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Landgericht Düsseldorf·22 S 270/10·28.03.2011

Berufungsverwerfung wegen unzureichender Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 S. 2 ZPO)

ZivilrechtSchadensersatzrechtSchuldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen Koffer- und Inhaltsverlusts ein. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt und ob die Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 MÜ ausreichende Konkretion enthielt. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO wegen Begründungsmangels. Nachträge und neue Rügen heilten den Mangel nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen unzureichender Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist unzulässig und als verworfen zu erklären, wenn die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht in ausreichender Weise entspricht; dies führt zur Verwerfung nach § 522 Abs. 1 ZPO.

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Die Berufungsbegründung muss eine hinreichende, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Ausführungen der Vorinstanz enthalten; bloße Behauptungen eines Rechtsfehlers oder schlagwortartige Angriffe genügen nicht.

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Tatsächliche oder formale Fehler in der Urteilsdarstellung sind nur dann relevant, wenn dargelegt wird, inwiefern sie das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben.

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Nachträglich erstmals vorgebrachte Rügen oder neue Argumente heilen eine zuvor unvollständige oder unzureichende Berufungsbegründung nicht, wenn sie nicht fristgerecht in der Berufungsbegründung enthalten waren.

Relevante Normen
§ 520 Abs. 3 S. 2 ZPO§ 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO§ Art. 31 Abs. 2 Mܧ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO

Tenor

Die Be¬ru¬fung der Klägerin ge¬gen das am 25.10.2010 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Düsseldorf (231 C 1341/10) wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Klägerin auf¬er¬legt.Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 1.147,10 EUR fest¬ge¬setzt.

Rubrum

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Grün­de

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Die Be­ru­fung ist un­zu­läs­sig, weil sie nicht in einer § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ge­nü­gen­den Weise be­grün­det ist. Des­we­gen ist sie gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO als un­zu­läs­sig zu ver­wer­fen.

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Die Kam­mer hat mit Be­schluss vom 14.02.2011 Fol­gen­des aus­ge­führt:

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„Die Be­ru­fung ist nicht in einer den An­for­de­run­gen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO aus­rei­chen­den Weise be­grün­det wor­den. Zu­nächst rügt die Be­ru­fung einen Rechts­feh­ler: Sie macht gel­tend, das Amts­ge­richt habe in rechts­ir­ri­ger Weise ent­schie­den, dass eine frist­ge­rech­te Scha­dens­an­zei­ge im Sinne des Art. 31 Abs. 2 MÜ  nicht er­folgt sei. Sie habe mit der Scha­dens­an­zei­ge über den Kof­fer­scha­den in­ner­halb der Aus­schluss­frist des Art. 31 Abs. 2 MÜ eine Scha­dens­an­zei­ge ab­ge­ge­ben. Das Amts­ge­richt habe folg­lich Aus­le­gungs­re­ge­lun­gen nicht be­rück­sich­tigt. Mit die­sem Vor­brin­gen wird zum Einen nicht nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt, wel­cher Rechts­feh­ler dem Amts­ge­richt vor­ge­wor­fen wer­den soll (in­wie­fern wur­den wel­che Aus­le­gungs­re­geln ver­letzt?), zum An­de­ren fehlt es an einer aus­rei­chen­den Aus­ei­nan­der­set­zung mit den Grün­den der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung (vgl. zu den dies­be­züg­li­chen An­for­de­run­gen Zöl­ler/Heß­ler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rdnr. 35 mit Nachw.). Das Amts­ge­richt hat auf S. 5 des an­ge­foch­te­nen Urteils im vor­letz­ten Ab­satz aus­ge­führt, warum nach sei­ner Auf­fas­sung die Scha­dens­an­zei­ge vom An­kunfts­tag 27.01.2009 (An­la­ge K 1) keine An­zei­ge über den Ver­lust von Tei­len des Kof­fer­in­halts dar­stel­le. Dem gegen­über reicht es nicht, die gegen­tei­li­ge Rechts­auf­fas­sung in den Raum zu stel­len und die­je­ni­ge des Amts­ge­richts mit der schlag­wort­arti­gen Be­grün­dung an­zu­grei­fen, das Ge­richt habe Aus­le­gungs­re­geln nicht be­rück­sich­tigt.

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So­weit die Be­ru­fung in die­sem Zu­sam­men­hang wei­ter aus­führt, die von dem Amts­ge­richt in der o. g. Pas­sa­ge sei­nes Urteils ge­ge­be­ne Be­grün­dung sei in sich wi­der­sprüch­lich, ist ihr zu­zu­ge­ben, dass der letz­te Satz des vor­letz­ten Ab­sat­zes auf S. 5 auf den Kon­text be­zo­gen kei­nen Sinn er­gibt. Die Be­ru­fung be­schränkt sich aber auf die Dar­stel­lung die­ses Wi­der­spruchs, ohne sich im Üb­ri­gen mit der Be­grün­dung zu be­fas­sen. Das wäre aber er­for­der­lich ge­we­sen, weil sie auch dann noch trag­fä­hig ist, wenn der letz­te Satz hin­weg ge­dacht wird. Ins­be­son­de­re greift die Be­ru­fung nicht das zent­ra­le Ar­gu­ment des Amts­ge­richt an, dass die An­ga­be der Scha­dens­an­zei­ge "Hart­scha­le ein­ge­dellt/Rad aus­ge­bro­chen" auch dann nicht auf ein Ab­han­den­kom­men von Tei­len des In­halts schlie­ßen lasse, wenn be­dacht werde, dass in der Rüge der Be­schä­di­gung einer Ver­pa­ckung auch die An­zei­ge einer Be­schä­di­gung ihres In­halts lie­gen könne.

