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Landgericht Düsseldorf·22 S 236/09·28.01.2010

Berufung zurückgewiesen: Kein Kostendeckungsschutz für getrennte Verfahren/Versicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte von seiner Rechtsschutzversicherung Freistellung für Anwaltskosten aus mehreren Verfahren gegen aneinander verwandte Anspruchsgegner. Das Landgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück: Die Versicherung durfte Kostenschutz auf eine gemeinsame Klage beschränken; außerdem war eine Forderung durch Zahlung mit Tilgungszweck erloschen. Die Berufung ergab keinen neuen rechtlichen Befund.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen; Freistellungsanspruch abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtsschutzversicherung ist nur zur Übernahme der für die Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten verpflichtet und kann den Kostenschutz beschränken, soweit dies der Vermeidung unnötiger Kosten dient.

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Der Versicherungsnehmer hat nach den Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) zu vermeiden, dass gleichartige Ansprüche in mehreren Prozessen unnötig Kosten verursachen; deshalb kann die Zusammenführung der Anspruchsgegner in einem Verfahren geboten sein.

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Eine Zahlung mit eindeutiger Tilgungszweckbestimmung wirkt gemäß § 362 BGB erlöschend für die bezeichnete Forderung, sodass eine hiervon betroffene Zahlungsforderung nicht mehr besteht.

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Tatsachenrügen in der Berufungsbegründung müssen konkrete Anhaltspunkte enthalten, die Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen begründen; bloße Behauptungen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht zur Durchbrechung der tatrichterlichen Darstellung.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO§ 362 BGB§ 254 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 22 C 3081/09 – wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. In der Berufungsinstanz trägt der Kläger vor, die Anwaltskanzlei xxx habe in drei verschiedenen Schreiben jeweils vom 18. Februar 2008 Kostendeckungsanfragen an die Beklagte gerichtet. Aus diesen Schreiben ergebe sich, dass das Verfahren gegen die xxx unter dem Zeichen 0057/08, das Verfahren gegen die xxxunter dem Zeichen 0048/08 und das Verfahren gegen Herrn xxx unter dem Zeichen 0127/08 geführt worden seien. Weitere Ergänzungen sind nicht erfolgt.

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II.

5

Die Berufung, mit welcher der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO.

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Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend, zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die drei Tätigkeiten des beauftragten Rechtsanwalts ein- und dasselbe Verfahren betroffen hätten und demzufolge auch nicht eine einheitliche Gebührennote habe erstellt werden dürfen. Diese Auffassung des Amtsgerichts müsse schon alleine deshalb überraschen, weil es naturgemäß zwei völlig unterschiedliche Verfahren seien, denn in einem habe der Kläger den Fondsinitiator in Anspruch genommen und in dem anderen habe er eine fehlerhafte Anlageberatung behauptet. Soweit das Amtsgericht darauf abgestellt habe, dass sich der beauftragte Rechtsanwalt in einem einheitlichen Schreiben an die Beklagte gewandt habe, um Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der xxx, Herrn xxx und der xxx zu erbitten, sei dies unzutreffend. Tatsächlich seien nämlich drei verschiedene Schreiben jeweils unter dem 18. Februar 2008 an die Beklagte gerichtet worden. Aus diesen Schreiben ergebe sich, dass das Verfahren gegen die xxx unter dem Zeichen 0057/08, das Verfahren gegen die xxx unter dem Zeichen 0048/08 und das Verfahren gegen Herrn xxx unter dem Zeichen 0127/08 geführt worden seien. Daraus folge, dass gerade nicht von einer einheitlichen Inanspruchnahme und demzufolge nicht von einem Fall auszugehen sei. Dieses Vorbringen stellt sich als formal zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar, denn der Kläger rügt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Gleichzeitig bezeichnet der Kläger mit diesem Vortrag konkrete Tatsachen, die – als wahr unterstellt – Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten könnten, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO.

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III.

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Kläger der mit vorliegender Klage geltend gemachte Freistellungsanspruch aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt.

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Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.

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Die Forderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Vorschusskostenrechnung vom 12. Juli 2008 betreffend das Verfahren gegen die xxx ist durch Erfüllung seitens der Beklagten gemäß § 362 BGB erloschen.

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Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auf die Vorschusskostenrechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Februar 2008 eine Zahlung in Höhe von 610,11 € geleistet hatte. Die Kammer geht nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 3. März 2008 davon aus, dass diese eine Tilgungszweckbestimmung dergestalt getroffen hatte, dass die von ihr in Aussicht gestellte Zahlung auf die Forderung aus der Vorschusskostenrechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juli 2008 erfolgen sollte. Die Beklagte hatte mit vorgenanntem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers deutlich gemacht, dass sie Kostenschutz im Rahmen der ARB nur für eine gemeinsame Klage gegen alle Beteiligten / Verantwortlichen gewährt.

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Dass die Beklagte Kostenschutz im Rahmen der ARB nur für eine gemeinsame Klage des Klägers gegen alle Beteiligten / Verantwortlichen gewährt hatte, ist nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung auch nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte ist nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages in Verbindung mit den Bestimmungen der ARB lediglich verpflichtet, den Kläger von denjenigen Kosten freizustellen, die für seine Rechtsverfolgung erforderlich gewesen waren. Zu Recht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. d) lit. cc) der ARB 75. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöung der Kosten verursachen könnte. In Anwendung dieser Vorschrift als Ausdruck der gesetzlichen Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB war der Kläger verpflichtet, sowohl die xxx wegen behaupteter Falschberatung als auch den Fondsinitiator VIP4 und xxx aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in einem Verfahren auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Es sind weder Gründe vorgetragen noch ersichtlich, die eine Inanspruchnahme der vorgenannten Beteiligten in verschiedenen Verfahren rechtfertigten, denn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, nämlich die Beteiligung des Klägers an dem Medienfonds VIP4, ist vollkommen identisch.

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Soweit das Amtsgericht festgestellt hat, dass die Selbstbeteiligung des Klägers nach den geltenden Versicherungsbedingungen 103,- € betragen hatte, ist diese Feststellung in der Berufungsinstanz nicht mit Gründen angegriffen worden, so dass sie auch nicht zur Überprüfung durch die Kammer stand.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 611,11 €.