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Landgericht Düsseldorf·22 S 54/01·24.01.2002

Berufung: Anspruch auf Vermittlungsprovision bei Arbeitnehmerüberlassung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines Vertragsrecht (AGB-Recht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung einer Vermittlungsprovision nach Arbeitnehmerüberlassung; die Berufung gegen das Amtsgericht wurde zurückgewiesen. Das Landgericht verneint einen vertraglichen Anspruch, da die einschlägige AGB-Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 3, 9 AGBG unwirksam ist. Soweit die Klägerin auf § 652 BGB abstellt, fehlt es an einer nachweisenden Vermittlungsleistung. Ein Schadensersatzanspruch wurde ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolglos; Anspruch auf Vermittlungsprovision wegen Unwirksamkeit der AGB-Klausel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision für die Einstellung eines zuvor überlassenen Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und damit eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 9 II Nr.1 AGBG darstellt.

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Eine Klausel in AGB ist überraschend i.S.v. § 3 AGBG und damit unwirksam, wenn aus dem Vertragstext nicht erkennbar hervorgeht, dass der Vertrag sowohl Arbeitnehmerüberlassung als auch Personalvermittlung zum Gegenstand hat.

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Die bloße Überlassung eines Arbeitnehmers begründet noch keinen Anspruch nach § 652 BGB auf Vermittlungsprovision; der Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss setzt eine von der Überlassung unabhängige Vermittlungstätigkeit voraus.

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Schadensersatzansprüche gegen den Entleiher wegen angeblicher Verleitung zum Vertragsbruch setzen konkrete Anhaltspunkte für eine gezielte Veranlassung oder Kenntnis voraus; allgemeine Hinweise auf Kündigungsfristen oder aufgetretene Urlaubsinanspruchnahme reichen hierfür nicht aus.

Relevante Normen
§ 652 BGB§ 543 l ZPO§ 9 Nr. 4 und 5 AÜG§ 3, 9 AGBG§ 9 II Nr. 1 AGBG§ 3 AGBG

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x die Richiterin am Landgericht x und die Richterin x

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Die Berufung der Klägerin gegen das UrteiL des Amtgerichts Düsseldorf vom 17.01.2001 -25 C 14262/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat n der Sache keinen Erfolg.

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Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen

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Vermittlungsprovision steht der Klägerin nicht zu, Dabei kann dahinstehen, ob auch die Vereinbarung einer Provision für den Fall der Vermittlung eines zuvor entliehenen Arbeitnehmers gegen § 9 Nr.4 und 5 AÜG und damit ein gesetzliches Verbot verstößt. Denn Ziff.II der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche allein einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründen könnte, ist bereits wegen Verstosses gegen das AGBG unwirksam. Aufgrund der Tatsache, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages mit einem zuvor überlassenen Arbeitnehmer nicht im Überlassungsvertrag selber, sondern nur in den in diesen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin angsprochen wird, liegt ein Verstoss gegen §§ 3, 9 AGBG vor.

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Es ist gem. § 9 II Nr.1 AGBG eine unangemessene Benachteiligung des Entleihers gegeben. Danach wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet, wenn die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre. Das ist hier der Fall. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsprovision wird allein an den Sachverhalt der Einstellung eines überlassenen Arbeitnehmers innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit geknüpft. Das ist - wie bereits das LAG Baden-Württemberg in seiner von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 03.12.1998 ausgeführt hat - kein Fall des § 652 l 1 BGB, wonach auch der "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages" einen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision auslöst. Denn Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war nicht die Arbeitsvermittlung, sondern die Arbeitnehmerüberlassung. Der Kontakt des Arbeitnehmers x und der Beklagten kam daher auch nicht bei einem Vermittlungsversuch der Klägerin zustande. Über die Arbeitnehmerüberlassung hinausgehende Bemühungen, die zum

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anschließenden Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer geführt haben, hat die Klägerin nicht entwickelt so dass ein nach § 652 BGB eine Vermittlungsgebühr auslösender Tatbestand nicht vorliegt.

