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Landgericht Düsseldorf·22 S 185/03·10.02.2005

Berufung: Minderung des Reisepreises bei geteilter Badnutzung teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Rückzahlung des Reisepreises wegen Mängeln der Unterkunft; das Landgericht Düsseldorf änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise zugunsten des Klägers. Strittig war insbesondere, ob die Mitbenutzung des Bades und sonstige behauptete Zimmermängel eine Minderung rechtfertigen. Das Gericht erkannte eine Minderung von 20 % des Reisepreises wegen Badmitbenutzung zu und sprach dem Kläger 54,20 € zu. Weitergehende Minderung oder volle Rückerstattung wurden abgewiesen, mangels substantiierten Vortrags und Beweises.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Kläger erhält weitere 54,20 €, die restliche Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisemangel rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises; die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und den anderen mangelfrei erbrachten Leistungen.

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Vorbringens- und Beweisregeln: Mängel, die im Prozess nicht substantiiert geltend gemacht oder mit tauglichem Beweis untermauert werden, bleiben bei der Bemessung der Minderung unberücksichtigt.

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Bei wirksamer Kündigung des Reisenden nach § 651e BGB entfällt der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, dem Reiseveranstalter steht jedoch eine Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen zu, die nach der Aufenthaltsdauer abzüglich einer Minderung zu berechnen ist.

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Behauptete Erklärungen eines Reiseleiters begründen Ansprüche nur, wenn sie beweisbar sind; bloßes Hörensagen, unbestätigte Zeugenaussagen oder das Unterlassen ladungsfähiger Angaben verhindern einen durchgreifenden Beweiswert.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 651e Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 651d Abs. 1 BGB§ 651e Abs. 3 BGB§ 651e Abs. 3 Nr. 2 BGB§ 651e Abs. 3 Nr. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.04.2003 – 37 C 1379/03 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, über das durch Teilanerkenntnisurteil vom 07.04.2003 Ausgeurteilte hinaus an den Kläger weitere 54,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.

Die Kosten Berufung haben der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen.

Gründe

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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 I 1 Nr.1 ZPO n.F. Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

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Die nach der Zivilprozessordnung neuer Fassung zu beurteilende Berufung der Beklagten, mit der diese wie bereits in erster Instanz eine Klageabweisung begehrt, soweit sie das Begehren des Klägers nicht anerkannt hat, ist zulässig und hat auch in der Sache in weitaus überwiegendem Umfang Erfolg.

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Zunächst ist festzustellen, dass die Berufungsbegründung formell ausreichend ist. Da das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, ob das Amtsgericht den bejahten Anspruch aus § 651 e III BGB oder § 651 d I BGB ableitet, ist es nicht der Beklagten anzulasten, wenn sie von einer zuerkannten Minderung ausgegangen ist und ihre Berufungsgründe darauf zugeschnitten hat. Einer quasi hilfsweisen Begründung für den Fall, dass doch ein Anspruch aus § 651 e BGB gemeint war, bedurfte es aus Gründen des Vertrauensschutzes, dessen Ausprägung u.a. auch das Meistbegünstigungsprinzip ist, nicht.

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In der Sache ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass eine Minderung des Reisepreises um 85 %, diesem Prozentsatz entspricht die zuerkannte Summe, vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Unstreitig hatten der Kläger und seine Ehefrau anstelle eines Doppelzimmers mit Alleinbenutzung des Bades ein Zimmer einer Suite bekommen und mussten sich das Bad mit einem anderen Paar teilen. Die darüber hinaus gehende Feststellung des Amtsgerichts, ein Reisender müsse sich nicht damit zufrieden geben, ein Schlafzimmer von 6 qm Größe ohne Terrasse und nur mit kleinem Fenster zu bekommen, die nicht anders verstanden werden kann, als dass das dem Kläger zugewiesene Zimmer so aussah, wird von der Beklagten zu Recht angegriffen. Solche Umstände hat der Kläger weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich schriftsätzlich geltend gemacht. Beanstandungen das Schlafzimmer selber betreffend hatte er in der Klageschrift nicht erhoben und war auch dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung nicht entgegen getreten, dass das Zimmer selber dem entsprach, womit bei einer Unterbringung der gebuchten Kategorie gerechnet werden konnte. Selbst in der Berufung behauptet der Kläger nicht, dem Zimmer habe es an Größe, einer Terrasse oder Licht gefehlt.

