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Landgericht Düsseldorf·22 S 346/00·03.08.2000

Berufung gegen Duldungsanordnung: Verpflichtung zur Ermöglichung von SV-Besichtigung bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen eine Verpflichtung, dem Sachverständigen Zugang zum Haus zu gewähren, wird zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass aus dem Kaufvertrag und dem Vergleich ungeschriebene Nebenpflichten nach § 242 BGB zur Mitwirkung folgen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nach § 273 BGB ausgeschlossen, verfassungsrechtliche Einwände (Art. 13 GG) greifen nicht durch. Die Eilbedürftigkeit zur Sicherung des Beweises wird bejaht.

Ausgang: Berufung der Verfügungsbeklagten gegen die Duldungsanordnung als unbegründet zurückgewiesen; Duldungspflicht bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem Kaufvertrag können sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ungeschriebene Nebenpflichten ergeben, die die Mitwirkung des Vertragspartners zur Durchführung von Begutachtungen verlangen.

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Ein Zurückbehaltungsrecht an der geschuldeten Mitwirkung ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes Pflichtverhältnis ergibt oder eine Leistungserbringung Zug um Zug nach dem Inhalt der Verpflichtungen nicht vorgesehen ist (§ 273 BGB).

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Die Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung ist unzulässig, wenn sie dazu dient, dem Vertragspartner die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte (z. B. Subunternehmer) zu vereiteln, insbesondere wenn die verweigernde Partei bereits einen Ausgleich wegen derselben Mängel erhalten hat.

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Zur Sicherung von Beweismitteln kann bei drohender Verwirkung oder Fristsetzung durch das Prozessgericht einstweilig die Duldung eines Ortstermins angeordnet werden; verfassungsrechtliche Einwendungen (Art. 13 GG) sind nicht durchgreifend, wenn nicht betroffene Dritte Gelegenheit zur rechtlichen Vertretung und zur Benennung weniger belastender Maßnahmen erhalten haben.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 511 a ZPO§ 242 BGB§ 273 Abs. 1 BGB§ 356 ZPO§ Art. 13 GG

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 19.05.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts

Neuss - 34 C 2106/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Rubrum

1

Entscheidungsgründe

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I .

4

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungssumme nach § 511 a ZPO erreicht. Die Kammer schätzt die Beschwer der Verfügungsbeklagten auf 6.000,-- DM. Dabei ist außer ihrem

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Aufwand an Zeit und Geld bei der Durchführung der zu duldenden Termine auch ihr ideelles Interesse an der Fernhaltung der Verfügungsklägerin, des Sachverständigen und weiterer Personen

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aus ihrem Wohnhaus berücksichtigt.

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II .

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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Verfügungsbeklagten zu Recht die Duldung in dem ausgesprochenen Umfang aufgegeben.

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Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

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Lediglich ergänzend ist zu den Ausführungen der Berufungsbegründung und nachfolgenden Schriftsätze zu bemerken:

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1)

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Es trifft zu, daß die Verfügungsbeklagte als Nebenpflicht aus dem Grundstückskaufvertrag und insbesondere auch aus dem Vergleich vom 19.01.1998 verpflichtet ist, zwecks Durchführung

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des SV-Termins den Zugang zu ihrem Haus zu gestatten.

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Die gegenseitigen Verpflichtungen aus Verträgen beschränken sich nicht auf die Haupt- und speziell vereinbarten Nebenpflichten.

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Es können sich auch ungeschriebene Nebenpflichten ergeben, wenn bei der Vertragsabwicklung entsprechende Notwendigkeiten entstehen und die Hilfestellung der einen Partei für die andere nach Treu und Glauben erwartet werden kann (§ 242 BGB). So liegt es hier.

