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Landgericht Düsseldorf·22 S 398/08·25.06.2009

Berufung: Rückforderung nach § 812 BGB bei Vorschäden; Erstattung von Gutachterkosten

ZivilrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)DeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt. Die Kammer gab der Berufung teilweise statt: Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als die Klägerin 1.470,00 € nebst Zinsen begehrte, da sie nicht bewiesen hat, dass die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Hingegen sprach das Gericht einen Betrag von 842,56 € nebst Zinsen zu und hielt Ersatz der Gutachterkosten wegen Verschweigens von Vorschäden für begründet. Entscheidungsgrund ist insbesondere die Beweislastverteilung im Bereicherungsrecht.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Anspruch der Klägerin über 1.470,00 € abgewiesen, Zahlung von 842,56 € nebst Zinsen zugesprochen; Gutachterkosten anerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Herausgabeanspruch nach § 812 BGB trägt der Bereicherungsgläubiger die Beweislast dafür, dass die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgte; eine bloße Darlegung des Bereicherungsschuldners entbindet den Gläubiger nicht von seiner Hauptbeweislast.

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Eine sekundäre Behauptungs- bzw. Darlegungslast des Bereicherungsschuldners kann bestehen, führt aber nicht zum vollständigen Übergang der Beweislast; der Gläubiger muss nachweisen, dass die vorgebrachten Gründe des Schuldners nicht bestehen.

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Das Ergebnis eines fiktiven Schadensersatzprozesses (fiktive Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Zahlungsempfängers) ist nicht ohne Weiteres auf einen Regress- bzw. Bereicherungsprozess übertragbar, weil die Beweislastverteilung unterschiedlich ist.

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Das Verschweigen von Vorschäden durch den Zahlungsempfänger führt im Bereicherungsrecht nicht automatisch zu einer Umkehr der Beweislast oder zu einer pauschalen Sanktionierung; der Bereicherungsgläubiger bleibt beweispflichtig für das Fehlen eines Rechtsgrundes.

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Gutachterkosten zur Schadensfeststellung können als Ersatzanspruch nach deliktischen Grundsätzen geltend gemacht werden, wenn das Verschweigen von Vorschäden die Einholung des Gutachtens veranlasst hat.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO§ 546 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB

Tenor

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2009

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X,

die Richterin am Landgericht Dr. X

und die Richterin am Landgericht X

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.10.2008 verkündete Urteil

des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 230 C 5894/08, teilweise abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von

842,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz hieraus seit dem 28.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage

abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und der Be-

klagte zu 36 %. Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Klägerin.

Gründe

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I.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

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II.

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Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren zu einem Teil weiter und erstrebt die Klageabweisung insoweit, als er verurteilt worden ist, über den Betrag in Höhe von 842,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2005 hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 1.470,00 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

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III.

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO.

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Hierzu bezeichnet der Beklagte konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, die – als wahr unterstellt – Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten. Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er Vorschäden vorsätzlich verschwiegen habe. Denn die Schäden seien nicht deutlich sichtbar gewesen, und es habe erst eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedurft, um die Existenz der Vorschäden festzustellen, so dass das Amtsgericht ihm keine Unredlichkeit hätte unterstellen dürfen.

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Weiterhin rügt der Beklagte eine Rechtverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO wäre. Das Ergebnis eines fiktiven Schadensersatzprozesses sei wegen unterschiedlicher Beweislastverteilung nicht auf den vorliegenden Regressprozess übertragbar, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unredlichen Verschweigens von Vorschäden. Die Klägerin treffe nach wie vor die Beweislast für die Voraussetzungen des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs. Sie habe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.470,00 € nicht den Nachweis erbringen können, dass sie diesen Betrag ohne Rechtsgrund geleistet habe. Da dem Beklagten auch kein Betrug vorgeworfen werden könne, bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Schadensermittlungskosten in Höhe von

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89,10 € gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.

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IV.

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Die Berufung hat Erfolg.

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Zu Recht wendet sich der Beklagte gegen die Beurteilung der Beweislast durch das Amtsgericht hinsichtlich der Voraussetzung "ohne rechtlichen Grund" bei einem Anspruch gem. § 812 BGB, soweit nach dem Sachverständigengutachten nicht auszuschließen ist, dass Schäden durch den Unfall entstanden sind und dafür Reparaturkosten in Höhe von bis zu 1.450,00 € anfallen, bzw. soweit die Kostenpauschale zurückgefordert wird.

