aufwandsentschädigung ein Zurückbehaltungsrecht zustehen, aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ergibt sich dies nicht. Eine Freigabe stellt sich daher nach Auslegung als reine Formsache dar.

67

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass der Vertragsbestatter stärker gesichert werde, als dies erforderlich sei und dies die Insolvenzschuldnerin als Treugeberin unangemessen benachteilige, trifft auch dieser Einwand nach Ansicht der Kammer nicht zu. Der Kläger verkennt, dass mit der Abtretung auch darüberhinausgehenden Sicherungsinteressen der Treugeberin gedient ist. Anders als in dem vom Kläger genannten Umfang, nämlich, dass eine Regelung ausreichend sei, die eine Auszahlung an die Insolvenzschuldnerin nicht erlaube, soweit nach Beendigung des Vertrages weiterhin ein Sicherungsinteresse des Vertragsbestatters bestehe, dient die Abtretung auch insoweit der Insolvenzschuldnerin, als dass mit dieser Gestaltung ausgeschlossen ist, dass ein Dritter – etwa der Insolvenzverwalter oder das Sozialamt – hierauf zugreift und damit den von ihr gewollten Vorsorgezweck vereitelt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt hierin daher nicht.

68

Eine unangemessene Benachteiligung folgt auch nicht aus der langfristigen Bindung. Ein Insolvenzrisiko des Treunehmers wird durch die Regelungen in Ziff. 3 und 4 („Ein deutsches Kreditinstitut wird für die Auszahlung der Treuhandeinlage nebst Zinsen eine Global-Ausfallbürgschaft gegenüber dem Anspruchsberechtigten übernehmen.“) nicht einseitig auf die Treugeberin verlagert. Durch die verbleibende außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vom Bestattungsvorsorgevertrag besteht für die Treugeberin die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. Sie schuldet diesem dann lediglich eine Aufwandsentschädigung (vgl. Bestattungsvorsorgevertrag, S. 2, Bl. 33 f. AG-A).

69

Allein die Tatsache, dass für die Sicherung einer Bestattung keine derart enge Bindung an einen Vertragsbestatter erforderlich ist, genügt für eine unangemessene Benachteiligung nicht. Eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag besteht in dem Fall, in dem die Bestattung – wie im Falle der Insolvenz des Vorsorgebestatters anzunehmen sein wird – nicht vom Vorsorgebestatter durchgeführt wird.

70

Der Kläger beruft sich darauf, dass aus den verwendeten Klauseln nicht hinreichend klar hervorgehe, ob es sich hinsichtlich der Abtretung um eine Leistung erfüllungshalber oder um eine Leistung sicherungshalber handelt. Dies ist indes auslegungsfähig (s.u. 1. b)). Anders als der Kläger meint, ergibt sich hier daher auch keine Intransparenz aus der Gesamtregelung.

71

(cc) Es liegt auch kein „Verstoß“ gegen § 305c Abs. 2 BGB vor. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Ein Verstoß gegen diese Norm kann schon der Sache nach, da es sich um eine Auslegungsregel handelt, nicht vorliegen. Zu beachten ist, dass die Auslegung – und damit auch § 305c Abs. 2 BGB – lediglich die inhaltliche Kontrolle der streitbefangenen AGB-Bestimmung durch Präzisierung des Prüfungsgegenstandes vorbereitet, mit ihr aber nicht zusammenfällt. Keinesfalls kann § 305c Abs. 2 BGB der Maßstab der Inhaltskontrolle entnommen werden oder gar die Unwirksamkeit einer Klausel hierauf gestützt werden (Stoffels AGB-R, 5. Auflage 2024, Rn. 367). Die Unklarheitenregelung dient einzig der Auflösung von Auslegungszweifeln (vgl. Stoffels AGB-R, 5. Auflage 2024, Rn. 368).

72

b) Dem Kläger steht nach der als wirksam zu betrachtende Abtretung auch kein Einziehungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu. Eine rechtliche Möglichkeit, das Guthaben aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag zur Masse zu ziehen, besteht daher nicht.

73

Nach § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Ein Einziehungsrecht des Klägers nach § 166 Abs. 2 InsO bestünde daher nur, wenn es sich bei der erfolgten Abtretung um eine Sicherungsabtretung (fiduziarische Abtretung) handelt. Dies ist nicht der Fall. Die Abtretung erfolgte vorliegend erfüllungshalber.

