Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·22 S 295/09·07.10.2010

Reisevertragskündigung nach Flugverspätung: Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten nach Kündigung einer Pauschalreise wegen eines technischen Defekts und einer erwarteten Flugverspätung von 14,5 Stunden Rückzahlung und Entschädigung. Das LG Düsseldorf hob das amtsgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Eine Kündigung nach § 651e BGB scheiterte, weil die Klägerinnen eine angemessene Frist zur Abhilfe nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt hatten; eine Entbehrlichkeit der Frist lag nicht vor. Mangels wirksamer Kündigung bestanden auch keine Ansprüche nach § 651f BGB.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wird abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigung des Reisevertrags wegen Reisemangels nach § 651e Abs. 2 S. 1 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese fruchtlos verstreichen lässt.

2

Die Darlegungs- und Beweislast für die fristgerechte Aufforderung zur Abhilfe und die Setzung einer angemessenen Frist trägt der Reisende als Anspruchsteller.

3

Eine Beweisaufnahme ist zu unterlassen, wenn das Parteivorbringen zu den behaupteten Kontakt- und Abhilfeverlangen so unsubstantiiert ist, dass sie auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.

4

Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 651e Abs. 2 S. 2 BGB erfordert substantiierten Vortrag zu Unmöglichkeit der Abhilfe, ernsthafter und endgültiger Verweigerung oder besonderen Umständen, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

5

Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB scheiden aus, wenn die Reise nicht wirksam gekündigt wurde und die erforderliche Fristsetzung zur Abhilfe unterblieben ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 651e Abs. 1 Satz 1 BGB§ 651e Abs. 2 BGB§ 651f Abs. 1 BGB§ 546 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. November 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 52 C 5920/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen jeweils zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen.

4

Änderungen haben sich in der Berufungsinstanz wie folgt ergeben: Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten vor Ort am Flughafen versucht, einen Mitarbeiter der Beklagten zu erreichen. Dazu hätten sie eine sich auf den Reiseunterlagen befindliche Telefonnummer angerufen. Wie diese Telefonnummer genau gelautet habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Es sei allerdings so gewesen, dass dort ein englischsprachiger Mitarbeiter das Telefon beantwortet habe und keine inhaltliche Kommunikation möglich gewesen sei. Auch weitere Mitreisende hätten versucht, sich mit Mitarbeitern der Beklagten in Verbindung zu setzen. Von diesen Mitreisenden sei ihnen, den Klägerinnen, mitgeteilt worden, dass man in Deutschland keinen Ansprechpartner erreiche. Die Beklagte hat bestritten, dass von den Klägerinnen versucht worden sei, sie zu erreichen. Über die Telefonnummer in den Reiseunterlagen erreiche man die örtliche Reiseleitung. Dort könne es zwar anfangs eine automatische Bandansage auf Englisch geben. Wenn aber dort ein Anruf entgegen genommen werde, dann sei sichergestellt, dass auch ein Gesprächspartner zur Verfügung stehe, der Deutsch spreche, wenn sich herausstelle, dass auch der Anrufer Deutsch spreche.

5

II.

6

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit dem nicht mit dem angefochtenen Urteil entsprochen worden ist, und erstrebt die vollständige Klageabweisung.

7

III.

8

Die Berufung ist zulässig. Sie fristgerecht eingelegt worden. Die Begründung der Berufung genügt teilweise den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

