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Landgericht Düsseldorf·22 S 497/01·12.12.2002

Berufung im Reisevertragsrecht: Rückweisung mangels wirksamer Kündigung und substantiierten Mängelvortrags

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Rückerstattung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag und unterliegt in der Berufung. Das Gericht verneint eine wirksame Kündigung und bemängelt fehlende Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Konkrete, substantiiert dargestellte Mängel wurden nicht nachgewiesen oder nicht rechtzeitig gerügt, sodass Ansprüche auf Minderung, Rückerstattung und Selbsthilfe ausscheiden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen; Klage unbegründet wegen fehlender wirksamer Kündigung und nicht substantiiert angemeldeter Mängel

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises nach § 651e Abs. 3 BGB setzt eine wirksame Kündigung des Reisenden voraus; bloßes Ausziehen aus dem Hotel ist nicht konkludente Kündigung, wenn der Reisende zugleich vertraglich geschuldete Leistungen (z. B. Rückflug) in Anspruch nimmt.

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Vor Minderung, Rückerstattung oder Selbsthilfemaßnahmen muss der Reisende dem Veranstalter in der Regel eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen; eine Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn die Abhilfe offensichtlich aussichtslos wäre.

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Mängel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB sind nur solche Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit oder Leistung; pauschale, unspezifische Vorwürfe (z. B. ‚dreckig‘, ‚primitiv‘) genügen nicht zur Feststellung eines Mangels.

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Mängel, die gegenüber dem Reiseveranstalter nicht rechtzeitig angemeldet wurden, sind für Minderungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 651g Abs. 1 BGB grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen.

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Selbsthilfe gemäß § 651c Abs. 3 BGB setzt das Vorliegen eines Mangels sowie zuvor erfolglose Fristsetzung zur Abhilfe voraus; ohne diese Voraussetzungen entfallen Ersatzansprüche für alternativ entstandene Kosten.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO (a.F.)§ 651 e Abs. 3 BGB§ 651 e BGB§ 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB§ 651 d Abs. 1 BGB§ 651 c Abs. 1 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Ver-handlung vom 25. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Land-gericht x, die Richterin am Landgericht x und die Richterin am Landgericht x

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.07.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 24 C 860/01 - wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist

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unbegründet.

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Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des

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abgeschlossenen Reisevertrages zu.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises steht dem Kläger nicht nach § 651 e Abs. 3 BGB zu.

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Ein Anspruch aus § 651 e Abs. 3 BGB scheitert daran, dass der Kläger den Vertrag nicht wirksam gekündigt hat. Eine ausdrückliche Kündigung des Reisevertrages trägt der Kläger nicht vor Der Auszug aus dem Hotel am Tag der Ankunft kann nicht als konkludente Kündigung der Reise angesehen werden, weil der Kläger unstreitig den planmäßigen Rückflug als Leistung der Beklagten in Anspruch nehmen wollte und genommen hatte. Eine Teilkündigung sieht § 651 e BGB nicht vor. Darüber hinaus hat der Kläger auch die formalen Voraussetzungen einer Kündigung nicht ausreichend dargetan. Eine Fristsetzung zur Mangelabhilfe ist nicht erfolgt. Der Kläger war vielmehr schon am 11.07.2000 zum Auszug entschlossen, ohne der Beklagten die Möglichkeit einer Abhilfe gemäß § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB zu geben. Dies ergibt sich eindeutig aus seinem noch am selben Tag erfolgten Auszug. Eine Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, da eine Abhilfe durch die Beklagte Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. So waren zwei anderen Reisenden auf entsprechende Rügen hin von der Beklagten ein anderes Appartement zur Verfügung gestellt worden, wie sich aus der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.2002 zur Akte gereichte "Zeugenaussage" des Herrn x unmissverständlich ergibt.

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu.

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Das Vorbringen des Klägers zum Zimmer begründet keinen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Eine Unterbringung im Hauptgebäude war nicht geschuldet, so dass die Zuweisung in das Nebengebäude keinen Mangel begründen kann. Laut Buchungsbestätigung sollte die Unterbringung in einem "Familienzimmer" mit 2 Zusatzbetten ohne Zusatz, in welchem Teil des Hotelkomplexes, erfolgen. Eine Unterbringung im Hauptgebäude konnte der Kläger aber auch nicht erwarten. Die Bezeichnung Familienzimmer befindet sich nicht in der Katalogbeschreibung. Danach gibt es Standardzimmer und Appartmentzimmer, die sich im Nebengebäude befinden. Letztere sind geräumiger. Von daher konnte der Kläger bei der Buchung für vier Personen und der Bezeichnung "Familienzimmer" nur erwarten, in dem geräumigeren Appartmentzimmer im Nebengebäude untergebracht zu werden.