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Die Kläger sind für die Durchsetzung ihrer etwaigen Ansprüche gegen den Subunternehmer XXX an den sie die ihrerseits der Beklagten geschuldete Werkleistung (teilweise) untervergeben hatten, darauf angewiesen, daß diese Werkleistung begutachtet werden kann, was wiederum die Mitwirkung der Verfügungsbeklagten durch Öffnung des Leistungsgegenstands - ihres Hauses - voraussetzt. Nach Treu und Glauben kann in einer solchen Situation von dem Auftraggeber grundsätzlich

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erwartet werden, daß er in dieser Weise mitwirkt und nicht durch seine Weigerung seinem Vertragspartner Ansprüche abschneidet, die dieser selbst im Zusammenhang mit demselben

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Objekt hat. Das gilt erst recht angesichts der hier vorliegenden Besonderheit, daß die Bestellerin - Verfügungsbeklagte - durch den Vergleich vom 19.01.1998 wegen derselben Mängel bereits

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einen Ausgleich erhalten hat, deren erfolgreiche Geltendmachung gegenüber dem Subunternehmer sie dem Unternehmer – den Verfügungskläger - nun verweigern will.

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Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Verfügungsbeklagte auf diese Weise keine schwere Belastung - z.B. durch Eingriffe in die Haussubstanz - zugemutet wird. Derartiges könnte im Rahmen der Auslegung der Vertragspflichten nach Treu und Glauben durchaus

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eine Rolle spielen. Solche Belastungen macht die Verfügungsbeklagte jedoch selbst nicht geltend, während es für die Verfügungsklägerin immerhin um einige tausend DM geht. Die Verfügungsbeklagte will den Ortstermin schlicht nicht zulassen, vor allem im Hinblick auf die ihrerseits noch begehrten Nachbesserungsarbeiten an anderen Stellen des Hauses. Letzteres ist aber lediglich die mögliche Begründung eines Zurückbehaltungsrechts (hierzu sogleich 2) und hindert nicht das grundsätzliche Vorhandensein einer entsprechenden Verpflichtung.

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Daß ein Gewährleistungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den Subunternehmer XXX noch nicht feststeht, sondern in jenem Prozeß noch streitig ist, ist in dem hier zu entscheidenden Verfahren ohne Bedeutung. Gerade wegen des Streits bedarf es der Begutachtung und Besichtigung, die die Verfügungsbeklagte, die die Mängel selbst für gegeben hält und im Vergleichswege auch schon einen Ausgleich dafür durchgesetzt hat, den Verfügungskläger nicht von vorne herein abschneiden darf.

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2)

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Ein Zurückbehaltungsrecht an der geschuldeten Mitwirkung bis zur Beseitigung der übrigen Werkmängel hat die Verfügungsbeklagte nicht. Ein solches Recht besteht auch bei

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Verpflichtungen aus demselben rechtlichen Verhältnis dann nicht, wenn sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt (§ 273 Abs. 1 BGB). Das ist hier der Fall.

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Nach dem Inhalt der beiderseitigen Verpflichtungen kommt eine Verknüpfung der fraglichen Leistungen zur Erbringung nur Zug um Zug nicht in Betracht. Bei der geforderten Nachbesserung handelt es sich um umfangreiche Arbeiten, für die erst einmal ein Termin abgestimmt werden muß und die sodann

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für ihre Durchführung eine gewisse Zeit brauchen. Demgegenüber ist die Zugangsmöglichkeit für den Sachverständigen in höchstem Maße eilbedürftig, nachdem das Landgericht in dem Verfahren

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1 0 126/98 den dortigen Kläger und hiesigen Verfügungsklägereine Ausschlußfrist gesetzt hat, die bereits mehrmals abgelaufen ist, und nicht absehbar ist, wie oft das Landgericht noch zu einer Verlängerung bereit ist, bevor es das Beweismittel nach § 356 ZPO zurückweist.

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Diese Situation ist auch nicht den Verfügungsklägern anzulasten. So ist es nicht von ihnen zu vertreten, daß die Nachbesserungsarbeiten nicht schon durchgeführt sind. Vielmehr war dies angesichts der von der Verfügungsbeklagten selbst mitgeteilten Terminssituation bisher nicht möglich.

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Wie die Verfügungsbeklagte erklärt hat, war es für sie während des gesamten Jahres 1999 sowie des ersten Halbjahres 2000 terminlich unmöglich, den Sachverständigen ins Haus zu lassen. Die Verfügungskläger hätten zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten aber ebenfalls ins Haus gelassen werden müssen. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß die Verfügungsbeklagte

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Nachbesserungsarbeiten doch möglich gemacht hätte, indem sie eine andere Person mit dem öffnen der Türe betraut hätte, hat sie eine solche Lösung doch schon für den mit sehr viel geringeren bzw. gar keinen Einwirkungen auf ihre Bausubstanz verbindenen Besuch des Sachverständigen abgelehnt.

