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Landgericht Düsseldorf·22 S 380/05·21.02.2007

Reisepreisminderung: fehlende Wasserrutschen und ungesicherter Weg – 15 % Minderung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgte mit der Berufung eine weitergehende Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen behaupteter Reisemängel. Das LG erkannte neben bereits berücksichtigten Mängeln insbesondere das Fehlen zugesicherter Wasserrutschen sowie einen ungesicherten Weg als minderungsrelevant an, hielt weitergehende Beanstandungen teils für unsubstantiiert oder nicht fristgerecht angemeldet. Insgesamt setzte es die Minderung auf 15 % des auf die Klägerin und ihre Kernfamilie entfallenden Reisepreises fest. Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit und Schmerzensgeld wurden mangels erheblicher Beeinträchtigung bzw. fehlender Kausalität abgelehnt.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Reisepreisminderung zugesprochen, im Übrigen (weitergehende Minderung/Schadensersatz) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine 100%ige Reisepreisminderung kommt nur in Betracht, wenn der Reiseveranstalter überhaupt keine verwertbare Leistung erbracht hat; die tatsächliche Inanspruchnahme der Reiseleistungen spricht regelmäßig dagegen.

2

Reisemängel müssen innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB zumindest stichwortartig angemeldet werden; nach Fristablauf erstmals geltend gemachte Mängel sind grundsätzlich ausgeschlossen.

3

Sichert der Reiseveranstalter konkrete Ausstattungsmerkmale (z.B. eine bestimmte Anzahl von Wasserrutschen) zu, kann er sich hiervon nicht durch einen pauschalen Änderungsvorbehalt in der Leistungsbeschreibung freizeichnen.

4

Bei der Buchung einer Pauschalreise für Mitreisende ist für die Frage, wer Vertragspartner wird, entscheidend, ob der Anmeldende erkennbar im eigenen Namen oder als Vertreter handelt; abweichende Familiennamen der Mitreisenden sprechen regelmäßig für ein Vertreterhandeln.

5

Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Reise vertan oder erheblich beeinträchtigt ist; dies wird in der Regel erst bei einer Minderungsquote von mindestens 50 % angenommen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 651d Abs. 1 BGB§ 651e BGB§ 651g Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 30 C 16059/04 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 761,05 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 81 % und die Beklagte 19 % mit Ausnahme der durch die Klagerücknahme des Klägers entstandenen Kosten, die dieser alleine trägt.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 %.

Gründe

2

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

3

Mit der Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.648,-- Euro.

4

Die Berufung ist zulässig.

5

Die Klägerin macht geltend, die Höhe der vom Amtsgericht zuerkannten Minderung sei zu gering. Dazu macht sie weitere Ausführungen.

6

Darüber hinaus rügt sie, das Amtsgericht habe zu Unrecht weitere Mängel als nicht minderungsrelevant angesehen. Auch insoweit folgen Ausführungen zu einzelnen, vom Amtsgericht übergangenen Mängeln.

7

Das sind die Rügen von Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – träfen sie zu – auch entscheidungserheblich wären, mit ausreichendem Vortrag, somit eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ob diese Rügen zutreffend oder schlüssig sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

8

Die Berufung ist nur teilweise begründet.

9

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651 d Abs. 1 BGB lediglich im tenorierten Umfang zu.

10

Die von der Klägerin vertretene Ansicht, der Reisepreis sei um 100 % zu mindern, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Minderung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Beklagte überhaupt keine Leistung erbracht hätte. Hier aber hatte die Klägerin mit ihren Mitreisenden einen 14-tägigen Urlaub im gebuchten Hotel mit all-inklusive-Verpflegung in Anspruch genommen, ohne auch nur auf die Idee gekommen zu sein, wegen Mängel nach § 651 e BGB den Reisevertrag zu kündigen und die Reise abzubrechen. Dass die danach von der Klägerin und ihren Mitreisenden in Anspruch genommenen Leistungen der Beklagten überhaupt keinen Wert gehabt haben sollen, kann nicht ernsthaft angenommen werden.

11

Zu den Mängeln im einzelnen:

12

Für die ungesicherten Stromkabel am Pool hat das Amtsgericht eine Minderung von 5 % für die gesamte Reisezeit für alle Mitreisenden zuerkannt. Mehr ist nicht gerechtfertigt. Von den Stromkabeln ging keine konkrete Gefahr aus, wie sich gezeigt hat. Dass die Kabel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Familie geführt hatten, ist nicht feststellbar. Die Kabel hatten die Klägerin und ihre Mitreisenden nicht davon abgehalten, den Pool zu benutzen. Soweit die Klägerin nunmehr ausführt, die Gefahr von den freiliegenden Stromkabeln hätten bei ihr und ihrem Ehemann nicht nur zu einer großen Beunruhigung, sondern dazu geführt, dass sie ihre Tochter nicht unbeaufsichtigt insbesondere im Swimmingpool hatten spielen lassen können, ist dies nicht nachvollziehbar. Gingen sie von Strom in den Kabeln aus, hätten sie die Tochter erst gar nicht in den Pool lassen dürfen. Bekanntermaßen leitet Wasser Strom sehr gut mit der Folge, dass ihre Tochter einen tötlichen Stromschlag bei einem stromführenden Kabel erlitten hätte. Daran hätte auch nichts eine mit Vorsicht und Anspannung erfolgte Beaufsichtigung geändert. Da sie aber die Tochter hatten schwimmen lassen, rechtfertigt dies den Schluss, dass sie selbst von einer Ungefährlichkeit der Stromkabel ausgingen. Ansonsten wäre ihr Verhalten nicht erklärlich.