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So­weit die Be­ru­fung schließ­lich rügt, dass der Tat­be­stand des an­ge­foch­te­nen Urteils das Datum des Flu­ges Kairo-Düs­sel­dorf falsch nenne (hier liegt of­fen­sicht­lich ein sog. Zah­len­dre­her vor), fehlt es an der er­for­der­li­chen Dar­stel­lung, in­wie­fern sich die­ser Feh­ler auf die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung aus­ge­wirkt habe. Tat­säch­lich hat dies auch kei­nen Ein­fluss auf das Er­geb­nis ge­habt.“

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Die Klä­ge­rin hat dazu mit Schrift­satz vom 25.03.2011 aus­ge­führt, so­weit das Amts­ge­richt die Auf­fas­sung ver­tre­te, die Scha­dens­an­zei­ge der Klä­ge­rin habe nicht auf einen teil­wei­sen Ver­lust des Kof­fer­in­halts schlie­ßen las­sen, werde nicht be­rück­sich­tigt, dass in der Rüge der Be­schä­di­gung einer Ver­pa­ckung auch die An­zei­ge einer Be­schä­di­gung ihres In­halt lie­gen könne. Warum im vor­lie­gen­den Fall die Rüge nicht aus­rei­chend ge­we­sen sei, habe das Amts­ge­richt nicht be­grün­det. Hätte es in der An­zei­ge der Be­schä­di­gung des Kof­fers auch „eine An­zei­ge der Be­schä­di­gung des In­halts“ (ge­meint ist wohl: des teil­wei­sen Ver­lusts des In­halts) ge­se­hen, hätte es zu einer frist­ge­rech­ten An­zei­ge ge­lan­gen müs­sen, die dann am 13.02.2009 be­züg­lich des In­halts wei­ter kon­kre­ti­siert wor­den sei. Somit habe das Amts­ge­richt nicht hin­rei­chend be­rück­sich­tigt, dass eine hin­rei­chen­de Kon­kre­ti­sie­rung be­reits durch die Scha­dens­an­zei­ge nach An­kunft am Flug­ha­fen er­folgt sei. Außer­dem könne es der Klä­ge­rin als Rechts­lai­in nicht an­ge­las­tet wer­den, dass sie kei­nen In­halts­ver­lust an­ge­zeigt habe. Sie habe die An­zei­ge der Kof­fer­be­schä­di­gung für aus­rei­chend er­ach­tet. Das habe das Amts­ge­richt nicht be­rück­sich­tigt.

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Diese Aus­füh­run­gen kön­nen je­doch der Klä­ge­rin nicht zum Er­folg ver­hel­fen. Denn es ist ge­ra­de un­zu­tref­fend, wenn be­haup­tet wird, das Amts­ge­richt habe nicht be­rück­sich­tigt, dass in der Rüge der Be­schä­di­gung einer Ver­pa­ckung auch die An­zei­ge einer Be­schä­di­gung ihres In­halts lie­gen könne. Viel­mehr ist rich­tig, dass das Amts­ge­richt sich hier­mit aus­ei­nan­der­ge­setzt und die Frage für den Streit­fall ver­neint hat. Die­ses Er­geb­nis hat es damit be­grün­det, dass die An­ga­be in der Scha­dens­an­zei­ge „Hart­scha­le ein­ge­dellt/Rad aus­ge­bro­chen“ ge­ra­de nicht da­rauf schlie­ßen lasse, dass auch ein teil­wei­ser Ver­lust des Kof­fer­in­halts zu be­kla­gen sei. Des­we­gen ist es gleich­falls un­zu­tref­fend, wenn die Klä­ge­rin nun­mehr aus­führt, das Amts­ge­richt habe nicht be­grün­det, warum im Streit­fall die Rüge der Kof­fer­be­schä­di­gung nicht aus­rei­chend sei. So­fern nun erst­mals das Ar­gu­ment ins Feld ge­führt wird, die feh­len­de An­zei­ge eines In­halts­ver­lusts könne der Klä­ge­rin als Rechts­lai­in nicht zum Nach­teil ge­rei­chen, han­delt es sich hier­bei um ein sol­ches, das mög­li­cher­wei­se als Rüge im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO aus­ge­reicht hätte. Aller­dings hätte diese Rüge in die in­ner­halb der – hier ver­län­ger­ten – Be­ru­fungs­be­grün­dungs­frist ein­zu­rei­chen­de Be­ru­fungs­be­grün­dung ge­hört. Die Un­zu­läs­sig­keit einer zwar frist­ge­recht, aber un­voll­stän­dig ein­ge­reich­ten Be­ru­fungs­be­grün­dung kann nicht mehr ge­heilt wer­den (vgl. Zöl­ler/Heß­ler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rdnr. 42 a, auch zur Frage der Wie­der­ein­set­zung in sol­chen Fäl­len).