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Ebenso wenig ist es den Verfügungsklägern zum Vorwurf zu machen, daß sie nicht schon nach der ersten Weigerung gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, sondern zunächst versuchten, durch Korrespondenz und terminliches Entgegenkommen doch noch gütlich zum Ziel zu gelangen. Der jetzt

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herrschende Zeitdruck entstand erst durch die Fristsetzung der 1. Zivilkammer.

34

3)

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Dem bürgerlich-rechtlichen Anspruch der Verfügungskläger steht nicht übergeordnetes Verfassungsrecht entgegen. Die Verfügungsbeklagte macht dies jetzt zusätzlich in der Form geltend, daß das Grundrecht ihres Ehemannes aus Art. 13 GG verletzt werde.

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Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil der Ehemann an diesem Verfahren nicht beteiligt ist und ihm demgemäß keine Verpflichtung auferlegt werden soll oder kann. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich die hier zu bewertende Situation von der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.1987 (NJW 1 9 8 7, 2 5 0 0) zugrunde liegenden, in welcher beide Beschwerdeführer Antragsgegner des Ausgangsverfahrens gewesen waren und eine Duldung aufgegeben bekommen hatten.

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Darüber hinaus sind diejenigen verfassungsmäßigen Vorgaben, die sich (gegenüber Verfahrensbeteiligten) aus dem zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ergeben, im Verhältnis zum Ehemann der Kläger sogar erfüllt.

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Die Aussage dieses Beschlusses beschränkt sich darauf, daß im Zusammenhang mit dem Betreten der Wohnung einer nicht am Prozeß - hier : 1 0 126/98 - beteiligten Person - hier :

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Ehemann der Verfügungsbeklagten - aus A r t . 13 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes das verfahrensmäßige Erfordernis folgt, daß diese unbeteiligte Person rechtliches Gehör sowie Gelegenheit erhalten muß, andere, sie weniger belastende Maßnahmen der Durchführung anzubieten. Rechtliches Gehör hat der Ehemann der Verfügungsbeklagten, ein beim hiesigen Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt, in diesem Verfahren erhalten. Seine Sozietät

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hat von Anfang an die Verfügungsbeklagte vertreten, und er persönlich ist für sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erschienen. Mit der als Anlage zur Berufungsbegründung  eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 13.06.2000 hat er sich sodann auch im eigenen Namen zu Wort gemeldet und Gehör verschafft. In diesem Schriftstück wäre zugleich Raum zum Vorschlag anderer, weniger belastender Maßnahmen der Durchführung gewesen, jedoch werden solche dort nicht angeboten.

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Ob Art. 13 GG inhaltlich auf das Betreten von Wohnung durch im Zivilprozeß bestellte Sachverständige anwendbar ist, hat das BVerfG bisher offengelassen und als immerhin zweifelhaft bezeichnet. Es kann auch hier offen bleiben, da etwaige materiellen Rechte des am Verfahren nicht beteiligten Ehemannes

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der Verfügungsbeklagten durch dieses jedenfalls nicht betroffen werden.

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4)

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Auch gegen den Verfügungsgrund wendet die Verfügungsbeklagte nichts erhebliches ein.

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Daß der Sachverständige den auf den 27.07.2000 anberaumten Ortstermin aufgehoben hat, ändert an der Eilbedürftigkeit nichts, sondern geschah offenbar gerade mit Hinblick auf dieses Verfügungsverfahren.

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Die Verfügungskläger brauchen sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, den Schaden in Form des ProzeßVerlustes gegenüber dem Subunternehmen Jansen zunächst hinzunehmen und die Verfügungsbeklagte erst anschließend - mit ungewissem Ausgang und möglicherweise durch weiteren Zeitablauf verschlechterten Beweislage - auf finanziellen Ersatz in Anspruch zu nehmen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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IV.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 28.07.2000 gab keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Hinweis des Inhaltes, daß die Kammer die Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten nicht teilt, war bereits in jener Sitzung erfolgt.