13

Für die Bestuhlung der Segelbar hat das Amtsgericht eine Minderung von 3 % für die gesamte Reisezeit für alle Reisenden zuerkannt. Dies ist völlig ausreichend. Zu einer Beeinträchtigung hatte die Bestuhlung lediglich bei dem Ehemann der Klägerin geführt, und das auch nur zwei Mal. Nach Klägervortrag war ihr Ehemann zweimal mit einem Stuhl zusammengebrochen, sie selbst und die Kinder demnach nicht. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, wegen der defekten Stühle sei der Bereich der Segelbar für sie und ihren Ehemann nicht mehr nutzbar gewesen, steht dies zum einen in krassem Widerspruch zu der von dem Ehemann der Klägerin eigenhändig gefertigten Anspruchsanmeldung vom 13. August 2004, in der es heißt, diese Bar hätten sie am Abend gerne besucht, um einen Absacker und Schmerzlinderer vor dem Schlafengehen zu trinken. Zum anderen ist jedenfalls aufgrund dieser Ausführungen ein Anspruch wegen völliger Nichtbenutzbarkeit der Segelbar nach § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da nicht innerhalb der Monatsfrist angemeldet.

14

Für Augenreizungen hat das Amtsgericht 3 % zuerkannt und eine höhere Minderung mit der Begründung abgelehnt, dass konkrete zusätzliche Angaben zur Beeinträchtigung fehlten. Solche zusätzliche Angaben fehlen auch jetzt, so dass eine Beeinträchtigung, die eine höhere Minderung rechtfertigen könnte, nicht festgestellt werden kann. Soweit die Klägerin jetzt versucht, eine höhere Minderung mit einer Geruchsbelästigung zu begründen, scheitert ein Anspruch hierfür an § 651 g Abs. 1 BGB. In der Anspruchsanmeldung vom 13. August 2004 ist von einer Geruchtsbelästigung keine Rede. Mängel müssen aber zumindest stichwortartig innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB angemeldet werden (vgl. hierzu Seyderhelm, Reiserecht, § 651 g, Rdnr. 20).

15

Eine Minderung wegen des fehlenden zweiten Fernsehgerätes scheitert schon an einer fehlenden Anmeldung nach § 651 g Abs. 1 BGB. In der Anspruchsanmeldung vom 13. August 2004 wird ein fehlendes zweites Gerät an keiner Stelle erwähnt.

16

Die nach Klägervortrag vorhandenen, zum Teil ungesicherten Abwasserschächte rechtfertigen keine Zuerkennung einer Minderung. Was "zum Teil" heißen soll, wird nicht erläutert. Auf einem Foto ist lediglich ein nicht allzu großer Spalt in der Abdeckung eines Schachtes zu erkennen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der klägerischen Familie nicht feststellbar. Eine solche ist jedenfalls nicht innerhalb der Monatsfrist angemeldet worden.

17

Dass Getränke nicht am Tisch serviert wurden, stellt keinen Mangel dar. Gebucht war ausweislich der Hotelbeschreibung eine Buffetverpflegung. Dies bedeutet in aller Regel eine Selbstbedienung auch in einem 5-Sterne-Hotel der türkischen Kategorie.

18

Wartezeiten von 15 Minuten sind in einem großen Pauschaltouristenhotel mit tausend Reisenden lediglich eine noch hinzunehmende Unannehmlichkeit, nicht jedoch ein bereits minderungsrelevanter Mangel.

19

Der Vortrag zur Unfreundlichkeit des Personals ist unsubstantiiert.

20

Dies gilt auch für den Vortrag, Geschirr und Besteck sei stets unzulänglich gespült gewesen. Welche Reste in welchem Umfang wo noch vorhanden waren, wird nicht gesagt. Das Maß einer Beeinträchtigung kann demnach nicht festgestellt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Buffetverpflegung mit Selbstbedienung grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich aus dem angebotenen Geschirr und Besteck das Passende herauszusuchen. Dass überhaupt kein sauberes zu finden gewesen sein soll, wird nicht behauptet. Allein der Umstand, dass man sich sauberes heraussuchen musste, stellt lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit dar.