9

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, das Amtsgericht sei aufgrund unzutreffender rechtlicher Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen seien, denn ein Kündigungsgrund habe nicht vorgelegen. Eine Flugverzögerung von 14 ½ Stunden stelle keinen "erheblichen" Reisemangel im Sinne des § 651 e Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Auch eine Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Reise komme nicht in Betracht. Grundsätzlich führten ein technischer Defekt und dadurch erforderlich gewordene Reparaturmaßnahmen nicht dazu, dass die Fortsetzung der Reise unzumutbar werde. Nach der technischen Überprüfung des Flugzeugs habe es objektiv keinen Anlass mehr gegeben, an der Flugtauglichkeit des Flugzeugs zu zweifeln. Des Weiteren habe das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass selbst bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäß § 651 e Abs. 2 BGB eine Kündigung erst dann zulässig sei, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist habe verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Darauf sei das Amtsgericht mit keinem Wort eingegangen. Auch soweit Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen worden sei, habe das Amtsgericht die erforderlichen Voraussetzungen nicht beachtet, denn ein solcher Anspruch komme nur in Betracht, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sei. Beides sei nicht der Fall. Auch der von dem Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. Aus dem Sachverhalt ergebe sich bereits, dass die Beklagte den technischen Defekt nicht zu vertreten habe. Ungeachtet dessen seien die Aufwendungen aber auch deshalb nicht ersatzfähig, weil sie keinen Schaden infolge des Mangels darstellten, sondern unnötige Aufwendungen infolge der Kündigung des Reisevertrages. Mit diesem Vorbringen rügt die Beklagte Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO liegt damit vor.

10

IV.

11

Die Berufung hat Erfolg.

12

Die Klägerinnen sind nicht berechtigt, von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 4.248,98 € sowie 155,30 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu verlangen.

13

1.

14

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für ein reisevertragliches Kündigungsrecht der Klägerinnen gemäß § 651 e BGB bejaht.

15

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO, denn die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Mangels gemäß § 651 e BGB liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerinnen der Beklagten die gemäß § 651 e Abs. 2 BGB erforderliche Frist zur Abhilfe gesetzt haben.

16

1.1.

17

Gemäß § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Reisende, um zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt zu sein, dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage, § 651 e Rdn. 4).

18

Hierbei handelt es sich um eine dem Reisenden günstige – weil anspruchsbegründende - Tatsache, für die er nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Vorschriften die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage, § 651 e Rdn. 7).

19

Die Klägerinnen haben nicht schlüssig darzulegen bzw. ordnungsgemäß unter Beweis zu stellen vermocht, die Beklagte binnen einer angemessenen Frist zur Abhilfe aufgefordert zu haben.

20

Hierzu tragen sie vor, sie, die Klägerinnen, hätten vor Ort am Flughafen versucht, einen Mitarbeiter der Beklagten zu erreichen. Dazu hätten sie eine sich auf den Reiseunterlagen befindliche Telefonnummer angerufen. Wie diese Telefonnummer genau gelautet habe, könne aber nicht mehr nachvollzogen werden. Es habe ein englischsprachiger Mitarbeiter das Telefon beantwortet, mit dem keine inhaltliche Kommunikation möglich gewesen sei (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2010).

21

Diesem Vortrag ist die Beklagte erheblich entgegen getreten. Zum einen hat sie mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 bestritten, dass von den Klägerinnen versucht worden sei, sie zu erreichen. Sie hat damit konkludent von ihrem gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unzulässigen Bestreiten mit Nichtwissen Abstand genommen. Zum anderen hat die Beklagte dargelegt, über die Telefonnummer, welche auf dem Hotel-Voucher abgedruckt sei, erreiche man die Zentrale der örtlichen Reiseagentur in der Türkei, dort könne es zwar eine automatische Bandansage auf Englisch geben, wenn aber der Anruf entgegen genommen werde, sei sichergestellt, dass ein Gesprächspartner zur Verfügung stehe, der Deutsch spreche, wenn sich herausstelle, dass der Anrufer Deutsch spreche (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 11. Juni 2010 sowie Seite 2 des Schriftsatzes vom 15. Juli 2010).

22

Die Kammer hat mit Beschluss vom 22. Juni 2010 die Klägerinnen aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob sich der Beweisantritt auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 28. Mai 2010 auch auf die Behauptung erstreckt, sie, die Klägerinnen, hätten eine sich auf den Reiseunterlagen befindliche Telefonnummer angerufen. Dieser Aufforderung sind die Klägerinnen nicht nachgekommen. Mithin ist festzustellen, dass sie ihren diesbezüglichen Sachvortrag nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt haben. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 22. Juni 2010 zu erkennen gegeben, dass nicht hinreichend deutlich wird, dass sich der auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2010 formulierte Beweisantritt auch auf das vermeintlich von den Klägerinnen geführte Gespräch bezieht. Ein weiterer Hinweis war nicht geboten.