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Die Tatsache, dass sich der Kläger das Bad mit zwei weiteren Personen teilen musste, rechtfertigt aber lediglich eine Minderung des Reisepreises um 20 %. Damit ist die erlittene Beeinträchtigung angesichts der übrigen mangelfrei erbrachten Leistungen, zu denen auch die all-inclusive-Verpflegung gehört, angemessen, aber auch ausreichend abgegolten. 20 % des Gesamtreisepreises von 1.084,- € ergeben den Betrag von 216,80 €, so dass nach Abzug der mit Teilanerkenntnisurteil vom 07.04.2003 ausgeurteilten 162,60 € 54,20 € verblieben, die dem Kläger zuzuerkennen waren.

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Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man von einer wirksamen Kündigung des Klägers ausgeht, wobei allerdings schon zweifelhaft ist, ob deren Vorausetzungen vorliegen, was aber im Ergebnis dahinstehen kann. Im Falle der berechtigten Kündigung nach § 651 e I 1 BGB entfällt zwar der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 e III 1 BGB. Ihm steht jedoch gem. § 651 e III 2 BGB eine Entschädigung für die erbrachten Reiseleistungen zu. Die Entschädigung ist zu berechnen anhand des Reisepreises bezogen auf die Dauer des Aufenthaltes abzüglich der aufgrund des Mangels vorzunehmenden Minderung. Damit stünde der Kläger bei Bejahung einer wirksamen Kündigung im Ergebnis so wie beim Fortbestehen des Vertrages. Er war mit seiner Ehefrau die gesamten gebuchten 7 Tage vor Ort. Diese Zeit muß er sich vollumfänglich anrechnen lassen. Zwar wäre die Beklagte bei einer wirksamen Kündigung gem. § 651 e IV 1 BGB verpflichtet gewesen, den Kläger und seine Begleiterin zurückzubefördern, und wäre dieser Pflicht nicht nachgekommen. Die aufgrund dessen genossenen Leistungen der Beklagten müßte sich der Kläger nach ständiger Kammerrechtsprechung aber nur dann nicht anrechnen lassen, wenn er selber Bemühungen unternommen hätte, seine Abreise zu organisieren und dies aus nicht in seiner Macht stehenden Gründen nicht erfolgreich gewesen wäre. Dass er vorliegend selber versucht hatte, einen Flug nach Deutschland zu bekommen, trägt der Kläger hingegen nicht vor.

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Der Kläger kann sein Begehren auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises auch nicht auf ein Anerkenntnis des Reiseleiters vor Ort stützen. Für seine diesbezügliche Behauptung ist er beweisfällig geblieben. Ein solches Anerkenntnis wäre zwar für die Beklagte bindend gewesen. Soweit diese in der Berufung nämlich geltend macht, die Reiseleiter seien gar nicht berechtigt gewesen, eine Erklärung des vom Kläger behaupteten Inhalts für die Beklagte abzugeben, ist das neu, ohne dass dies mit Vortrag i.S.v. § 520 III 2 Nr.4 ZPO n.F. verbunden wird, so dass dieser Vortrag bereits aus formellen Gründen nicht zu beachten ist. In der ersten Instanz war von einer fehlenden Vollmacht nicht die Rede gewesen. Keiner der erreichbaren, vom Kläger benannten Zeugen hat seine Behauptung, der Reiseleiter habe ihm die Rückerstattung des vollständigen Reisepreises zugesichert, jedoch bestätigt. Weder die Zeugin noch die Zeugen haben diesbezügliche Wahrnehmungen gemacht. Das gilt auch für die Zeugin die lediglich ”vom Hörensagen” berichten konnte, der Kläger habe ihr von einer entsprechenden Zusage des Reiseleiters nachträglich erzählt. Das genügt nicht, um der Kammer die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Behauptung zu verschaffen. Die Zeugin konnte nicht vernommen werden, da der Kläger eine ladungsfähigeihre Anschrift nicht mitgeteilt hat. Auf den minderjährigen Zeugen hat der Kläger verzichtet. Trotz zweimaligen Anschreibens hat er auch aus dem Schreiben von Herrn vom 18.08.2004 keine Konsequenzen gezogen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO n.F. nicht vorliegen.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 758,80 €