21

Dass kein Fleisch am Stück angeboten wurde, sondern nur geschnetzelte Variationen, stellt in der Türkei keinen Mangel dar. Kleingeschnittene Fleischgerichte sind für dieses Reiseland landestypisch. Zudem gab es ausweislich der Anspruchsanmeldung neben dem geschnetzelten Fleisch auch Hähnchen und Fisch sowie zweimal Gyros. Ein Menüplan, in welchem nach jetzigem Vortrag der Klägerin ein Fleischangebot gänzlich fehlte, war danach nicht gegeben. Dass das gereichte Essen nicht geschmeckt hatte, behauptet selbst die Klägerin nicht.

22

Eine schlechte Wasserqualität kann anhand des Klägervortrags nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat, zahlreiche Kinder hätten sich eine Außenrohrentzündung zugezogen, reicht dies für den sicheren Schluss, Ursache sei das Poolwasser gewesen, nicht. Voraussetzung eines insoweit gegebenen Anscheinsbeweises wäre eine signifikant hohe Anzahl von Poolbenutzern, die sich ebenfalls diese Entzündung zugezogen hatten. Eine solch hohe Anzahl kann aufgrund des oben wiedergegebenen Vortrages nicht festgestellt werden. Was "zahlreich" heißen soll, wird nicht erläutert. Nach Klägervortrag waren tausend Gäste im Hotel. Signifikant hoch wären danach erst Erkrankungen von ca. 20 % der Hotelgäste gewesen. Ob die Ärztin in der Türkei der Ansicht gewesen war, die Entzündung der Tochter sei auf den unsauberen Pool zurückzuführen, ist unerheblich. Es handelte sich ersichtlich um eine Verdachtsdiagnose ohne jede Untersuchung des Poolwassers. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 vorgetragen hat, nahezu jeder zweite Hotelgast habe über die unzureichenden hygienischen Bedingungen geklagt und hätte sich zwecks Behandlung zu einem Arzt begeben, oder zumindest ein Medikament in der Apotheke verschreiben lassen, ist dem nicht zu entnehmen, was denn nahezu jeder zweite Hotelgast gehabt haben soll. Ein Zusammenhang mit Poolwasser wird nicht hergestellt. Wieso aus der grünlichen Verfärbung des bisher blauen Wassers am letzten Urlaubstag ein gesundheitsgefährdender Zustand des Poolwassers während der Zeit davor sich zwingend ergeben soll, ist mangels Darlegung nicht ersichtlich. Selbst für den letzten Urlaubstag, an dem die Ohrentzündung der Tochter längst vorgelegen hatte, ist dieser Schluss nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Soweit erstmals nunmehr in der Berufungsinstanz behauptet wird, nahezu jedes zweite Kind wäre an einer Ohrentzündung erkrankt, ist dies neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da erforderlicher Vortrag nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO fehlt, weshalb dies erstmals nunmehr vorgetragen wird.

23

Ein minderungsrelevanter Mangel ist hingegen in dem Fehlen von Wasserrutschen zu sehen. Zugesichert waren nach der Hotelbeschreibung der Beklagten 27 Wasserrutschen, vorhanden waren unstreitig jedoch lediglich 10. Dies stellt einen Mangel dar. Wenn 27 zugesichert sind, müssen auch 27 vorhanden sein. Der Hinweis in der Hotelbeschreibung "Änderung der Ausschreibung vorbehalten" ist unerheblich. Ein Reiseveranstalter kann nicht einerseits konkret Ausstattungsmerkmale eines Hotels zusichern, sich aber durch einen pauschalen Änderungsvorbehalt freihalten, was er davon tatsächlich anbieten wird. Die fehlenden Wasserrutschen waren ausweislich der Niederschrift über eine Beanstandung vom 8. August 2004 bereits am 28. Juli 2004 gerügt und mit Schreiben vom 13. August 2004 fristgerecht angemeldet worden.

24

Ebenfalls stellte ein Mangel dar der ungesicherte Weg zur Segelbar. Nach Klägervortrag befand sich neben dem Weg ein 2 m tiefer Abgrund; zunächst war dort kein Geländer angebracht gewesen. Dies hat die Beklagte nicht ausreichend bestritten. Der Vortrag, der Weg zur Segelbar sei ausreichend befestigt gewesen, reicht im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klägerin zum fehlenden Geländer nicht. Dieser Mangel ist auch rechtzeitig gerügt und angemeldet worden. Das aus dem fehlenden Geländer resultierende Risiko hatte sich nach Klägervortrag auch durch den Sturz der Tochter realisiert. Bezüglich des Sturzes wird zwar keine weitergehende Minderung für die Tochter aufgrund von Verletzungen oder Schadensersatz geltend gemacht, der minderungsrelevante Mangel liegt aber allein schon in der Gefahr, die durch die fehlende Absicherung stets vorhanden war.

