Pauschalreise: Minderung nur wegen Klimaanlage und Liegen; Berufung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verfolgten mit der Berufung weitergehende Ansprüche wegen behaupteter Reisemängel einer Pauschalreise. Das Landgericht hielt lediglich eine Minderung wegen nicht regulierbarer/teilweiser Klimatisierung und zeitweilig fehlender Liegen für gerechtfertigt. Weitere Beanstandungen (u.a. Strand, Pool, Verpflegung, Kontrollen) wurden mangels Reisemangel, fehlender Zusage, Unsubstantiiertheit oder wegen § 651g Abs. 1 BGB zurückgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen; weitergehende Minderungsansprüche verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe einer Reisepreisminderung bemisst sich nach dem Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung; kurzzeitige Störungen wirken sich nur zeitanteilig aus.
Ansprüche wegen Reisemängeln sind nach § 651g Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach Reiseende geltend gemacht werden.
Für Zustände und Gefahren auf öffentlichem Gelände, das nicht zur vertraglich geschuldeten Reiseleistung gehört, haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich nicht als Reisemangel.
Leistungen gelten nur dann als geschuldet, wenn sie Bestandteil der Buchungsgrundlage oder Gegenstand konkreter Zusagen geworden sind; ein regulärer Kataloginhalt wird bei Buchung nach Sonderangebotsblatt nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt.
Pauschale oder unklare Mängelbehauptungen begründen keinen aufklärungsbedürftigen Sachvortrag; eine Beweisaufnahme zur bloßen Erkundung („Ausforschung“) findet nicht statt.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2000 -43 C 13938/99 -wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 1) zu 61 % und der Kläger zu 2) zu 39 % zu tragen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 543 I
ZPO abgesehen.
Entscheidungsqründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klagen sind lediglich im vom Amtsgericht
ausgeurteilten Umfang begründet und im übrigen
unbegründet.
Dem Kläger zu 1) sind 449,85 DM vom Amtsgericht zugesprochen worden. Ausgehend von einem Reisepreis von 3.199, -DM für die Familie des Klägers zu 1) (dies ist der Preis einschließlich der Flugzuschläge und Sicherheitsgebühren, jedoch ohne die Kosten der Reiserücktrittsversicherung) entspricht dies einer Minderung um 14 %. Dieser Betrag reicht aus, um die vorhandenen Mängel auszugleichen. Bei diesen handelt es sich zunächst um die vom Amtsgericht bejahten Mängel "nicht regulierbare
Klimaanlage und nur ein Raum von zweien zu klimatisieren". Denn bei der Bemessung der durch den Mangel verursachten Beeinträchtigung ist zu berücksichtigen, dass in dem 1.Raum immerhin grundsätzlich eine Klimatisierungsmöglichkeit gegeben war und die Beeinträchtigung im 2.Zimmer, dieses konnte immerhin über das andere Zimmer mitgekühlt werden, nur die beiden Kinder betraf. Ein weiterer, eventuell im Bereich der Liegen vorhandener Mangel ist durch die Quote von 14 % mit abgegolten. Selbst wenn zunächst zu wenig Liegen vorhanden waren und die Kläger dies unverzüglich gerügt haben, ist eine Beeinträchtigung allenfalls für die ersten 1 1/2 Tage,
keinesfalls aber für die gesamte Reisezeit anzunehmen. Denn die Zeugin xx, Ehefrau des Klägers zu 1), hat bekundet, nach den ersten 1 1/2 Tagen hätten die Kläger und ihre Familien immer einen Liegestuhl erhalten.
Der dem Kläger zu 2) zuerkannte Betrag von 119,90 DM entspricht 4,8 % des auf ihn und seine Ehefrau entfallenden Reisepreises von 2.498 DM (wiederum einschließlich Flugzuschlägen und Sicherheitsgebühren, jedoch 'ohne Kosten der Reiserücktri1ttsversicherung). Auch dies genügt zum Ausgleich des Fehlens einer individuellen Einstellmöglichkeit der Klimaanlage' und von Liegen in den ersten 1 1/2 Tagen. Auf das oben Gesagte wird Bezug genommen. Einen Anspruch auf einen zweiten, klimatisierbaren Raum hatten der Kläger zu 2) und seine Ehefrau nicht. Sie hatten nur ein Doppelzimmer bestellt.