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Nach Ansicht der Kammer steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch gem. § 812 BGB auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe 1.470,00 € nebst Zinsen zu. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie diesen Betrag ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB an den Beklagten gezahlt hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. B hat in seinem Gutachten in erster Instanz ausgeführt, dass nicht völlig auszuschließen sei, dass die Schäden am Heckblech und am Kofferboden durch den Unfall entstanden seien und sich auf eine Größenordnung von bis zu 1.450,00 € belaufen. Damit ist auch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht auszuschließen, der den Rechtsgrund für die Zahlung von 1.450,00 € sowie der Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € darstellt.

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Die Klägerin kann sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht auf eine Beweiserleichterung berufen, es verbleibt vielmehr bei der vollen Beweislast der Klägerin. Grundsätzlich hat der Bereicherungsgläubiger das Fehlen eines rechtlichen Grundes zu beweisen; ihm kommt lediglich eine Erleichterung dahingehend zugute, dass der Bereicherungsschuldner im Sinne einer sekundären Behauptungslast die Umstände darlegen muss, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn der Gläubiger außerhalb des Geschehensablaufs steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm weitere Angaben zumutbar sind; der Gläubiger muss dann nachweisen, dass die vorgebrachten Gründe nicht bestehen (Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., 2009, § 812, Rn. 76). In jedem Fall verbleibt es jedoch bei der Beweislast des Bereicherungsgläubigers. Auf eine erleichterte Darlegung kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

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Die Kammer ist der Auffassung, dass auch das Ergebnis eines fiktiven Schadensersatzprozesses des Beklagten gegen die Klägerin nicht auf den vorliegenden Regressprozess dahingehend übertragbar ist, dass der Beklagte beweisen müsste, dass die Schäden kompatibel sind. Es ist zwar richtig, dass der Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der tieferen Schäden am heckblech bzw. am Kofferboden in einem eigenen Prozess gegen die Klägerin nicht hätte erfolgreich durchsetzen können, weil er schon nicht hätte beweisen können, dass diese Schäden durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind. Doch gilt im Bereicherungsprozess – wie dargelegt – eine andere Beweislast. Hier muss die Klägerin, die vorbehaltlos gezahlt hat, beweisen, dass die Schäden nicht kompatibel sind, und sie deswegen den Schaden zu Unrecht erstattet hat.

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An dieser Beweislast ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte die Vorschäden "Aufstauchungen am hinteren Stoßfänger links und in der Mitte sowie die Dellen an der Unterkante der Hecktür an entsprechenden Stellen" verschwiegen hatte und damit unredlich war. Das Amtsgericht durfte durchaus davon ausgehen, dass der Beklagte diese Vorschäden verschwiegen hat bzw. sie fälschlicherweise dem Unfall zugeordnet hatte. Denn ausweislich der Fotos Bl. 34 und 35 GA sind die Beschädigungen für jedermann ohne Weiteres erkennbar. Dies muss auch für den Beklagten gelten, da sich die Schäden in einem Bereich befinden, der übelicherweise regelmäßig ins Blickfeld gerät, wenn man z.B. den Kofferraum öffnet. Zudem deuten die Roststellen an der Heckklappe auf einen Unfall hin. Erklärungen des Beklagten hierzu sind nicht erfolgt, so dass der Schluss aus diesen Umständen auf die Kenntnis des Beklagten von den Vorschäden zulässig ist. Zwar ist die Annahme de Amtsgerichts richtig, dass bei Verschweigen von Vorschäden der Ersatz der übrigen Schäden nach der Rechtsprechung entweder völlig verweigert wird, oder nur dann möglich sein soll, wenn diese von den Vorschäden eindeutig abgrenzbar sind. Doch betrifft dies wiederum die prozessuale Situation, dass der Geschädigte klageweise gegen den Schädiger vorgeht. Eine Sanktion für unredliche Verhaltensweisen ist im Bereicherungsrecht dagegen grundsätzlich nicht vorgesehen, so dass die Klägerin weiter beweisen müsste, dass auch die übrigen Schäden nicht durch den Unfall verursacht worden sind.

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Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der Schadensermittlungskosten in Höhe von 89,10 € greifen die Einwendungen des Beklagen nicht durch. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Ersatzpflicht gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB festgestellt, denn – wie ausgeführt – hat der Beklagte Vorschäden verschwiegen, so dass die Einholung eines Gutachtens durch die Klägerin durch ihn veranlasst war.

19

V.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

22

Streitwert: 1.470,00 €