25

Als weiterer Mangel kommt in Betracht, dass nach Klägervortrag 300 Liegen für 1000 Gäste vorhanden gewesen sein sollen. Zwar muß nicht für jeden Gast eine Liege mit Sonnenschirm vorgehalten werden; jedoch sind 300 Liegen für 1000 Gäste zu wenig. Dies sieht die Beklagte offenbar genauso, da nach ihrer Behauptung 500 Liegen vorhanden gewesen sein sollen. Auch dieser Mangel ist rechtzeitig gerügt und angemeldet worden.

26

Schließlich kommt als Mangel in Betracht, dass nach Klägervortrag auf dem Hotelgelände Bauarbeiten durchgeführt worden waren. Minderungsrelevant zu berücksichtigen sind jedoch lediglich Schweißarbeiten zu den Essenszeiten. Mehr ist an Bauarbeiten nach § 651 g Abs. 1 BGB nicht angemeldet worden. In der Anspruchsanmeldung heißt es insoweit, dass immer passend zu den Essenszeiten Schweißarbeiten durchgeführt worden seien. Selbst in der auf Seite 4 unten der Anspruchsanmeldung aufgeführten Zusammenfassung der angemeldeten Defizite fehlen jegliche Ausführungen zu irgendwelchen Bauarbeiten. Soweit ermals in dem anwaltlichen Schreiben vom 20. September 2004 Bauarbeiten mit Lärmbelästigung angesprochen worden sind, war dies außerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB erfolgt. Reiseende war der 10. August 2004, so dass die Frist ablief mit dem 10. September 2004.

27

Für die danach gegebenen unstreitigen Mängel 17 fehlende Wasserrutschen und ungesicherter Weg zur Segelbar sowie die streitigen Mängel zu wenig Liegen und Schweißarbeiten zur Essenszeit ist eine Minderung von insgesamt 15 % angemessen, jedoch auch ausreichend. Durch die fehlenden Wasserrutschen war keine übergroße Beeinträchtigung eingetreten, da immerhin 10 Wasserrutschen vorhanden waren. Bei den Liegen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihre Familie selbst bei ausreichender Anzahl von 500 Liegen nicht davon ausgehen konnten, problemlos jeden Tag für alle Mitreisenden Liegen bekommen zu können. Immerhin waren 1000 Reisende im Hotel, die auch einen Anspruch auf eine Liege hatten. Ebenfalls kann keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Schweißarbeiten zur Essenszeit festgestellt werden. Eine übermäßige Lärmbeeinträchtigung hierdurch ist nicht berücksichtigungsfähig, da eine solche nicht angemeldet worden ist. Bezüglich der streitigen Mängel hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Minderung von 205,-- Euro anerkannt. Zusammen mit der Minderung für die unstreitigen Mängel hat danach die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 409,05 Euro. Bei der Berechnung der Minderung ist nur zu berücksichtigen der auf die Klägerin, ihren Ehemann und ihr Kind entfallende Reisepreis, nicht hingegen der für das mitreisende Kind. Mit diesem war mit Zustimmung seiner Eltern ein eigenständiger Reisevertrag mit der Beklagten zustande gekommen. Gebucht hatte die Klägerin die Reise für sich, ihren Ehemann und ihr Kind mit gleichem Nachnamen sowie für das mitreisende Kind. Ob sie dabei das Angebot zum Vertragsschluss als Vertreter der drei weiteren Mitreisenden abgegeben oder ob sie auch deren Reise im eigenen Namen bestellt hatte, entscheidet sich danach, wie sie bei der Buchung aufgetreten war. Bucht der Anmeldende nicht ausdrücklich im Namen eines anderen, so genügt es auch, wenn sich dies aus den Umständen der Buchung ergibt (§ 164 Abs. 1 BGB). Von entscheidender Bedeutung kann dabei der Familienname der Mitreisenden sein. Ist deren Familienname der gleiche wie der des Anmelders, so sprechen die Umstände nach § 164 Abs. 1 BGB für einen Willen des anmeldenden Familienangehörigen, für die gesamte Familie Vertragspartner zu werden. Bucht er hingegen für Mitreisende mit abweichenden Familiennamen, so deuten die Umstände regelmäßig darauf hin, dass der Anmeldende als Vertreter dieser Mitreisenden handelt. (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 888, 889, 1988, 636, 637; 1990, 188; Führich, Reiserecht, 3. Auflage, § 651 a Rdnr. 95; Seyderhelm Reiserecht, § 651 a Rdnr. 105 ff.; Martis MDR 2000, 922, 924. Entsprechend diesen Grundsätzen lag bei der Buchung der Reise durch die Klägerin für sich, ihren Ehemann und ihr Kind ein Handeln im eigenen Namen vor, während sie für das mitreisende Kind als Vertreterin aufgetreten war. Dass die Eltern des Kindes mit dieser Reise einverstanden waren, ergibt sich unmissverständlich aus ihrer Abtretungserklärung vom 18. Oktober 2004. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da sie an den Ehemann der Klägerin erfolgt war, der aber nicht mehr Kläger ist. Das Angebot der Beklagten auf Kulanzzahlung hatte die Klägerin zum einen nicht angenommen, hätte zum anderen aber auch nicht dazu geführt, dass die Beklagte nunmehr im Rechtsstreit sich auf die fehlende Aktivlegitimation bezüglich des mitreisenden Kindes nicht berufen dürfte. Auf die Klägerin, ihren Ehemann und ihr Kind entfiel ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnung ein Reisepreis von insgesamt 2.727,-- Euro (2 x 1.189,-- Euro, 1 x 349,-- Euro). 15 % hiervon sind 409,05 Euro.