Weitere zur Minderung führende Mängel der Reise können nicht festgestellt werden. Im Einzelnen gilt folgendes:
Keine Beeinträchtigung der Kläger ist angesichts der vor Ort durchgeführten Taschenkontrollen zu erkennen. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass solche Taschenkontrollen grundsätzlich durchgeführt worden sind. Die Kläger waren jedoch nicht einmal von einer solchen Kontrolle betroffen. Eine Beeinträchtigung ist auch nicht darin zu sehen, dass sie mit einer Kontrolle und dem Verlust der mitgebrachten Lebensmittel rechnen mussten. Denn wie die Zeugin xxx ausgesagt hat, hatte sie durch gute Kontakte sichergestellt, dass sie und ihre Familie, also beide Kläger nebst Familien, eventuell konfiszierte Gegenstände zurückerhalten hätten. Auf diesem Hintergrund stellt die abstrakte Gefahr, einer Kontrolle unterzogen zu werden, lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit dar.
Das Vorhandensein weiterer Mängel war bereits ohne Beweisaufnahme zu verneinen.
Dass er für die erste Nacht nur ein, wenn auch 42 Quadratmeter großes Zimmer mit 4 Schlafgelegenheiten erhielt, obwohl eine Einheit bestehend aus 2 Räumen gebucht war, macht der Kläger zu 1) mit der Berufung nicht mehr geltend, so dass sich im Hinblick auf § 519 111 Nr.2 ZPO weitere Ausführungen verbieten.
Mit der Rüge des angeblich aus der Klimaanlage ausgetretenen modrigen Gestanks sind die Kläger gern. § 651 g Abs.1 BGB ausgeschlossen, da sie wegen dieses Punktes nicht binnen Monatsfrist nach Reiseende Ansprüche geltend gemacht haben. In ihrer einzigen während dieser Frist an die Beklagte gelangten Äußerung, dem Schreiben vom 11.08.1999 nebst in Bezug genommener Mängelrüge vom 23.07.1999, ist hierzu nichts erwähnt.
Gleiches gilt für den Strandzustand, was die Beschaffenheit des Untergrundes und die behaupteten Verschmutzungen anbelangt. Auch hiervon ist im Schreiben vom 11.08.1999 nebst in Bezug genommener früherer Beanstandung nicht die Rede. Bei den übrigen Einwendungen der Kläger gegen den Strand
(Eisenstangen aus defektem Beton, Holzbretter mit langen vorstehenden Nägeln, teilweise fehlende Brüstung, defekte Einstiegsleitern) handelt es sich nicht um Reisemängel. Unstreitig war der Strand einschließlich des Badesteges öffentliches Gelände. Für dessen Zustand ist der Reiseveranstalter aber nicht verantwortlich. Aus der bloßen Abbildung des Stegs im Katalog ergibt sich nichts anderes, so dass es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, ob der Katalog überhaupt Vertragsgrundlage geworden ist.
Die gegen den Swimmingpool erhobenen Beanstandungen berechtigen schon deshalb nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, weil ein Pool nicht versprochen war. In dem für die Kläger maßgeblichen Angebotsblatt ist von einem Pool nicht die Rede. Dass dem Kläger zu 1) bei Buchung auch der Katalog der Beklagten vorlag, führt nicht dazu, dass auch der Kataloginhalt Vertragsbestandteil wurde. Denn ein Kunde, der nach einem Sonderangebotsblatt mit inhaltlicher Hotelbeschreibung bucht, kann den regulären Katalog redlicher Weise nur als unverbindliche Illustration ansehen. Dass dem Kläger zu 1) darüber hinaus konkrete Zusagen gemacht worden seien z.B. des Inhalts, der Katalog sei auch bei dem Sonderangebot gültig ist nicht vorgetragen.