74

aa) Die Abtretung kann – wie hier – durch eine Zweckvereinbarung (einer vertraglichen Einigung der Parteien über den Zweck der Abtretung, auf welche die §§ 145 ff. BGB uneingeschränkt Anwendung finden) ergänzt werden. Verbreitet sind Zweckvereinbarungen über die Abtretung an Erfüllung statt, erfüllungshalber und die Sicherungsabtretung. Sie ergänzen das Verfügungsgeschäft und stellen eine Beziehung zwischen der abgetretenen Forderung und dem Schuldverhältnis her. Welche Vereinbarung die Parteien konkret getroffen haben, ist anhand der Vereinbarung im Einzelfall zu ermitteln. Diese ist nach den Grundsätzen zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Auszugehen ist dabei zunächst vom Wortlaut. Haben sich die Parteien ausdrücklich geeinigt, dass die Abtretung an Erfüllung statt, erfüllungshalber oder sicherungshalber erfolgt, ist hierin bereits ein wichtiger Anhaltspunkt zu sehen, welcher der Anwendung einer Zweifelsregelung grundsätzlich entgegensteht. Daneben sind die Interessenlage und etwaige Begleitumstände einzubeziehen. Der Sicherungsabtretung liegt eine Sicherungsabrede zugrunde, die neben der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Abtretung eine Zweckvereinbarung enthält. Danach steht dem Gläubiger im Innenverhältnis nur die Befugnis zu, die abgetretene Forderung unter bestimmten Voraussetzungen zu verwerten. Er verpflichtet sich, die Forderung bei Wegfall des Sicherungszwecks zurück zu übertragen. Im Unterschied zur Abtretung an Erfüllung statt und erfüllungshalber hat die Sicherungsabtretung nicht den Zweck, den Gläubiger zu befriedigen. Demgegenüber wollen die Parteien bei einer Abtretung an Erfüllung statt, dass die abgetretene Forderung die Pflicht des Schuldners zur Leistung erfüllt. Mit Forderungsabtretung an Erfüllung statt soll die Forderung des Zessionars gegen den Zedenten erlöschen. Die Abtretung erfüllungshalber hat den Zweck, dem Gläubiger eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit zu verschaffen und nicht eine geschuldete Leistung zu ersetzen. Nach dem Willen der Parteien soll der Gläubiger die Pflicht zur Verwertung der abgetretenen Forderung erhalten, nicht aber ihr Verwertungsrisiko. Bestehen Zweifel, ob der Zessionar die abgetretene Forderung an Erfüllung statt annehmen wollte, ist eine Abtretung erfüllungshalber anzunehmen. Dies ergibt sich nicht aus der gesetzlichen Auslegungsregeln des § 364 Abs. 2 BGB, da der Gläubiger regelmäßig dabei keine neue Forderung gegen seinen Schuldner erhält. Dennoch spricht für eine im Zweifel anzunehmende Abtretung erfüllungshalber, dass der Gläubiger meist nicht das Risiko der Insolvenz eines Dritten tragen will. Mit der Zweckvereinbarung bei der Abtretung erfüllungshalber wollen die Parteien in der Regel – wie bei der Sicherungsabtretung oder -übereignung – eine fiduziarische Vollrechtsübertragung vereinbaren. Zwar soll der Zessionar im Außenverhältnis alle Gläubigerrechte erlangen, im Innenverhältnis ist er jedoch an die im Rahmen der Zweckvereinbarung getroffenen Abreden gebunden. Denkbar ist immer auch eine Kombination verschiedener Zwecke, so dass eine Forderung erfüllungs- und sicherungshalber abgetreten werden kann.

75

bb) Nach Auslegung stellt sich die streitgegenständliche Abtretung nach Auffassung der Kammer als eine Abtretung erfüllungshalber dar.

76

Nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen erfolgt die Abtretung zwar „zur Sicherung der dereinstigen Bestattungskosten des Vorsorgeempfängers“. Die Verwendung des Begriffs „Sicherung“ stellt hierbei aber nicht mehr als ein Indiz für die rechtliche Eiordnung dar.