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Weitere Mängel, die in erster Instanz noch geltend gemacht worden waren und für die das Amtsgericht keine Minderung zuerkannt hat, werden mit der Berufung nicht geltend gemacht. Die pauschale Bezugnahme am Ende der Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Vortrag stellt keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO dar. Hierfür erforderlich ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.

29

Nicht begründet ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Reise vertan oder erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Dies ist nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur erst der Fall bei Mängel, die eine Minderung von mindestens 50 % rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ebenfalls unbegründet ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die Tochter aufgrund einer Ohrentzündung. Dass verschmutztes Poolwasser die Ursache für diese Entzündung gewesen war, kann aus den oben dargelegten Gründen nicht festgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, für die Berufungsinstanz aus § 92 Abs. 1 ZPO.

31

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.648,-- Euro.

32

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

34

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

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Mit der Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.648,-- Euro.

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Die Berufung ist zulässig.

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Die Klägerin macht geltend, die Höhe der vom Amtsgericht zuerkannten Minderung sei zu gering. Dazu macht sie weitere Ausführungen.

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Darüber hinaus rügt sie, das Amtsgericht habe zu Unrecht weitere Mängel als nicht minderungsrelevant angesehen. Auch insoweit folgen Ausführungen zu einzelnen, vom Amtsgericht übergangenen Mängeln.

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Das sind die Rügen von Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – träfen sie zu – auch entscheidungserheblich wären, mit ausreichendem Vortrag, somit eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ob diese Rügen zutreffend oder schlüssig sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

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Die Berufung ist nur teilweise begründet.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651 d Abs. 1 BGB lediglich im tenorierten Umfang zu.

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Die von der Klägerin vertretene Ansicht, der Reisepreis sei um 100 % zu mindern, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Minderung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Beklagte überhaupt keine Leistung erbracht hätte. Hier aber hatte die Klägerin mit ihren Mitreisenden einen 14-tägigen Urlaub im gebuchten Hotel mit all-inklusive-Verpflegung in Anspruch genommen, ohne auch nur auf die Idee gekommen zu sein, wegen Mängel nach § 651 e BGB den Reisevertrag zu kündigen und die Reise abzubrechen. Dass die danach von der Klägerin und ihren Mitreisenden in Anspruch genommenen Leistungen der Beklagten überhaupt keinen Wert gehabt haben sollen, kann nicht ernsthaft angenommen werden.

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Zu den Mängeln im einzelnen:

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Für die ungesicherten Stromkabel am Pool hat das Amtsgericht eine Minderung von 5 % für die gesamte Reisezeit für alle Mitreisenden zuerkannt. Mehr ist nicht gerechtfertigt. Von den Stromkabeln ging keine konkrete Gefahr aus, wie sich gezeigt hat. Dass die Kabel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Familie geführt hatten, ist nicht feststellbar. Die Kabel hatten die Klägerin und ihre Mitreisenden nicht davon abgehalten, den Pool zu benutzen. Soweit die Klägerin nunmehr ausführt, die Gefahr von den freiliegenden Stromkabeln hätten bei ihr und ihrem Ehemann nicht nur zu einer großen Beunruhigung, sondern dazu geführt, dass sie ihre Tochter nicht unbeaufsichtigt insbesondere im Swimmingpool hatten spielen lassen können, ist dies nicht nachvollziehbar. Gingen sie von Strom in den Kabeln aus, hätten sie die Tochter erst gar nicht in den Pool lassen dürfen. Bekanntermaßen leitet Wasser Strom sehr gut mit der Folge, dass ihre Tochter einen tötlichen Stromschlag bei einem stromführenden Kabel erlitten hätte. Daran hätte auch nichts eine mit Vorsicht und Anspannung erfolgte Beaufsichtigung geändert. Da sie aber die Tochter hatten schwimmen lassen, rechtfertigt dies den Schluss, dass sie selbst von einer Ungefährlichkeit der Stromkabel ausgingen. Ansonsten wäre ihr Verhalten nicht erklärlich.

