Berufung wegen Reisemängeln: Minderung nach § 651d BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Minderung des Reisepreises wegen verschiedener Mängel bei einer Pauschalreise. Das Landgericht stellte fest, dass keine reisemangelberechtigende Beeinträchtigung gemäß § 651c BGB vorlag und unverzüglich behobene Unannehmlichkeiten keinen Minderungsanspruch begründen. Katalogangaben Dritter und pauschale, nicht substantiiert vorgetragene Mängel rechtfertigen keine Leistungspflicht der Beklagten. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen begehrter Reisepreisminderung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB voraus; bloße, unverzüglich behobene Unannehmlichkeiten rechtfertigen keine Minderung.
Katalogangaben eines anderen Reiseveranstalters begründen gegenüber dem vertraglich Verpflichteten keine Leistungspflicht; der Reiseveranstalter muss sich Angebote Dritter nicht zurechnen lassen.
Zur Geltendmachung von Minderung und sonstigen Reisemängelrechten sind konkrete, substantiiert dargestellte Umstände und Angaben zum Zeitpunkt, Umfang und Folgen des Mangels erforderlich; pauschale und unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Eine fristgerechte und hinreichende Mängelanzeige vor Ort gegenüber der Reiseleitung ist für die Feststellung eines Mangels und dessen Beseitigungserfolgs von Bedeutung; fehlt ein nachweisbarer Hinweis, kann ein Mangel nicht festgestellt werden.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2001
durch den Vorsitzenden Richter am x, die Richterin am
Landgericht x sowie die Richterin x
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 52 C 10586/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Rubrum
Entscheidungsqründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs.1 BGB, da die Reise keinen zur Minderung berechtigenden Mangel im Sinne des § 651 c Abs.1 BGB aufwies. Im Einzelnen gilt folgendes:
Soweit dem Kläger bei der Ankunft statt des gebuchten Familienzimmers mit zwei Räumen nur ein solches mit einem Raum zur Verfügung gestellt wurde, konnte er mit seiner Familie nach sofortiger Rüge in ein Appartement der gewünschten Art umziehen. Es handelt sich um eine bloße Unannehmlichkeit, dass nicht sofort ein der Buchung entsprechendes Zimmer zur Verfügung gestellt wurde. Dem wurde aber unverzüglich abgeholfen. Das verbleibende Ärgernis, sich überhaupt beschweren zu müssen, muss bei einer preiswerten Pauschalreise hingenommen werden und berechtigt nicht zur finanziellen Entschädigung.
Da der Buchung nicht der Katalog der Beklagten, sondern ein Katalog eines anderen Reiseveranstalters zugrundelag, schuldete die Beklagte nicht das Vorhandensein eines Telefons und eines Radios, einer Doppelverglasung, einer Kinderanimation und eines Gymnastikangebots. Die Ansicht des Klägers, dass die entsprechenden Zusicherungen dieses Kataloges auch für seine Buchung Geltung hätten, geht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fehl. Die Beklagte muss sich die Angebote anderer Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen. Soweit das Reisebüro zugesichert hat, dass der Leistungsumfang der dem Katalog entsprechende sein würde, hat es insoweit ohne Vertretungsmacht der Beklagten gehandelt. Bezüglich des Vortrags des Klägers, dass die vor Ort befindlichen Geschäfte geschlossen waren und eine Klimaanlage nur im Wohnzimmer des Appartements vorhanden war, was aber nicht zur Kühlung aller Räume ausreichte, kann nicht festgestellt werden, dass überhaupt Geschäfte und eine Klimaanlage von der Beklagten geschuldet waren. Der von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegte Katalog weist zwar eine Ausstattung der Hotelanlage mit verschiedenen Läden und Klimaanlage aus. Der Kläger bestreitet jedoch, dass es sich um einen Katalog der Beklagten handelt Er legt aber nicht den seiner Ansicht nach richtigen Katalog vor. Dementsprechend kann er sich nicht darauf berufen, dass die Läden nicht geöffnet waren und die Klimaanlage nicht ausreichend gekühlt hatte, da nicht festgestellt werden kann, ob dies zum geschuldeten Leistungsumfang der Beklagten zählte.
Hinsichtlich des Vorwurfs, die Zimmer seien in einem schlechten und unrenovierten Zustand gewesen, kann abgesehen davon, dass der Vortrag zu pauschal ist, um daraus einen Mangel erkennen zu können, nicht festgestellt werden, dass hierzu ein Mängelanzeige des Klägers bei der Reiseleitung der Beklagten vor Ort erfolgt ist. Die Beanstandungsniederschrift vom 10.08.1999 enthält zu diesem Punkt nichts. Soweit der Kläger vorträgt, er habe bereits am 04.08.1999 die "später schriftlich abgefassten Mängel" gegenüber der Reiseleitung formuliert, so bezieht sich dies ausdrücklich nur auf die auch in der Beanstandungsniederschrift angeführten Mängel. Inwieweit darüber hinaus Mängel zu welchem Zeitpunkt bei wem angezeigt worden sind, ist nicht ersichtlich.
Dem Vortrag des Klägers, es habe Wartezeiten von bis zu 45 Minuten beim Essen gegeben, kann ein minderungsfähiger Mangel nicht entnommen werden. Der Kläger trägt nicht konkret vor, wann er wie lange hat warten müssen. Seine Zeitangabe von "bis zu 45 Minuten" ist nicht ausreichend, da eine Wartezeit von 20 - 30 Minuten in Zeiten des Pauschal- und Massentourismus in Kauf genommen werden muss und nur eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit darstellt. Wann und wie oft der Kläger aber länger als diese 20 - 30 Minuten warten musste, legt er nicht dar.
Das Vorbringen des Klägers, Besteck, Geschirr und die Tischwäsche seien teilweise verschmutzt und teilweise nicht in ausreichendem Umfang vorhanden gewesen, ist auch nach Hinweis im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend substantiiert worden. Wann was in welcher Form verschmutzt gewesen sein oder nicht zur Verfügung gestanden haben soll, legt der Kläger nicht dar. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen um konkret eine Beeinträchtigung feststellen zu können. Dem Beweisantritt des Klägers war demnach nicht nachzugehen, da dies auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.249,45 DM.