Dass während des Badebetriebs Chlor in das Wasser geschüttet worden sei, begründet keine Beeinträchtigung der Kläger. Es ist nicht ersichtlich, dass sie oder ihre mitreisenden Angehörigen sich zu diesem Zeitpunkt im Wasser befunden hätten. Was speziell die beanstandete Ablaufrinne bzw. deren Abdeckung angeht, so wird aus dem zuletzt vorgelegten Foto deutlich, dass lediglich 2 Stäbe fehlten und einer abgebrochen war dies in einem Bereich unmittelbar neben Büschen, der ohnehin nicht für das Begehen durch Badegäste gedacht ist. Eine derart winzige Beschädigung, der sich im Sinne einer Gefährdung auszusetzen keinerlei Anlaß besteht, ist kein Reisemangel.
Auch ein Mangel an den Marmortischen kann nach dem Vortrag der Kläger nicht festgestellt werden. Was diese mit "scharfkantigen, ungesicherten" Marmortischen meinen bleibt unklar. Ein derart hartes Material wie Marmor ist naturgemäß immer in gewissem Maße gefährlich, wenn man daran stößt, was aber andererseits allgemein bekannt und die Gefahr folglich leicht zu vermeiden ist. Dementsprechend' haben die Kläger vorprozessual auch nur angegeben, Kinder hätten sich am Kopf verletzt. eine pflichtwidrige Gefahr für Menschen, deren Köpfe sich über Tischhöhe befinden, ist jedoch nicht ersichtlich.
Dass die Plastikstühle an mehreren Stellen scharfe Kanten gehabt hätten, läßt ebensowenig einen Reisemangel erkennen. Auf den von den Klägern eingereichten Fotos sieht man Kunststoffsessel der weltweit gebräuchlichen Art mit deutlich erkennbaren heruntergezogenen Kanten der Sitzflächen.
Ein Hallenbad war wiederum nicht geschuldet, da ein solches auf dem Angebotsblatt nicht erwähnt wird. Dasselbe gilt für Tauchgänge und -kurse, Jakuzzi und Fitneßraum sowie den Miniklub.
Soweit die Kläger zusammenfassend rügen, die Verpflegung sei eintönig und teilweise nicht genießbar oder undefinierbar gewesen, ist das in dieser Allgemeinheit keine konkrete Mängelbehauptung, der nachgegangen werden könnte. Speziell für. das Frühstück beanstanden die Kläger, dass die einzige Abwechslung darin bestanden habe, dass einmal in der Woche Rührei angeboten worden sei, während alles andere 14 Tage lang identisch gewesen sei. Rührei war jedoch nicht geschuldet. Ausgeschrieben war ein landesübliches Frühstücksbuffet mit nationalen Speisen; dass Rührei in der Türkei zum landesüblichen. Frühstück gehört, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dass alles andere gleichgeblieben sei, begründet für sich genommen keinen Mangel. Wenn täglich die begrenzte Palette der landesüblichen Frühstückszutaten angeboten wurde, entsprach das der Ausschreibung. Dass die Zusammensetzung des Frühstücks unabhängig von der Frage der Variation nicht dem landestypischen Anspruch gerecht geworden ist, ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen; die Kläger' sagen überhaupt nicht, was es denn täglich gab.
Dass ab 9.00 Uhr nicht mehr nachgelegt worden sei, ist in dieser Allgemeinheit ebenfalls unerheblich. Denn es läßt nicht erkennen, welche gewünschten und geschuldeten Zutaten die Kläger und ihre Familien vermißt haben wollen. Das einzige konkrete Beispiel, der angeblich regelmäßig ausgegangene Orangensaft, hilft nicht weiter. Orangensaft dürfte nicht geschuldet gewesen sein. Es ist nicht ersichtlich, dass solcher zu einem ausdrücklich als landestypisch bezeichneten türkischen Frühstück gehört.