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Dass das zugewiesene Zimmer unzumutbar war, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass das Zimmer eine Größe von 27 qm hatte, wovon 15 qm auf das Schlafzimmer mit Doppelbett entfielen und 12 qm auf einen weiteren Raum, in welchem Zustellbetten standen. Eine andere Größenaufteilung ergibt sich nicht aus den zur Akte gereichten Lichtbildern. Mehr konnte der Kläger bei

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einem Reisepreis in Höhe von DM 3039,00 für 2 Wochen Flugreise und 4 Personen mit Halbpension-Verpflegung nicht erwarten.

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Sein Vorbringen, dass Zimmer sei dreckig gewesen, ist zu pauschal. Der Umfang einer Beeinträchtigung ist nicht feststellbar. Es wird nicht dargelegt, wo und in welchem Umfang was und wie dreckig gewesen sein soll. Die zur Akte gereichten Lichtbilder lassen auch keinen Dreck erkennen. Die Wände sind sauber und weiß gestrichen, bis auf kleinere Streifen an der Tür und Farbabplatzungen. Der Teppichboden zeigt an einer Stelle eine Verdunklung, die auf ein zuvor abgestelltes Möbelstück zurückzuführen sein kann, im Übrigen ist der Teppich - soweit erkennbar - sauber. Diese genannten "Erscheinungen" stellen aber allenfalls eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit dar.

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Ebenso unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers zur "primitiven" Einrichtung; Es fehlt jegliche Darlegung, was der Kläger unter primitiv versteht. Die Umschreibung "primitiv" stellt allenfalls eine subjektive Wertung dar, die aber nicht geeignet ist, eine objektive Beeinträchtigung feststellen zu können. Soweit der Kläger zur Begründung Lichtbilder zu Akte gereicht hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die abgelichtete Einrichtung ist einfach. Mehr hat die Beklagte laut Ausschreibung auch nicht geschuldet, in der von einer etwas einfacheren Einrichtung die Rede ist. Mit einer einfachen Einrichtung - entsprechend der Abbildung auf den zur Akte gereichten Fotos - musste der Kläger aber auch rechnen, weil die Beklagte die Anlage ausweislich der Prospektbeschreibung in keine besondere offizielle Kategorie eingeordnet hatte und der Reisepreis auch sehr günstig war.

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Soweit der Kläger nunmehr Schimmelpilze rügt, können diese im Rahmen einer Minderung nicht berücksichtigt werden. Diesen Punkt hat er nicht angemeldet. In seiner Anmeldung der Mängel gegenüber der Beklagten vom 25.07.2000 ist nur von einem Zimmer, das "sehr dreckig" war, die Rede, Schimmelpilze stellen aber keinen Dreck dar, so dass insoweit eine Berücksichtigung nach § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

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Der Vortrag, in dem Zimmer habe es unerträglich gestunken, begründet keinen Mangel. Der Vortrag ist zu pauschal. Es wird nicht dargelegt, was unter unerträglichem Gestank zu verstehen ist, so dass auch insoweit der Umfang einer Beeinträchtigung nicht feststellbar ist. Im Übrigen kann "Gestank" - welcher Art auch immer - durch Lüften beseitigt werden, Dass dies nicht möglich war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat dies auch selbst wohl nicht versucht, ist er doch bereits direkt am Tag der Ankunft ausgezogen.

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Der Vortrag zum Balkon ist ebenfalls nicht geeignet, eine Minderung des Reisepreises zu rechtfertigen. Die Beklagte schuldete keinen Balkon. Die Buchungsbestätigung der Beklagten führt keinen Balkon auf. Laut Katalogbeschreibung verfügen die Appartmentzimmer auch über keinen Balkon, so dass der Kläger auch keinen erwarten konnte. Im Übrigen kann ein Mangel aufgrund der Beschreibung des Klägers nicht festgestellt werden. Das zur Akte gereichte Lichtbild zeigt keinen "gefährlichen" Balkon, sondern eine Brüstung in ausreichender Höhe. Des weiteren ist auch dieser angebliche Mangel nicht angemeldet worden, so dass er nach § 651 g Abs. 1 BGB auch keine Berücksichtigung findet.

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Aus den genannten Gründen scheitert auch ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB.

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 651 c Abs. 3 BGB (Selbsthilfe) bezüglich der Kosten des anschließend bezogenen Hotels zu. Es lag weder ein Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB vor, noch hatte der Kläger eine Frist zur Mangelabhilfe gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist. Diese wäre aber in jedem Fall erforderlich gewesen, weil sich aus dem vom Kläger zur Akte gereichten Schreiben des Zeugen Fuchs vom 12.06.2002 ergibt, dass die entsprechende Rüge von anderen Gästen bezüglich dieses Zimmers sofort zur Abhilfe geführt hatte.

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Dementsprechend kann der Kläger auch nicht die geltend gemachten Taxikosten ersetzt verlangen.

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BG3 scheidet ebenfalls aus, weil die Reise weder vereitelt noch erheblich beeinträchtig war. Der Kläger war vor Ort geblieben. Der Umzug in ein anders Hotel war durch eine mangelhafte Leistung der Beklagten nicht veranlasst

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: EUR 3.196,60 (= DM 6.252,00).