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Für die Bestuhlung der Segelbar hat das Amtsgericht eine Minderung von 3 % für die gesamte Reisezeit für alle Reisenden zuerkannt. Dies ist völlig ausreichend. Zu einer Beeinträchtigung hatte die Bestuhlung lediglich bei dem Ehemann der Klägerin geführt, und das auch nur zwei Mal. Nach Klägervortrag war ihr Ehemann zweimal mit einem Stuhl zusammengebrochen, sie selbst und die Kinder demnach nicht. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, wegen der defekten Stühle sei der Bereich der Segelbar für sie und ihren Ehemann nicht mehr nutzbar gewesen, steht dies zum einen in krassem Widerspruch zu der von dem Ehemann der Klägerin eigenhändig gefertigten Anspruchsanmeldung vom 13. August 2004, in der es heißt, diese Bar hätten sie am Abend gerne besucht, um einen Absacker und Schmerzlinderer vor dem Schlafengehen zu trinken. Zum anderen ist jedenfalls aufgrund dieser Ausführungen ein Anspruch wegen völliger Nichtbenutzbarkeit der Segelbar nach § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da nicht innerhalb der Monatsfrist angemeldet.

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Für Augenreizungen hat das Amtsgericht 3 % zuerkannt und eine höhere Minderung mit der Begründung abgelehnt, dass konkrete zusätzliche Angaben zur Beeinträchtigung fehlten. Solche zusätzliche Angaben fehlen auch jetzt, so dass eine Beeinträchtigung, die eine höhere Minderung rechtfertigen könnte, nicht festgestellt werden kann. Soweit die Klägerin jetzt versucht, eine höhere Minderung mit einer Geruchsbelästigung zu begründen, scheitert ein Anspruch hierfür an § 651 g Abs. 1 BGB. In der Anspruchsanmeldung vom 13. August 2004 ist von einer Geruchtsbelästigung keine Rede. Mängel müssen aber zumindest stichwortartig innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB angemeldet werden (vgl. hierzu Seyderhelm, Reiserecht, § 651 g, Rdnr. 20).

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Eine Minderung wegen des fehlenden zweiten Fernsehgerätes scheitert schon an einer fehlenden Anmeldung nach § 651 g Abs. 1 BGB. In der Anspruchsanmeldung vom 13. August 2004 wird ein fehlendes zweites Gerät an keiner Stelle erwähnt.

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Die nach Klägervortrag vorhandenen, zum Teil ungesicherten Abwasserschächte rechtfertigen keine Zuerkennung einer Minderung. Was "zum Teil" heißen soll, wird nicht erläutert. Auf einem Foto ist lediglich ein nicht allzu großer Spalt in der Abdeckung eines Schachtes zu erkennen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der klägerischen Familie nicht feststellbar. Eine solche ist jedenfalls nicht innerhalb der Monatsfrist angemeldet worden.

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Dass Getränke nicht am Tisch serviert wurden, stellt keinen Mangel dar. Gebucht war ausweislich der Hotelbeschreibung eine Buffetverpflegung. Dies bedeutet in aller Regel eine Selbstbedienung auch in einem 5-Sterne-Hotel der türkischen Kategorie.

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Wartezeiten von 15 Minuten sind in einem großen Pauschaltouristenhotel mit tausend Reisenden lediglich eine noch hinzunehmende Unannehmlichkeit, nicht jedoch ein bereits minderungsrelevanter Mangel.

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Der Vortrag zur Unfreundlichkeit des Personals ist unsubstantiiert.

52

Dies gilt auch für den Vortrag, Geschirr und Besteck sei stets unzulänglich gespült gewesen. Welche Reste in welchem Umfang wo noch vorhanden waren, wird nicht gesagt. Das Maß einer Beeinträchtigung kann demnach nicht festgestellt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer Buffetverpflegung mit Selbstbedienung grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich aus dem angebotenen Geschirr und Besteck das Passende herauszusuchen. Dass überhaupt kein sauberes zu finden gewesen sein soll, wird nicht behauptet. Allein der Umstand, dass man sich sauberes heraussuchen musste, stellt lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit dar.

53

Dass kein Fleisch am Stück angeboten wurde, sondern nur geschnetzelte Variationen, stellt in der Türkei keinen Mangel dar. Kleingeschnittene Fleischgerichte sind für dieses Reiseland landestypisch. Zudem gab es ausweislich der Anspruchsanmeldung neben dem geschnetzelten Fleisch auch Hähnchen und Fisch sowie zweimal Gyros. Ein Menüplan, in welchem nach jetzigem Vortrag der Klägerin ein Fleischangebot gänzlich fehlte, war danach nicht gegeben. Dass das gereichte Essen nicht geschmeckt hatte, behauptet selbst die Klägerin nicht.

