Berufung wegen unzureichender Begründung nach §520 ZPO als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ein; die Berufungsbegründung entsprach nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da die Berufung keinen konkreten Rechtsfehler darlegte und sich nicht ausreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzte. Neue Einwendungen, die nicht fristgerecht vorgebracht wurden, konnten die Unzulässigkeit nicht heilen.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen unzureichender Begründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung die Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht erfüllt; in diesem Fall ist sie gemäß § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen.
Die Berufungsbegründung muss konkret darlegen, welcher Rechtsfehler dem erstinstanzlichen Urteil vorgeworfen wird, und sich substantiiert mit den entscheidungswesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Schlagwortartige oder pauschale Gegenmeinungen genügen nicht; es ist erforderlich, die behaupteten Auslegungsfehler konkret zu benennen und zu begründen.
Neue oder erstmals in späteren Schriftsätzen vorgebrachte Rügen, die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hätten vorgebracht werden müssen, heilen die Unzulässigkeit einer unvollständigen, wenn auch fristgerechten, Berufungsbegründung nicht.
Tenor
Die Be¬ru¬fung der Klägerin ge¬gen das am 25.10.2010 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Düsseldorf (231 C 1341/10)
wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Klägerin auf¬er¬legt.
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 1.147,10 EUR fest¬ge¬setzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in einer § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügenden Weise begründet ist. Deswegen ist sie gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 14.02.2011 Folgendes ausgeführt:
"Die Berufung ist nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ausreichenden Weise begründet worden. Zunächst rügt die Berufung einen Rechtsfehler: Sie macht geltend, das Amtsgericht habe in rechtsirriger Weise entschieden, dass eine fristgerechte Schadensanzeige im Sinne des Art. 31 Abs. 2 MÜ nicht erfolgt sei. Sie habe mit der Schadensanzeige über den Kofferschaden innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 31 Abs. 2 MÜ eine Schadensanzeige abgegeben. Das Amtsgericht habe folglich Auslegungsregelungen nicht berücksichtigt. Mit diesem Vorbringen wird zum Einen nicht nachvollziehbar dargelegt, welcher Rechtsfehler dem Amtsgericht vorgeworfen werden soll (inwiefern wurden welche Auslegungsregeln verletzt?), zum Anderen fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rdnr. 35 mit Nachw.). Das Amtsgericht hat auf S. 5 des angefochtenen Urteils im vorletzten Absatz ausgeführt, warum nach seiner Auffassung die Schadensanzeige vom Ankunftstag 27.01.2009 (Anlage K 1) keine Anzeige über den Verlust von Teilen des Kofferinhalts darstelle. Dem gegenüber reicht es nicht, die gegenteilige Rechtsauffassung in den Raum zu stellen und diejenige des Amtsgerichts mit der schlagwortartigen Begründung anzugreifen, das Gericht habe Auslegungsregeln nicht berücksichtigt.
Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang weiter ausführt, die von dem Amtsgericht in der o. g. Passage seines Urteils gegebene Begründung sei in sich widersprüchlich, ist ihr zuzugeben, dass der letzte Satz des vorletzten Absatzes auf S. 5 auf den Kontext bezogen keinen Sinn ergibt. Die Berufung beschränkt sich aber auf die Darstellung dieses Widerspruchs, ohne sich im Übrigen mit der Begründung zu befassen. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil sie auch dann noch tragfähig ist, wenn der letzte Satz hinweg gedacht wird. Insbesondere greift die Berufung nicht das zentrale Argument des Amtsgericht an, dass die Angabe der Schadensanzeige "Hartschale eingedellt/Rad ausgebrochen" auch dann nicht auf ein Abhandenkommen von Teilen des Inhalts schließen lasse, wenn bedacht werde, dass in der Rüge der Beschädigung einer Verpackung auch die Anzeige einer Beschädigung ihres Inhalts liegen könne.
Soweit die Berufung schließlich rügt, dass der Tatbestand des angefochtenen Urteils das Datum des Fluges Kairo-Düsseldorf falsch nenne (hier liegt offensichtlich ein sog. Zahlendreher vor), fehlt es an der erforderlichen Darstellung, inwiefern sich dieser Fehler auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt habe. Tatsächlich hat dies auch keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt."
Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 25.03.2011 ausgeführt, soweit das Amtsgericht die Auffassung vertrete, die Schadensanzeige der Klägerin habe nicht auf einen teilweisen Verlust des Kofferinhalts schließen lassen, werde nicht berücksichtigt, dass in der Rüge der Beschädigung einer Verpackung auch die Anzeige einer Beschädigung ihres Inhalt liegen könne. Warum im vorliegenden Fall die Rüge nicht ausreichend gewesen sei, habe das Amtsgericht nicht begründet. Hätte es in der Anzeige der Beschädigung des Koffers auch "eine Anzeige der Beschädigung des Inhalts" (gemeint ist wohl: des teilweisen Verlusts des Inhalts) gesehen, hätte es zu einer fristgerechten Anzeige gelangen müssen, die dann am 13.02.2009 bezüglich des Inhalts weiter konkretisiert worden sei. Somit habe das Amtsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine hinreichende Konkretisierung bereits durch die Schadensanzeige nach Ankunft am Flughafen erfolgt sei. Außerdem könne es der Klägerin als Rechtslaiin nicht angelastet werden, dass sie keinen Inhaltsverlust angezeigt habe. Sie habe die Anzeige der Kofferbeschädigung für ausreichend erachtet. Das habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt.
Diese Ausführungen können jedoch der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es ist gerade unzutreffend, wenn behauptet wird, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass in der Rüge der Beschädigung einer Verpackung auch die Anzeige einer Beschädigung ihres Inhalts liegen könne. Vielmehr ist richtig, dass das Amtsgericht sich hiermit auseinandergesetzt und die Frage für den Streitfall verneint hat. Dieses Ergebnis hat es damit begründet, dass die Angabe in der Schadensanzeige "Hartschale eingedellt/Rad ausgebrochen" gerade nicht darauf schließen lasse, dass auch ein teilweiser Verlust des Kofferinhalts zu beklagen sei. Deswegen ist es gleichfalls unzutreffend, wenn die Klägerin nunmehr ausführt, das Amtsgericht habe nicht begründet, warum im Streitfall die Rüge der Kofferbeschädigung nicht ausreichend sei. Sofern nun erstmals das Argument ins Feld geführt wird, die fehlende Anzeige eines Inhaltsverlusts könne der Klägerin als Rechtslaiin nicht zum Nachteil gereichen, handelt es sich hierbei um ein solches, das möglicherweise als Rüge im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ausgereicht hätte. Allerdings hätte diese Rüge in die innerhalb der – hier verlängerten – Berufungsbegründungsfrist einzureichende Berufungsbegründung gehört. Die Unzulässigkeit einer zwar fristgerecht, aber unvollständig eingereichten Berufungsbegründung kann nicht mehr geheilt werden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rdnr. 42 a, auch zur Frage der Wiedereinsetzung in solchen Fällen).
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