77

Anders als der Kläger meint, folgt aus der Formulierung im Bestattungsvorsorgevertrag (Anlage K2, Bl. 32 f. AG-A.) kein zwingender Charakter einer Sicherungsabrede. Die Regelungen sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Vertragsbedingungen enthalten keine Verpflichtung zur Rückübertagung der Forderung, sondern sehen in den Fällen der Kündigung und des damit verbundenen Scheiterns der Sicherungsabrede eine Auszahlungsregelung vor. Die gesicherten Ansprüche auf Abrechnung und Auszahlung sollen damit nicht rückübertragen werden. Dies spricht eindeutig gegen eine Sicherungsabtretung.

78

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages, nach dem der bei der Beklagten verwahrte Betrag zur Erfüllung der Zahlungsansprüche der Streithelferin gegen die Insolvenzschuldnerin aus dem geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrages vom 00.00.0000 zur Verfügung stehen soll, ist der Abtretungsvertrag zwischen der Streithelferin und der Insolvenzschuldnerin erfüllungshalber erfolgt. Während bei der Leistung an Erfüllung statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB die Forderung mit dem Bewirken der Leistung erlischt, tritt bei der Leistung erfüllungshalber Erfüllung erst dann ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Auflage, § 364 BGB Rn. 5). Überträgt oder begründet der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger zu dessen Gunsten einen Anspruch gegen einen Dritten, gilt § 364 Abs. 2 BGB nicht. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger erfüllungshalber anzunehmen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Auflage, § 364 BGB Rn. 6; BGH, Urteil vom 19.12.2013 – IX ZR 127, 11, NJW 2014,1239). Eine Erfüllungswirkung soll hier mit der Abtretung nicht eintreten.

79

Dass der Vertragsbestatter über den Auszahlungsanspruch vor Eintritt des Sicherungsfalls nicht verfügen können darf und sich damit auch nicht erfüllungshalber befriedigen können soll, spricht nicht allein für eine Sicherungsabtretung. Es liegt doch in der Natur der Sache, dass der Sicherungsfall – Ausgleich der Bestattungskosten – nicht vor Entstehen der Bestattungskosten anfallen kann. Vorher hat der Vertragsbestatter auch keinen in der Höhe bestimmten fälligen Anspruch gegen die Treugeberin auf Begleichung von Bestattungskosten und damit keinerlei Anlass, über den Auszahlungsanspruch zu verfügen und Erfüllung herbeizuführen.

80

Aus dem gleiche Grund kann daher das Argument des Klägers, dass die Regelung der Ziffer 3 des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages (Anlage K 3, Bl. 34 f. AG-A.) für eine Abtretung sicherungshalber spricht, nicht Geltung beanspruchen. Danach wird das Guthaben an den ausführenden Bestatter (der vom Vertragsbestatter abweicht) ausgezahlt, wenn dieser den Treugeber bestattet. Die Abtretung zur Sicherung eines künftigen Anspruchs (dem auf Begleichung der Bestattungskosten) bedingt dies.

81

Die Formulierung im Bestattungsvorsorgevertrag (Anlage K 2, Bl. 32 f. AG-A.) „Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen Vertrag seinen Angehörigen, den Bestattungspflichtigen oder Personen, die zum nahestehenden Lebenskreis gehören, zur Kenntnis zu bringen, um so seinerseits für die Erfüllung dieses Auftrags zu sorgen.“ ist daher nicht so zu verstehen, dass die dort genannten Personen die Erfüllung des Vertrages sicherstellen, sondern dass diese Personen, welche naturgemäß die Bestattung der Treugeberin zu veranlassen haben, da es kein allgemeines Vorsorgeregister für Bestattungen gibt, die Bestattung bei dem Vorsorgebestatter zu veranlassen und damit die dereinstigen Bestattungskosten auszulösen haben, welche wiederum durch das Treuhandguthaben zu bezahlen sind.