54

Eine schlechte Wasserqualität kann anhand des Klägervortrags nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen hat, zahlreiche Kinder hätten sich eine Außenrohrentzündung zugezogen, reicht dies für den sicheren Schluss, Ursache sei das Poolwasser gewesen, nicht. Voraussetzung eines insoweit gegebenen Anscheinsbeweises wäre eine signifikant hohe Anzahl von Poolbenutzern, die sich ebenfalls diese Entzündung zugezogen hatten. Eine solch hohe Anzahl kann aufgrund des oben wiedergegebenen Vortrages nicht festgestellt werden. Was "zahlreich" heißen soll, wird nicht erläutert. Nach Klägervortrag waren tausend Gäste im Hotel. Signifikant hoch wären danach erst Erkrankungen von ca. 20 % der Hotelgäste gewesen. Ob die Ärztin in der Türkei der Ansicht gewesen war, die Entzündung der Tochter sei auf den unsauberen Pool zurückzuführen, ist unerheblich. Es handelte sich ersichtlich um eine Verdachtsdiagnose ohne jede Untersuchung des Poolwassers. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 vorgetragen hat, nahezu jeder zweite Hotelgast habe über die unzureichenden hygienischen Bedingungen geklagt und hätte sich zwecks Behandlung zu einem Arzt begeben, oder zumindest ein Medikament in der Apotheke verschreiben lassen, ist dem nicht zu entnehmen, was denn nahezu jeder zweite Hotelgast gehabt haben soll. Ein Zusammenhang mit Poolwasser wird nicht hergestellt. Wieso aus der grünlichen Verfärbung des bisher blauen Wassers am letzten Urlaubstag ein gesundheitsgefährdender Zustand des Poolwassers während der Zeit davor sich zwingend ergeben soll, ist mangels Darlegung nicht ersichtlich. Selbst für den letzten Urlaubstag, an dem die Ohrentzündung der Tochter längst vorgelegen hatte, ist dieser Schluss nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Soweit erstmals nunmehr in der Berufungsinstanz behauptet wird, nahezu jedes zweite Kind wäre an einer Ohrentzündung erkrankt, ist dies neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da erforderlicher Vortrag nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO fehlt, weshalb dies erstmals nunmehr vorgetragen wird.

55

Ein minderungsrelevanter Mangel ist hingegen in dem Fehlen von Wasserrutschen zu sehen. Zugesichert waren nach der Hotelbeschreibung der Beklagten 27 Wasserrutschen, vorhanden waren unstreitig jedoch lediglich 10. Dies stellt einen Mangel dar. Wenn 27 zugesichert sind, müssen auch 27 vorhanden sein. Der Hinweis in der Hotelbeschreibung "Änderung der Ausschreibung vorbehalten" ist unerheblich. Ein Reiseveranstalter kann nicht einerseits konkret Ausstattungsmerkmale eines Hotels zusichern, sich aber durch einen pauschalen Änderungsvorbehalt freihalten, was er davon tatsächlich anbieten wird. Die fehlenden Wasserrutschen waren ausweislich der Niederschrift über eine Beanstandung vom 8. August 2004 bereits am 28. Juli 2004 gerügt und mit Schreiben vom 13. August 2004 fristgerecht angemeldet worden.

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Ebenfalls stellte ein Mangel dar der ungesicherte Weg zur Segelbar. Nach Klägervortrag befand sich neben dem Weg ein 2 m tiefer Abgrund; zunächst war dort kein Geländer angebracht gewesen. Dies hat die Beklagte nicht ausreichend bestritten. Der Vortrag, der Weg zur Segelbar sei ausreichend befestigt gewesen, reicht im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klägerin zum fehlenden Geländer nicht. Dieser Mangel ist auch rechtzeitig gerügt und angemeldet worden. Das aus dem fehlenden Geländer resultierende Risiko hatte sich nach Klägervortrag auch durch den Sturz der Tochter realisiert. Bezüglich des Sturzes wird zwar keine weitergehende Minderung für die Tochter aufgrund von Verletzungen oder Schadensersatz geltend gemacht, der minderungsrelevante Mangel liegt aber allein schon in der Gefahr, die durch die fehlende Absicherung stets vorhanden war.

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Als weiterer Mangel kommt in Betracht, dass nach Klägervortrag 300 Liegen für 1000 Gäste vorhanden gewesen sein sollen. Zwar muß nicht für jeden Gast eine Liege mit Sonnenschirm vorgehalten werden; jedoch sind 300 Liegen für 1000 Gäste zu wenig. Dies sieht die Beklagte offenbar genauso, da nach ihrer Behauptung 500 Liegen vorhanden gewesen sein sollen. Auch dieser Mangel ist rechtzeitig gerügt und angemeldet worden.

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Schließlich kommt als Mangel in Betracht, dass nach Klägervortrag auf dem Hotelgelände Bauarbeiten durchgeführt worden waren. Minderungsrelevant zu berücksichtigen sind jedoch lediglich Schweißarbeiten zu den Essenszeiten. Mehr ist an Bauarbeiten nach § 651 g Abs. 1 BGB nicht angemeldet worden. In der Anspruchsanmeldung heißt es insoweit, dass immer passend zu den Essenszeiten Schweißarbeiten durchgeführt worden seien. Selbst in der auf Seite 4 unten der Anspruchsanmeldung aufgeführten Zusammenfassung der angemeldeten Defizite fehlen jegliche Ausführungen zu irgendwelchen Bauarbeiten. Soweit ermals in dem anwaltlichen Schreiben vom 20. September 2004 Bauarbeiten mit Lärmbelästigung angesprochen worden sind, war dies außerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB erfolgt. Reiseende war der 10. August 2004, so dass die Frist ablief mit dem 10. September 2004.