23

Auch eine Vernehmung der Zeuginnen a und b sowie des Zeugen c zu der weiteren Behauptung der Klägerinnen, auch weitere Mitreisende hätten versucht, sich mit Mitarbeitern der Beklagten in Verbindung zu setzen, wobei diesen mitgeteilt worden sei, dass man in Deutschland keinen Ansprechpartner erreiche, war nicht angezeigt.

24

Die Kammer hat die Klägerinnen mit Beschluss vom 22. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass dieser Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert sei. Auf Grundlage des Vorbringens der Klägerinnen erschließt sich nicht, wer (welche Mitreisenden ?), wen (die Beklagte in Deutschland oder in der Türkei ?) wann unter welcher Telefonnummer angerufen haben will. Entsprechende Darlegungen seitens der Klägerinnen wären insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Einzelnen vorgetragen hat, dass in der Reisebestätigung zwei Telefonnummern in Deutschland, nämlich die 0211-3891-0 als Telefonnummer der Zentrale der Beklagten in Düsseldorf sowie die 0201-51824 als Telefonnummer des Reisebüros d, genannt worden seien. Weiter hat die Beklagte dargelegt, dass im Hotel-Voucher die Telefonnummer der Zentrale der örtlichen Reiseagentur aufgeführt worden sei. Mithin hätte es den Klägerinnen oblegen vorzutragen, wann von wem und – vor allem - unter welcher der verschiedenen Telefonnummer bei der Beklagten angerufen worden sein soll. Dies wäre auch deshalb erforderlich gewesen, um es der Beklagten zu ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Gegenbeweis anzubieten. Die Klägerinnen haben sich - trotz des Hinweises der Kammer mit Beschluss vom 22. Juni 2010 – nicht einmal dazu erklärt, welchen Reiseunterlagen (der Reisebestätigung oder Hotel-Voucher ?) die anderen Mitreisenden die von ihnen gewählte Telefonnummer entnommen haben wollen. Bei dieser Sachlage liefe eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Klägerinnen benannten Zeugen auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinaus und hatte daher zu unterbleiben.

25

1.2.

26

Die Fristsetzung war auch nicht gemäß § 651 e Abs. 2 Satz 2 BGB entbehrlich.

27

Dass die Abhilfe der Beklagten tatsächlich unmöglich gewesen ist, wird von den Klägerinnen nicht vorgetragen. Es ist keineswegs ausgeschlossen oder völlig fernliegend, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, die Klägerinnen nach dem streitgegenständlichen Zwischenfall auf andere Flüge umzubuchen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages durch ein besonderes Interesse auf Seiten der Klägerinnen gerechtfertigt war. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die besondere Umstände im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründen, sind von den Klägerinnen nicht vorgetragen worden. Insbesondere kann vorliegend nicht von einem Interessenwegfall ausgegangen werden. Es handelte sich vorliegend nicht um einen Wochenend-Trip oder eine zwei- oder dreitägige Kurzreise. Weil die Reisedauer immerhin eine Woche betragen hatte, lag eine Abhilfe in Form einer kurzfristigen Umbuchung auf einen anderen Flug aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden durchaus in dessen Interesse.

28

2.

29

Die Klägerinnen sind auch nicht berechtigt, von der Beklagten Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu verlangen.

30

Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB sind nicht gegeben. Eine Vereitelung der Reise im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, denn die Kündigung des Reisevertrages seitens der Klägerinnen war mangels Fristsetzung gemäß § 651 e Abs. 2 BGB unberechtigt.

31

Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerinnen mit einer Verspätung um 14 ½ Stunden in Antalya angekommen wären, hätten sie den Reisevertrag nicht gekündigt, sondern die Reise fortgesetzt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Reise durch diesen Mangel erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Entscheidend ist insoweit, dass es die Klägerinnen – wie dargelegt - versäumt hatten, der Beklagten eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, was auch einem Anspruch aus § 651 f BGB entgegen steht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Auflage, § 651 f Abs. 3 mit Hinweis auf § 651 e Rdn. 4).

32

V.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

34

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

36

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.305,65 €.