82

Auch die Formulierung in Ziff. 5 des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags „Auf Einzelforderung erstellt die Treuhand eine Bescheinigung über die gutgeschriebenen Zinsen. Ein Freistellungsauftrag für die Zinsabschlagsteuer muss bei der Treuhand nicht gestellt werden, da die Zinsen brutto=netto anfallen. Der Treugeber hat für die Abführung der evtl. auf diese Zinsen zu entrichtende Einkommenssteuer Sorge zu tragen.“ führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Eine steuerliche Bewertung der Zuordnung des Treuhandvermögens bei Abtretung erfüllungshalber nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO erscheint ebenso denkbar, da auch bei der Sicherungszession das Wirtschaftsgut nur dann dem Sicherungsnehmer (hier dem Vorsorgebestatter) zuzurechnen ist, wenn der Sicherungsnehmer von Anfang an, ohne Eintritt bestimmter vom Sicherungsgeber zu beeinflussender Umstände (hier wohl Eintritt des Bestattungsfalls) das Sicherungsgut verwerten darf (vgl. BFH, Urteil vom 20.01.1999 – I R 69/97, BStBl. II 199, 514; Koenig/Koenig, AO, 5. Auflage 2024, § 39 Rn. 64). In der Folge verbliebe es in beiden Fällen bei der wirtschaftlichen Zurechnung der Forderungsinhaberschaft bei der Insolvenzschuldnerin, sodass diese Steuerschuldnerin für Kapitalerträge wäre. Das Argument des Klägers, dass, wenn etwas wirtschaftlich betrachtet dem Treugeber zugeordnet wird, eine Abtretung sicherungshalber naheliege, da dann davon auszugehen sei, dass diese Treuhandeinlage grundsätzlich zum Vermögen des Treugebers gehören solle und schlussendlich an den Treugeber zurückgezahlt werden solle, überzeugt daher nicht.

83

Aufgrund der Systematik der Vertragsbedingungen lässt sich Ziff. 1 keine Zuweisung der Forderung an den Treugeber entnehmen. Die Klausel regelt ersichtlich allein das Verhältnis zwischen Treugeber und Treunehmer. Sie steht vor der dann folgenden Abtretung, die das Verhältnis zwischen Treugeberin und Vorsorgebestatter betrifft. Dass die Gelder in der Treuhand-Police auf den Namen der Schuldnerin und Treugeberin lauten, ist der Sache immanent, hat aber keinerlei Aussagekraft für eine Abtretung sicherungshalber oder erfüllungshalber.

84

Soweit der Kläger für eine Abtretung sicherungshalber Aussagen aus dem Internetauftritt der Beklagten (vgl. Anlagen K4, K5, Bl. 36 ff. AG-A.) heranzieht und die Ansicht vertritt, dass dieser suggeriere, dass eine Abtretung sicherungshalber vorliege, weil mehrfach betont werde, dass der Treugeber seinen Einfluss und sein Recht über das Vermögen zu verfügen nicht verliere und die Treuhandeinlage folglich weiterhin seinem Vermögen zuzurechnen sei, überzeugt dies nicht. Die dort zu findende Aussage, dass „nicht in Anspruch genommene Gelder“ ausgezahlt werden, steht einer Abtretung erfüllungshalber nicht entgegen. Die Abtretung erfolgte nur zur Sicherung der dereinstigen Bestattungskosten.

85

Dass die Beklagte auf S. 7 ihres Schriftsatzes – wie der Kläger für sich anführt – ausführt, dass sie die die Gelder für den Vorsorgekunden, nicht den Bestatter verwahre, hat, da es hier um die Auslegung von Vertragsbestimmungen geht, für sich keine Aussagekraft.

86

Im Bestattungsvorsorgevertrag (Anlage K 2, Bl. 32 f. AG-A.) heißt es:

87

Sind die dem Bestattungsinstitut zur Verfügung gestellten Geldbeträge bei der Durchführung der Bestattung nicht ausreichend und wird eine ergänzende Zahlung durch dritte Seite abgelehnt, so ist das Bestattungsinstitut berechtigt, eine Bestattung mit entsprechender Leistungsminderung durchzuführen.“

88

Dass diese Klausel einer Leistung erfüllungshalber entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Denn die Klausel räumt dem Vertragsbestatter nur das Recht ein, mit der erfüllungshalber angenommenen Leistung auch bei nicht ausreichender Deckung der im Bestattungstreuhand-Vorsorgevertrag nicht geregelten Bestattungskosten, eine Leistungsabgeltung, mithin Erfüllung, herbeizuführen.

89

2. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

90

III.

91

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision wird zugelassen.

93

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Sache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache auch dann zu, wenn andere Auswirkungen der Sache das Allgemeininteresse in besonderem Maße berühren und eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. MüKoZPO/Krüger, 7. Auflage 2025, ZPO § 543 Rn. 6). Letzteres ist hier der Fall, da Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen in der Praxis für die beteiligten Verkehrskreise von immenser praktischer Bedeutung sind.

94

T.D.H.