Die "Informationen" der Beklagten in ihrem Katalog erwähnen ihn jedenfalls nicht.
Ihre Behauptung, das Abendessen sei jeden Tag gleich gewesen sei, widerlegen die Kläger in ihren weiteren Ausführen selbst. So gab es jeweils einmal wöchentlich Fisch und geschnetzeltes Fleisch. Das nach dem Klägervortrag an den übrigen 5 Wochentagen gereichte Hackfleisch war unterschiedlich zubereitet. Die Kläger bestreiten dies zwar und behaupten, es sei jeden Tag identisch verarbeitet gewesen: Gleichzeitig monieren sie jedoch, es sei zum Teil·aufgrund des scharfen Würzens ungenießbar gewesen. Wenn sie die Hackgerichte aber zum Teil als zu scharf gewürzt empfanden, zum anderen Teil nicht, dann müssen die Würz-und Zubereitungsarten unterschiedlich gewesen sein. Neben dem Fleisch-oder Fischgericht gab es unstreitig täglich wechselnde Suppe, Kartoffeln, Reis, Nudeln, Auberginen (auch gefüllt), Paprika, Zucchini sowie mehr als einen Salat, außerdem Dessert. Alles in allem ist ein solches Buffet auch für ein 5-Sterne-Hotel in der Türkei nicht zu beanstanden, wobei hinzukommt, dass die Kläger zu einem günstigen Sonderpreis von durchschnittlich 474,75 DM pro Person und Woche gebucht hatten. Dies kann bei der Auslegung, welche Verpflegung bei "5-Sternen" geschuldet wurde, nicht außen vor bleiben. Dass die Salate unstreitig auf dem Buffet nicht mehr gekühlt wurden, ist für sich genommen kein Reisemangel. Je nach Art des Salats und seiner Soße, seiner vor dem Anrichten erreichten Temperatur sowie seiner Verweildauer auf dem Buffet ist eine Kühlung keineswegs immer notwendig. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Salate infolge der fehlenden Kühlung gelitten hätten. Die Kläger behaupten hierzu, sie seien regelmäßig "matschig" gewesen. "Matschig" ist aber kein Frischegrad, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung für einen Konsistenz, die je nach Zutaten und Zubereitungsart auch bei völlig intakten Salaten gegeben sein kann; eine Vernehmung der angebotenen Zeugen zwecks Ermittlung, ob sie hinter der als "matschig" empfundenen Konsistenz doch etwas zu
Beanstandendes verborgen haben kann, wäre auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen.
Dass nicht weggegangene Speisen wie z. B. Tomaten am nächsten Tag erneut. angeboten seien und man, wenn man nicht zum Beginn der Abendessenszeit erschien, mit einer stark verringerte Speiseauswahl habe rechnen müssen, greifen die Kläger in der Berufung nicht wieder auf, weshalb aus den oben genannten Gründen eine weitere Erörterung nicht in Frage kommt. Dass es an frischem Obst nur Melonen gegeben habe, nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten in verschiedenen Sorten, ist nicht zu beanstanden. Wechselnde Obstarten waren nicht ausdrücklich
versprochen. Es spricht auch nichts dafür, dass sie ohne weiteres zu einem landestypischen Buffet gehören. Die Kammer stimmt weiterhin dem Amtsgericht zu, dass die Kläger mit Gästen in Bade- oder Strandbekleidung im Speisesaal rechnen mussten. Eine besondere Kleiderordnung wurde in der Buchungsgrundlage nicht mitgeteilt, übrigens auch nicht regulär im Katalog. Die Kläger konnten auch nicht voraussetzen, dass die übrigen Gäste von der hierdurch gegebenen Freiheit von sich aus keinen Gebrauch machen würden. Dabei kann offenbleiben, ob dies bei 5Sterne-Hotels generell angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger jedenfalls aufgrund eines äußerst günstigen Sonderangebots gebucht. Spätestens dann mussten sie damit rechnen, dass auch andere Reisende von diesem Angebot Gebrauch machen würden und