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Für die danach gegebenen unstreitigen Mängel 17 fehlende Wasserrutschen und ungesicherter Weg zur Segelbar sowie die streitigen Mängel zu wenig Liegen und Schweißarbeiten zur Essenszeit ist eine Minderung von insgesamt 15 % angemessen, jedoch auch ausreichend. Durch die fehlenden Wasserrutschen war keine übergroße Beeinträchtigung eingetreten, da immerhin 10 Wasserrutschen vorhanden waren. Bei den Liegen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihre Familie selbst bei ausreichender Anzahl von 500 Liegen nicht davon ausgehen konnten, problemlos jeden Tag für alle Mitreisenden Liegen bekommen zu können. Immerhin waren 1000 Reisende im Hotel, die auch einen Anspruch auf eine Liege hatten. Ebenfalls kann keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Schweißarbeiten zur Essenszeit festgestellt werden. Eine übermäßige Lärmbeeinträchtigung hierdurch ist nicht berücksichtigungsfähig, da eine solche nicht angemeldet worden ist. Bezüglich der streitigen Mängel hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Minderung von 205,-- Euro anerkannt. Zusammen mit der Minderung für die unstreitigen Mängel hat danach die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 409,05 Euro. Bei der Berechnung der Minderung ist nur zu berücksichtigen der auf die Klägerin, ihren Ehemann und ihr Kind entfallende Reisepreis, nicht hingegen der für das mitreisende Kind. Mit diesem war mit Zustimmung seiner Eltern ein eigenständiger Reisevertrag mit der Beklagten zustande gekommen. Gebucht hatte die Klägerin die Reise für sich, ihren Ehemann und ihr Kind mit gleichem Nachnamen sowie für das mitreisende Kind. Ob sie dabei das Angebot zum Vertragsschluss als Vertreter der drei weiteren Mitreisenden abgegeben oder ob sie auch deren Reise im eigenen Namen bestellt hatte, entscheidet sich danach, wie sie bei der Buchung aufgetreten war. Bucht der Anmeldende nicht ausdrücklich im Namen eines anderen, so genügt es auch, wenn sich dies aus den Umständen der Buchung ergibt (§ 164 Abs. 1 BGB). Von entscheidender Bedeutung kann dabei der Familienname der Mitreisenden sein. Ist deren Familienname der gleiche wie der des Anmelders, so sprechen die Umstände nach § 164 Abs. 1 BGB für einen Willen des anmeldenden Familienangehörigen, für die gesamte Familie Vertragspartner zu werden. Bucht er hingegen für Mitreisende mit abweichenden Familiennamen, so deuten die Umstände regelmäßig darauf hin, dass der Anmeldende als Vertreter dieser Mitreisenden handelt. (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 888, 889, 1988, 636, 637; 1990, 188; Führich, Reiserecht, 3. Auflage, § 651 a Rdnr. 95; Seyderhelm Reiserecht, § 651 a Rdnr. 105 ff.; Martis MDR 2000, 922, 924. Entsprechend diesen Grundsätzen lag bei der Buchung der Reise durch die Klägerin für sich, ihren Ehemann und ihr Kind ein Handeln im eigenen Namen vor, während sie für das mitreisende Kind als Vertreterin aufgetreten war. Dass die Eltern des Kindes mit dieser Reise einverstanden waren, ergibt sich unmissverständlich aus ihrer Abtretungserklärung vom 18. Oktober 2004. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da sie an den Ehemann der Klägerin erfolgt war, der aber nicht mehr Kläger ist. Das Angebot der Beklagten auf Kulanzzahlung hatte die Klägerin zum einen nicht angenommen, hätte zum anderen aber auch nicht dazu geführt, dass die Beklagte nunmehr im Rechtsstreit sich auf die fehlende Aktivlegitimation bezüglich des mitreisenden Kindes nicht berufen dürfte. Auf die Klägerin, ihren Ehemann und ihr Kind entfiel ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnung ein Reisepreis von insgesamt 2.727,-- Euro (2 x 1.189,-- Euro, 1 x 349,-- Euro). 15 % hiervon sind 409,05 Euro.

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Weitere Mängel, die in erster Instanz noch geltend gemacht worden waren und für die das Amtsgericht keine Minderung zuerkannt hat, werden mit der Berufung nicht geltend gemacht. Die pauschale Bezugnahme am Ende der Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Vortrag stellt keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO dar. Hierfür erforderlich ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.

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Nicht begründet ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Reise vertan oder erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Dies ist nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur erst der Fall bei Mängel, die eine Minderung von mindestens 50 % rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ebenfalls unbegründet ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die Tochter aufgrund einer Ohrentzündung. Dass verschmutztes Poolwasser die Ursache für diese Entzündung gewesen war, kann aus den oben dargelegten Gründen nicht festgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, für die Berufungsinstanz aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.648,-- Euro.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.