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Die damit zu vermutende unangemessene Benachteiligung der Beklagten hat die Klägerin nicht widerlegt

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Soweit sie auf das von ihr zur Gerichtsakte gereichte Urteil des Landgerichts Köln vom 09.11.1999 - 11 S 63/99 - Bezug nimmt, teilt die Kammer die dort vertretene Auffassung nicht. Das Landgericht Köln hat eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders mit der Begründung veneint, dem Entleiher werde mit der Arbeitnehmerüberlassung die Möglichkeit eröffnet, den neuen Mitarbeiter ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf seine Eignung und sein Engagement zu überprüfen, bevor es zu einer Einstellung komme. Hierdurch entfalle für den Entleiher der übliche Aufwand bei der Suche nach einem neuen Mitarbeiter sowie das Risko, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter sich in der Folgezeit als ungeeignet erweist Auch sei es für den Entleiher ersichtlich, dass dem Verleiher bei der Suche nach geeigneten Zeitarbeitnehmern ein nicht unerheblicher Kostenaufwand durch Werbung, Sichtung der Bewerbungsunterlagen, Auswahlgesprächen etc. entstehe, der sich erst nach einer gewissen Zeit amortisiere. Diese Vorteile des Entleihers resultieren aber alle bereits aus dem Wesen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, in dessen Rahnen sich der Verleiher schon seinen Aufwand bei der Suche nach einem geeigneten Mitarbeiter vergüten lässt, und stehen in keinem Zusammenhang mit einer anschließenden Vermittlung.

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Aufgrund der aufgezeigten Umstände handelt es sich darüber hinaus auch um eine überraschende Klausel i.S.v. § 3 AGBG. Aus dem Vorbringen der Klägerin folgt nichts anderes. Zwar behauptet sie unter Vorlage von von ihr

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als "üblich" bezeichneter Verträge anderer Firmen, es handele sich insoweit um branchenübliche und damit nicht überraschende Klauseln. In beiden von ihr vorgelegten Verträgen ist jedoch - anders als im hier zu entscheidenden Fall - im Vertrag selber dieser als "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Personalvermittlungsvertrag" bezeichnet, und das auch noch eingangs und hervorgehoben. Zu welchem Vertrag die vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 1999 gehören, trägt die Klägerin nicht vor. Insofern kann bereits nicht beurteilt werden, ob es sich um einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren handelt, so dass die Frage, ab wann eine Regelung branchenüblich ist und der Vertragspartner mit ihr rechnen muß, offen bleiben kann.

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Schließlich ist auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht zu

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bejahen.

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Ihr Hinweis an den Arbeitnehmer auf die bestehenden Kündigungsfristen

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stellte keine Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber der Klägerin, sondern

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eine Hilfe zur ordnungsgemäßen Beendigung des mit der Klägerin

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begründeten Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers dar.

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Dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass sich der Arbeitnehmer zu

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einer Zeit, als er schon bei ihr angestellt war, bei der Klägerin hat

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krankschreiben lassen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Erst recht hat sie

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nicht behauptet, dass auch dieses Verhalten des Arbeitnehmers auf eine

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Initiative der Beklagten zurückgegangen ist. Eine Haftung der Beklagten

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kann daher aus diesem Umstand, so er den gegeben sein sollte, nicht

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hergeleitet werden.

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Ob dem Grunde nach etwas anderes gilt, weil die Beklagte den

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Arbeitnehmer wohl wissend, dass sein Vertrag mit der Klägerin erst am

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15.10.2000 endete, er jedoch noch Resturlaub hatte, bereits zu einem

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früheren Zeitpunkt eingestellt hat, der in diesen, vom Arbeitnehmer in

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Anspruch genommenen Resturlaub fiel, kann dahinstehen. Insoweit ist ein

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Schaden nicht konkret dargelegt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 l ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.935,84 EUR (entspricht 5.742,- DM)