dass sich unter diesen. auch solche befinden könnten, die zum regulären Preis keine 5-Sterne-Hotels buchen würden und nicht bereit sind, sich den dort möglicherweise ,herschenden Kleidersitten anzupassen. Keine nachvollziehbare Mängelbehauptung enthält die Darlegung der Kläger, das Personal habe die Mahlzeiten mehrfach in verschmutzter Kleidung serviert. Auch ihre Formulierung, die Kleidung sei offenkundig an mehreren Stellen in unterschiedlichem Ausmaß mehrfach·verschmutzt gewesen, bringt nicht die erforderliche Substantiierung. Es bleibt nach wie vor unklar, wie man sich den Zustand der Kellnerkleidung vorstellen soll. Eine Vernehmung der angebotenen Zeugen wäre daher auch hier auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen. Auf die erstinstanzlich behauptete Verschmutzung des Essgeschirrs kommen die Kläger mit ihrer Berufung nicht wieder zurück. Was die als nahezu tägliche, teilweise sogar starke, behauptete Verschmutzung der Tischdecken angeht, so besteht inzwischen Einigkeit darüber, dass einerseits die Tischdecken vor jeder Mahlzeit gereinigt neu aufgelegt wurden, andererseits während einer Mahlzeit entstehende Verschmutzungen nicht stets sofort beseitigt wurden. Einen Tischdeckenwechsel nach jedem Gast auch während der einzelnen Mahlzeiten konnten die Kläger aber nicht verlangen. Ihr Vortrag lässt auch nicht erkennen, dass die während der Mahlzeiten entstandenen und verbliebenen Verschmutzungen das generell hinzunehmende Maß überschritten hätten. Ihr stichwortartiger verbaler Vortrag, die Verschmutzungen seien nahezu täglich und teilweise sogar stark gewesen, ermöglicht das nicht. Auch ihre Fotoaufnahmen eines oder maximal zweier Tische zeigen nichts Unzumutbares, sondern lediglich solche Flecken, wie sie an einem Tisch, der während einer Buffetmahlzeit von mehreren Personen nacheinander benutzt wird, vorkommen können.
Zur Wechselgeldproblematik ist zum einen schon nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte für das Verhalten der Kellner haften soll. Dass sie von einem "regelmäßigen" bzw. "systematischen" Verhalten vor Ort Kenntnis hatte, behaupten die Kläger nicht. Im übrigen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass für die Kläger mehr als nur eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit gegeben war. Den Betrag der von ihnen erlittenen finanziellen Einbuße teilen sie nicht mit. Unter Zugrundelegung der Angabe der Beklagten, es habe sich im· Einzelfall um Beträge von 50.000 türkischen Lira entsprechend 0,18 DM gehandelt, ist allenfalls ein Minimum zu errechnen, nämlich die bei Halbpension übliche Getränkebestellung zum Abendessen. Dies fand bei jeder Familie 14 x statt. Multipliziert mit 0,18 DM je Fall ergibt sich ein Verlust von 2,52 DM pro Familie. Dieser geringfügige Betrag fällt noch in den Bereich der Unannehmlichkeit.
Dass keine Preislisten ausgelegen hätten, auch nicht in Form von Menükarten greifen die Kläger in der Berufung nicht mehr auf.
Dass der Reiseleiter aufdringlich gewesen sei, indem er die Reisenden massiv zur Buchung eines Tagesausfluges mit Verkaufsveranstaltung gedrängt habe, ist nach wie vor nicht hinreichend substantiiert. Was unter "massivem Bedrängen" verstanden werden soll, wird nach wie vor nicht deutlich, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob das gemeinte Verhalten die Grenzen üblicher und legitimer Verkaufsbemühungen überschritt und als Mangel der Pauschalreise gewertet werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 100 I ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.908,90 DM