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Landgericht Düsseldorf·22 S 3/02·24.07.2003

Berufung wegen pauschalierter Stornokosten: Einbeziehung von AGB und Nachberechnung

ZivilrechtReiserechtVertragsrecht (Schuldrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt pauschalierte Stornokosten nach § 651i Abs. 3 BGB. Streitpunkt ist, ob die Reisebedingungen (AGB) Vertragsbestandteil wurden und ob eine Schätzung nach § 287 ZPO anstelle konkreter Berechnung genügt. Das Landgericht verneint die Einbeziehung der AGB (fehlender Hinweis/Übermittlung nach § 3 InfVO) und verlangt die vom Gesetz geforderte konkrete Berechnung; die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Versäumnisurteil wegen Stornopauschale abgewiesen; AGB nicht wirksam einbezogen und keine konkrete Berechnung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Pauschalierte Stornokosten nach § 651i Abs. 3 BGB können nur geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung Vertragsinhalt geworden ist.

2

Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Reisevertrag erfordert, dass sie dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt wurden oder nach § 3 Abs. 4 InfVO ein konkreter Hinweis auf in einem Katalog abgedruckte Bedingungen vorlag; bloßes Vorhandensein der AGB im Reisebüro genügt nicht.

3

Eine nachträgliche Übersendung der AGB mit der Reisebestätigung bewirkt keine nachträgliche einseitige Einbeziehung, wenn der Reisende der Einbeziehung widerspricht oder die AGB bei Vertragsschluss nicht vorgelegen haben.

4

Für den Ersatz einer angemessenen Entschädigung nach § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine konkrete Berechnung nach Satz 3 erforderlich; eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO darf die gesetzlich geforderte Berechnung nicht ersetzen.

Relevante Normen
§ 651 i Abs. 3 BGB§ 3 Abs. 3 InfVO§ 3 Abs. 4 InfVO§ 150 Abs. 2 BGB§ 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB§ 651 i Abs. 2 Satz 3 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Berufungsklägerin,

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2003

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Februar 2003 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten der Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs, 1 ZPO a.F. abgesehen.

Rubrum

1

Entscheidunqsqründe:

2

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet

3

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Stornierungskosten nach § 651 i Abs. 3 BGB nicht zu. Eine solche Pauschale muss im Reisevertrag vereinbart sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar ist in Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine solche Pauschale vorgesehen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden waren. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt und vorgetragen, bei der Buchung der Reise am Last-Minute-Stand des Reisebüros F im Düsseldorfer Flughafen hätten die Allgemeinen Reisebedingurigen der Klägerin nicht ausgehangen. Dementsprechend müsste die Klägerin darlegen und beweisen, wie sie in den Vertrag mit der Beklagten einbezogen worden sein sollen. Hierzu gehörte, dass nach § 3 Abs. 3 InfVO die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bzw. dem die Reise buchenden V vor Vertragsschluss vollständig übermittelt worden waren oder, falls sie im Katalog der Klägerin abgedruckt waren, nach § 3 Abs. 4 InfVO ein entsprechender Hinweis auf die dort abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt worden war und der Katalog der Beklagten bzw. dem buchenden V vorgelegen hatte. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass der Beklagten bzw. dem buchenden V die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegen hatten. Sie hat nicht einmal vorgetragen, dass die Beklagte bzw. V aufgrund eines vorliegenden Katalogs der Klägerin gebucht hatte. Erst recht ist mangels Vertrags nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Hinweis auf die in dem Katalog abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt war.

4

Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, es reiche aus, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen im Reisebüro hätten eingesehen, werden können, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr muss nach § 3 Abs. 4 InfVO ein entsprechender Hinweis auf die dem Reisenden zur Verfügung gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen erteilt werden. Das Allgemeine Geschäftsbedingungen irgendwo in dem Reisebüro vorhanden sein könnten, ist unerheblich, wenn nicht auf sie verwiesen wird. Ein solcher Hinweis kann aber nicht festgestellt werden.

5

Einen etwa mündlich erfolgten Hinweis im Reisebüro bei der Buchung auf etwa vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, die nach Beklagtenvortrag nicht ausgehangen hatten, behauptet die Klägerin nicht. In der von der Klägerin zur Akte gereichten Reiseanmeldung steht lediglich vorgedruckt, der Reisende erkenne die Reisebedingungen des Veranstalters an. Ob diese bei der Reiseanmeldung aber vorgelegen hatten oder wo sie abgedruckt waren und dementsprechend von dem Buchenden hätten eingesehen werden können, ist nicht gesagt. Deshalb reicht allein dieser Vordruck auf der Reiseanmeldung zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Vorliegen bei der Buchung nicht festgestellt werden kann, nicht aus.

6

Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin der Reisebestätigung der Klägerin beigefügt waren, hat ebenfalls nicht deren Einbeziehung zur Folge. Dabei kann dahinstehen, ob durch die Buchung am 9. Dezember 2000 über das start-Reservierungssystem bereits der Reisevertrag zustande gekommen war (vgl. hierzu Seyderhelm, Reiserecht § 651 a Rdn. 91) oder ob er erst durch die Reisebestätigung der Klägerin zustande kommen sollte. War der Reisevertrag infolge der Buchung über das Startreservierungssystem schon zustande gekommen, hatte die nachfolgend erfolgte schriftliche Bestätigung der Klägerin lediglich noch deklaratorische Wirkung. Eine nachträgliche Einbeziehung der mitgesandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte deshalb einer Genehmigung der Beklagten bedurft. Eine solche war jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hatte diese mit Faxschreiben vom 19. Dezember 2000 ausdrücklich den mitübersandten Reise- und Zahlungsbedingungen widersprochen und den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Sollte der Reisevertrag erst durch die Reisebestätigung der Klägerin zustande kommen, stellte diese Bestätigung ein neues Angebot im Sinne vom § 150 Abs. 2 BGB dar. Aus den vorstehend genannten Gründen war eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin durch die Reiseanmeldung noch nicht erfolgt. Dementsprechend stellte die Übersendung der Reisebestätigung nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Antrag dar, diese nunmehr einzubeziehen. Diesen neuen Antrag hatte die Beklagte nicht angenommen.; Wie bereits oben ausgeführt, hatte sie der Einbeziehung schriftlich widersprochen und sogar die Kündigung des Vertrages erklärt.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Hierfür müsste sie eine konkrete Berechnung im Sinne von § 651 i Abs. 2 Satz 3 BGB vornehmen. Das tut sie jedoch nicht. Sie vertritt lediglich die Ansicht, die Höhe der Entschädigung könne nach § 287 ZPO anhand der branchenüblichen Stornopauschalen geschätzt werden. Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschließen. Damit würden die Anforderungen des § 651 i Abs. 2 Satz 3 BGB zu Lasten des Reisenden ausgehebelt und der Unterschied zu § 651 i Abs. 3 BGB aufgehoben. Der Reiseveranstalter könnte dann immer, auch wenn nicht vertraglich vereinbart, die von ihm und anderen Veranstaltern vorgegebenen Pauschalen einfordern. Dies sieht das Gesetz aber gerade nicht vor. Vielmehr gibt es dem Veranstalter in § 651 i BGB zwei Möglichkeiten, seine Entschädigung einfordern zu können mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Entweder die eine oder die andere hat er zu erfüllen, will er die ihm zustehende Entschädigung erhalten.

8

Die für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO erforderlichen Tatsachengrundlagen hat die Beklagte nicht dargelegt. Hierauf hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Gleichwohl hat die Klägerin dies nicht zum Anlass genommen, ihren Vortrag insoweit zu substantiieren.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 977,59 €.

11

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.